Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0243
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Visitations-Instruction von 1560.

227

Der hospital und gemeinen kastens halber
und wie es mit den vermögenden betlern soll
gehalten werden, sollen sie eine gute ordnung
machen.
ln den jungfrauen clostern sollen, wie oben
bei Ribbenitz vermeldet, alle unchristliche cere-
monien abgeschaffet und christliche prediger ver-
ordnet werden, und sollen die jungfrauen hinunter
in den chor gehen, also dass sie jdermanniglich
sehen kan, und gottes wort daselbst mit fleiss
hören, ihr leben auch mit christlichem wandel
und empfahung des hochwürdigen sacraments dar-
nach richten, und da etliche darunter befunden
würden, die nach vielfältiger unterweisung und
vermahnung von der papisterei nicht wolten ab-
stehen , die sollen auch letzlich im closter nicht
geduldet, sondern ihren freunden stracks wieder
heim geschicket werden, und bei ihren freunden
die sache einen monat bedenken, ob sie die reli-
gion annehmen und im closter bleiben wollen
oder nicht.
Es soll auch den closterjungfern frei stehen,
ihre alte kleidung zu behalten oder abzulegen,
und da es ihnen gelegen, sich mit ihrer freunde
raht und einwilligung in den christlichen ehestand
zu begeben, da ihnen auch auf dem fall aus des
closters einkunft fürderung und hülfe darzu ge-
schehen soll.
Nachdem wir den noch zur zeit in ehesachen
und andern geistlichen hendeln, wo irrung der
geistlichen lehne oder kirchengüter halben für-
fallen, keine richter verordnet, als haben wir
unsern visitatoren befehl gethan in ehesachen,
vermöge der urtheil am consistorio zu Wittenberg
gesprochen, fortzufahren und abscheide zu geben,
und in den sachen, belangend das jus patronatus
zwischen den parten, auch betreffend die kirchen-
güter, ordentlicher weise zu procediren, nicht
allein aus briefen und sigeln, matriculen, alten
registern, sondern sie sollen auch macht haben,
die von adel, bürger und pauren für sich zu er-
furdern , sie zu vereiden , oder bei den pflichten,
damit sie uns verwandt sein, zu befragen, und
sich der wahrheit bei ihnen zu erkunden und
darauf die sachen nach recht und billicheit zu
verabscheiden.
Als sich denn ock offte zutreget, dass man
bei der kirchen gute siegeln und briefe findet,

auf gewisse pächte und güter lautende, und dass
dagegen von den besitzern der güter vorgegeben
wird , dass sie die güter qwit und frei, vermüge
ihrer siegel und briefe, gekauft oder durch andere
titel an sich gebracht haben, in dem fall sollen
unsere visitatoren, wo die besitzer der güter die-
selben über 40 jahren geruhig nicht besessen, die
güter samt aller aufgehabenen nützung der kirchen
wiederüm zuzustellen bevehlen, darüber auch
unserer vögte hülfe anrufen, und soll der käufer
sich seines schadens zu erholen an den verkäufer
gewiesen werden.
Wan aber 40 jahre nach dem kaufe verflossen
wären, so soll der besitzer, der die güter geruich
und unverhinderlich, auch ohne ansprache uber
40 jahre inne gehabt und besessen, die güter,
ungeachtet der briefe und siegel, so die kirche
darüber hat, ungehindert behalten, und soll dieses
fals die verjahrung stat haben.
Wo aber die kirche gute briefe und sigel
oder sonst durch matricule, alte register oder
zeugen beständigen beweiss hat, und besitzere
sagen, sie haben die pechte zu 10, 20, 30, 40,
50 oder mehr jahren nicht ausgegeben, auf den
fall, wo sie die güter nicht erkauft oder durch
andere titul nicht an sich gebracht, sondern dieselben
von ihren eltern und freunden ererbet haben, soll
die verjahrung der kirchen ganz und gar nicht
schaden. Es wäre denn sache, dass die besitzere
beständiglich beweisen wolten und könten, dass
die pechte oder güter bei menschengedenken bei
der kirchen nicht gewest wären. Alsdenn, wo sie
solches gnugsam und beständiglich beweisen, soll
es der kirchen schaden, und der besitzer los ge-
sprochen werden.
Die ausrichtung soll den herren visitatoren
auf gleichen unkosten von unsern nechstgelegenen
clostern und emtern geschehen, auch soll ihnen
aus allen emtern, clostern und stedten nohttrüftige
fuhr verschaffet werden.
Die visitatoren sollen in ein jdern amt einen
von adel zu sich in der visitation nehmen und
verordnen, der bei seinen eiden und pflichten zu
folgen ermahnet werde. Zu urkunde haben wir
diese instruction mit unsern signeten versiegelt
und mit eigener hand unterschrieben. Geschehen
am sontage Invocavit an. 1557.

33. Instruction der herzoge Johann Albrecht und Ulrich zu Mecklenburg für die zur kirchenvisitation im
lande Stargard verordneten visitatoren M. Georgius Schermerus, Superintendent zu Neu Brandenburg, M. Fran-
ciscus Coelius, pastor zu Alt-Stargard, Jochim Holstein, comptur zu Nemerow, Claus Peccatel, Erasmus Behme,
der rechte licentiat, Valentin Hachenberg, notar. 1560.
[Aus dem St.-A. Schwerin. Vgl. oben S. 139.]
Instruction, damit wir Johans Albrecht die ehrwurdigen hoch- und wolgelarte, auch er-
und Ulrich, gebrudere, herzogen zu Meckelnburg pp., bare unsere andechtigen , rathe und lieben ge-
29 *
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften