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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0241
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Visitations-Instruction von 1557.

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visitation-register wiederüm vor die hand nehmen.
Dan wir sein genslich willens, alle dasjenige, so
für dreien jahren zu Güstrow und an andern
örtern vermöge der visitation und register und
geschehenen verordnung aufgerichtet und der
kirchen nützlich und zum besten verordnet worden
ist, in seinen kreften. alse eine gute nützliche
arbeit bleiben zu lassen, darüber auch festiglich
zu halten und wo jemandes dawieder gehandelt
hat, so soll dasselbe alsbald abgeschaffet, und
alles, dazu es vermöge der visitation-register ver-
ordnet worden, wiederüm in seinen stand gebracht,
alle versessene pechte und retardata eingefurdert
und alle einkünfte darbei, ohne alle verenderung,
erhalten werden.
Was aber zu Güstrau und andern örtern mit
hospitalien und erledigten geistlichen gütern noch
nicht verrichtet ist, darüber sollen unsere visi-
tatoren christlich ordnung zu machen hiemit be-
vehl, auch macht und gewalt haben. Alles auf
unsere ratification und bestetung.
Im amt Güstrau sollen unsere visitatoren auch
auf den dorfpfarren, da pfarren sein, visiteren,
es gehören die pfarren gleich uns oder den von
adel zu verleihen. Doch sollen sie sich theilen,
und an zweien örtern zugleich die visitation für-
nehmen, wie unten beim amte Ribnitz gesetzet
worden. Also sollen sie auch in den kleinen
stedtelein gehalten werden, doch sollen sie in den
grossen stedten und clöstern wiederumme zusammen
kommen, und mit gemeinen raht in allen wichtigen
sachen sliessen.
Unsere visitatoren sollen von Güstrau nach
Dobbertin, von dannen nach Ribbenitz, Gnoien,
Nien Calen, Tetraw und Malchin und wie sie
solches ferner vor nötig und bequem ansehen
werden, verreisen, bis also dis christliche werk im
lande zu Mecklenburg allenthalben, mit gottes
hülfe, christlich fullendiget were.
Zum andern sollen sie zu Ribbenitz der hoch-
gebornen fürstin freulein Ursula, gebornen freu-
lein zu Mecklenburg etc., ebtissin daselbst, nach
gewöhnlicher zuentbietung und uberantwortung
unser credentz unsernthalben anzeigen, nachdem
der barmherziger ewiger gütiger gott in dieser
letzten zeit, aus seiner veterlichen milden barm-
herticheit sein rein allein seligmachend göttlich
wort wiederumme lauter und rein an den tag ge-
bracht und uns den rechten weg zur ewigen selig-
keit und den rechten gebrauch und nutz seiner
hochwirdigen sacrament offenbart, dargegen auch
was abgotterei und missbrauch sein, gezeiget hat,
darumme wir und alle christen seiner gottlichen
allmechticheit billig täglich danksagung thun
sollen, und dan der barmherzige gott von einer
jeglichen obrigkeit mit grossem ernst erfoderung
Sehling, Kirchenordnungen. V.

thut, dass sie seine göttliche und rechte lehre den
unterthanen treulich predigen und vordragen, auch
christliche ceremonien aufrichten, und dagegen
unrechte lehre, so dem göttlichem worte zuwider
und ungemess und alle unchristliche ceremonien
abschaffen sollen; als weren wir darzu die zeit
unserer regirung zum hochsten geneigt gewesen,
hetten auch eine christliche kirchenordnung stellen
und gottes wort durch gelehrte gottsfürchtige
männer mit fleiss predigen lassen, und wol ge-
hofft, ihro liebden würden unsern exempel nach-
gefolget und gleicher gestalt durch gelerte lüde
die unrechte lehre und den falschen gottesdienst
abgeschaffet haben. Weil aber solches bis anher
uber zuversicht verplieben und wir unsers ge-
wissens auch der armen leute halben in ihrer
liebden gebiete, denselben nicht lenger zusehen
könten, so theten wir freundlich bitten, ihre
liebden wolte nebst unsern verordneten visitatoren
christliche lehrer bestellen und gottseelige cere-
monien aufrichten, und was dem zuwidern ab-
schaffen, und alles, vermöge unserer kirchen-ord-
nung, verordnen helfen, oder zum wenigsten solches
gestaten, und mit nichten hindern. Mit der an-
zeigung, da sich ihre liebden dawider, als wir
uns nicht versehen wolten, auflehnen würde, dass
sie nichts desto weniger damit fortzufahren be-
vehl hetten. Wo nun ihre 1. solches fürdern und
nicht hindern würde, wolten wir i. l. allen freund-
lichen willen erzeigen, und i. l. und die jung-
frauen, die jetzo im closter verhanden sein, die
zeit ihres lebens keinen mangel oder noth leiden,
auch vom closter weder klein noch gross ver-
rücken lassen. Solte es aber mit liebe und guth
nicht zugelassen werden, so müsten wir amts
halber die abgotterei und die verführische lehrer
und alle unchristliche gesenge und ceremonien
abschaffen, kunten auch ihre jungfrauen, so davon
nicht abstehen wolten, im closter nicht dulden
noch leiden; solches sollen sie den jungfrauen auch
anzeigen, darnach sie sich endlich und gewis zu
richten haben.
Den münchen und papistischen lehrern und
insonderheit dem pfaffen vor Rostock sollen
sie anzeigen, dass sie sich sollen alsobald aus
unserm lande begeben, wan wir sie nun darüber
befinden, wollen wir sie am leibe strafen lassen.
Wan sie sich aber durch die herren visitatoren
mit gottes wort unterrichten lassen, und sich hin-
fürter unserer religion, mit leben und wandel
gleichförmlich halten, so sollen sie in unserm
lande, aber doch nicht zu Ribnitz gelitten werden.
Wen sie aber solches nicht thun werden, so sollen
unsere beiderseits sonderlich dazu verordnete
dienere sie hinweg führen und unsers landes ver-
weisen lassen, und soll die exekutiou hinfürder
von beiden theilen semtlich geschehen. Gleicher
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