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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0212
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196

Mecklenburg.

Zum achzehenden. Ob jemand auch der
kirchen etwas entzogen hab, acker, wiesen, holz
oder andere güter oder zins, und ob jemand den
pastorn und diacon nicht bezalen wolle, das er
schuldig ist.
Zum neunzehenden. Von den gebeuen der
kirchen, behausung des pastors, diacon, schulen
und des custos wonung.
Zum zwenzigsten. Von den hospitaln und von
den armen, welchen die kirche mus hülfe thun.
Von diesen artikeln allen sol man die pastores,
diacon und die menner fragen, die aus den stedten
oder dörfern erfordert sind. Und nach dieser er-
kündung sol christliche besserung, in allen nötigen
sachen von den visitatorn bedacht werden, die
auch den amtleuten und bürgermeistern, im namen
der herrschaft befehl thun sollen, das die laster
gestraft und abgewand werden und christliche
zucht erhalten werde.
Und diese fragen sollen die pastores dem
volk alle jar zwei mal, als nemlich uff den sontag
nach Pasca und uff den tag Michaelis, furlesen,
und die leut erinnern, das sie sich zur visitation
gerüst machen. Denn alle menschen sind schuldig,
ein jeder nach seinem stand , hülf zuthun zu er-
haltung christlicher lere und zucht.
Darnach sollen die visitatores selb, etliche
von den alten und von den jungen aus den dorf-
schaften im catechismo verhörn und erkunden, ob
sie rechten verstand haben von christlicher lere,
und gott recht anrufen.
Und in sonderheit sol in der visitatio befehl
geschehen, das in allen kleinen stedten und dörfern
die pastores oder diaconi, am sontag zur vesper,
die kinder ordenlich unterweisen im catechismo,
also das sie die kinder nach einander fragen und
öffentlich in der kirchen antwort von inen hören.
Und sol den hausvetern durch die visitatores
ernstlich geboten werden, das sie iren kindern, zu
dieser verhör des catechismi alle sontage zu
komen, gebieten. Dazu sollen auch die pastores
und amtleut die hausveter vermanen.
Die amtleut und bürgermeister sollen auch
mit ernst darob halten, das die pastores, diaconi,
schulmeister nicht mutwillig beleidigt werden.
Item, das sie treulich und zu gebürlicher zeit be-
zalet werden.
Sie sollen auch die stedt und dorfschaften
dazu halten, das sie die kirchen und der kirchen
personen behausungen, schulen und custos wonung
nicht zerfallen lassen. Item, das sie dieselbigen
treulich bauen oder widerum uffrichten. Und so
die amtleut, bürgermeister, stedt oder dorfschaften
in diesem nötigen werk unwillig sein werden,
sollen die superattendenten oder das consistorium
der herrschaft davon anzeigung thun. Und wird sich
die herrschaft also erzeigen, das stedt und dorf-

schaften in diesem billichen gehorsam nicht seum-
lich sein werden. Zu dem wird auch die herr-
schaft zu allen nötigen gebeuen an solchen örten,
da es die notdurft erfordert, holz geben.
Was auch den kirchen entzogen, ecker, wiesen,
holz oder zins, das sol inen one allen verzug
widerum restituirt werden.
Die visitatores sollen auch den stiften und
klöstern ernstlich befehlen, das sie sich den pfar-
kirchen gleichformig machen, mit predigen, mit
der communio und mit andern christlichen cere-
monien, und mit abthuung der misbreuch, der
opfermess, der heiligen anrufung, gelübden und
kappen etc. Sollen auch nicht mit den horis
canonicis beladen sein.
Und wo in stiften oder klöstern noch nicht
christliche predicanten sind, sollen alsbald solche
dahin verordnet werden. Und sol inen aus den
stiften oder klöstern gewisse besoldung gereicht
werden.
Man sol aucherkündung haben von den gütern
und einkomen, und niemand etwas davon zu
reissen gestatten. Denn von diesen gütern mus
mit der zeit den pfarrkirchen, studiis und hospi-
taln hülfe geschehen.
Welche personen ausser den klostern sein
wollen, und sonst ehrlich leben, im ehestand oder
ledig, den sol unverboten sein, sich eraus zu be-
geben. Und so sie ehlich werden, sol inen aus
dem kloster hülf geschehen.
Wo in jungfrauen klöstern die domina, junge
jungfrauen zu christlicher zucht und unterweisung
annemen wil, das mag sie thun. Sollen aber mit
gelübden und kappen nicht beladen sein. Sondern
sollen da lernen lesen, schreiben, predighören,
den catechismum sprechen, zum teglichen gebet
gehalten werden, mit solcher unterweisung, das
sie rechten verstand der ganzen christlichen lere
erlangen, und sich zu rechter anrufung gottes und
allen tugenden gewehnen.
In die mönchklöster sol niemand vorthin ein-
genomen werden. Denn ob sie gleich furgeben,
schulen anzurichten, so haben sie doch nicht
tüchtige personen dazu. Und mussen viel ingenia
neben einander sein, sol man sprachen und künste
lernen.
Dieweil aber noch alte personen in stiften
und klöstern sind, sollen sie unterhaltung haben,
und nicht verstossen werden, so fern sie sich den
pfarkirchen gleichformig machen, wie gesagt ist.
Von synodis ist bedacht, das ein jeder super-


montag nach Michaelis, alle pastores zu sich er-
fordern sol, die in seine superattendentia gehören.
Dazu sol einem jeden von den kirchvetern zerung
gegeben werden. Und sol der superattendens sie
zu einikeit in der lere und zu guten sitten ver-
 
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