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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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226

Mecklenburg.

gestalt sollen sie das messehalten, auch das singen
und klingen und alle abgöttische ceremonien im
closter verbieten bei vermeidung unserer ernsten
strafe und ungnade. Wen solches geschehen und
ern Gert Oemikens bericht und verzeichnis, so
sie hiebevor zu Ribnitz gemachet haben, mit vleiss
übersehen, und wo die kirchengüter nicht alle,
aus mangel der register, ordentlich verzeichnet
werden, sollen sie dem rahte unsere credentz zu-
stellen und bericht thun, warüm sie von uns
dahin geschickt, sich bei ihnen, auch bei den vor-
stehern der kirchengütere, caland, brüderschaften,
gilden, hospitalien und geistlichen lehnen er-
kunden, dasselbe alles ordentlich verzeichnen,
auch den vorrath in der kirchen inventiren, und
alsbald einen gelehrten gottsfürchtigen pfarrherren,
nemlich M. Andream Weslingum, so itzo zu
Rostock ist, dahin verordnen und andere tügliche
kirchen- und schuldiener bestellen, die undüchtigen
aber alsobald abschaffen, und alle ceremonien
vermöge unserer kirchenordnung anrichten, und
alle unchristliche ceremonien und abgotterei und
alles, was ärgerlich ist, ab- und hinwegthun.
Die begräbniss sollen sie für der stadt an
einen bequemen ort verordnen, und denselben ort
mit kleinen mauren und plankwerk umziehen
lassen.
Von den verzeichneten geistlichen gütern
sollen sie nottrüftige unterhaltung, nach gelegen-
heit der einkommen, auch personen und stadt,
den kirchen- und schuldienern verordnen, die
ubermass aber verzeichnen und die nützung ein-
bringen und hinderlegen lassen, damit wir mit
rath und landrete davon ferner disponiren mögen,
und in alle wege sollen sie fleissig achtung darauf
haben, dass aller vorrath in kirchen fleissig in-
ventiret, dass davon, imgleichen auch von brief
und siegeln nichts verrücket, sondern alles zur
stete gelassen, und aldar der kirchen zum besten
wohl verwahret werde. Solches alles soll auch
gleichergestalt in allen andern kleinen und grossen
städten also gehalten werden.
Wan solches geschehen, sollen sie sich theilen,
und an zweien örtern zugleich mit der visitation
fortfahren, wie sie sich das am füglichsten mit
einander vergleichen werden, und solches auch
hinfürter, wo es nicht nöthig, dass sie alle bei-
sammen bleiben, also halten, damit sulch christ-
lich werk desto eher vulendet werden möge, und
sollen, wie gemeldet, geteilet uff alle dorfer,
darein pfarren sein im ganzen amte Ribbenitz,
und den closterdorfern, es gehöre gleich uns, dem
closter oder den edelleuten das jus patronatus und
die collation oder verleihung zu verfügen. Da-
selbst sollen sie sich gleichergestalt bei dem
pastoren, kirchvätern oder kirchswornen, auch den
von adel und eltesten pauren, alles einkommens,

so zur pfarr und kirchen gehörig, erkunden und
dasselbe verzeichnen, und davon nothdurftige
unterhaltung den kirchendienern vermachen. Ob
auch etwas ubrig, dasselbe andern armen kirchen
zum besten und ferner verordnen und zur stete
lassen.
Und da sie befinden, dass die von adel,
bürger oder pauren etwas von geld oder korn-
pechten oder von ackern, wiesen oder andern der
kirchen entwandt oder eingezogen, das sollen die
herren visitatoren, nach geschehener erkundigung,
ihnen die liegende gründe alsobald abzutreten,
und das aufgehobene geld, korn, ziegen, lämmer,
rauchhüner und dergleichen in vier wochen
wiederüm restituiren, und in mangel des unsern
vogeten die execution bevehlen, und alle mangel
mit fleiss verzeichnen. Sie sollen auch die ein-
künfte der geistlichen lehne, so nicht von kirchen-
oder von schuldienern oder von studenten ge-
brauchet werden, inzunehmen und bis auf unsere
fernere disposition zu verwahren unsern vögten
aufzulegen, die ihnen in solchen nach allen ver-
müge unser offenen credentz zu gehorsamen sollen
schuldig sein. Wo auch das einkommen auf den
dörfern so geringe wäre, dass der pastor oder
cüster davon ihre unterhaltung nicht haben kunten,
so sollen die herren visitatores zwo die nechst
zusammen gelegene kirchen, deren einkommen
gering zusammen stossen, oder von andern pfarren,
da etwas von einkunft ubrig ist, etwas darzu
legen, oder aber den hövener mit 4 schillingen
oder einen scheffel roggen, und die käter mit
1 schilling hinfürter jahrlich zu entrichten, zu
belegen macht haben. Sie sollen auch, wo der
kirchen einkommen geringe ist, den pauren uff-
erlegen, dass sie eine oder 2 hufen, nach gelegen-
heit, den pastoren bei ihren unkosten pflügen,
eggen und allenthalben begaden.
Zu dem soll auf den dörfern so wohl als in
den stedten der vier zeiten pfenning dem pastoren
gegeben und unweigerlich entrichtet werden. Es
soll auch dem pastoren ganz frei stehen, den
acker, so in vorzeiten zu der wedeme gehöret
hat, selbst zu sich zu nehmen und zu gebrauchen
oder andern zu vermiethen und zu verhüren.
Es sollen auch die jarmarkede auf den son-
tag oder festtage zu halten, abgeschaffet, und
dieselbige des nechstfolgenden tages zu halten
verordnet werden, und das brandwein- und bier-
schenken, auch spazieren in den kirchen, auf den
kirchhave oder für dem thore, weil man in der
kirche singet oder prediget, vor essens, bei einer
namhaftigen pehen, nemlich zum ersten mahl
1 gulden, zum andern 2 gulden, und zum dritten
bei strafe des gevenkniss verbothen, und durch
die vögte und bevehlhaber mit ernst darüber ge-
halten werden.
 
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