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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0244
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228

Mecklenburg.

treuen M. Georgium Schermerum, superintendenten
zu Neuenbrandenburg, M. Franciscum Coelium,
pastorn zu Alten Stargardt, Jochim Holsteinen,
comptern zu Nemerow, Claus Peccateln, Erassmum
Behmen, der rechten licentiat, und Valentin
Hachenbergen, notarium, zur visitation im lande
zu Stargardt abgefertigt.
Anfänglich, wen sie zusamen kommen, so
sollen sie die vorigen visitation register, zu Neuen-
brandenburg geschehen, fur die hand nehmen,
und sich bei den kirchen- und schuldienern do-
selbst, einen jedern insonderheit erkunden, ob die
ordenung in derselben visitation aufgericht, vom
rahte allenthalben gehalten, und ihnen die vor-
ordente jherliche besoldung zu rechter zeit und
vollenkomlich entrichtet worden, und wo sie mangel
befinden, das derselben ordenung nicht nachgelebet
wirt, in dem sollen sie ein vleissiges einsehen
haben, und ihrem habenden bevehlig nach, unsernt-
wegen dem rahte mit ernste bevehlen und ein-
binden, das sie der visitation ordenung und
schaffung in allen und jeden puncten gehorsamen
und demselben mit vleiss und ernst nachsetzen.
Wan solches geschehen und vorrichtet, solten
sie sich nach Alten Stargardt begeben, und der
kirchen daselbst einkommen allenthalben mit vleiss
vorzeichnen und aufschreiben, und vorthan in alle
dorfer unter dem amte Stargardt belegen, in
welchen kirchen seind, es gehöre das jus patro-
natus und die collation oder vorleihung uns oder
denen vom adel zu. Und sollen anfenglich die
pastores, vormuge unser kirchenordenung, ihrer
lehre halben fragen und examiniren, die tuglichen
bei den pfarren bleiben lassen; die aber, so an
der lehre und leben ungeschicket und streflich
befunden, davon absetzen, und an ihre stadt tug-
liche und geschickte ordenen. Nahmals sollen sie
in allen kirchen mit vleiss nach der fundation und
andern briefen und siegeln, bei den pastorn, kirch-
vetern oder kirchgeschworen, und den eltisten
pauren forschen, die fundation und andere briefe
abschreiben und registriren lassen, und da an
etzlichen ortern von denen vom adel, wie wir be-
richtet werden, es oft geschehen soll, die unter-
geschlagen und verborgen wurden, sollen sie die
mit ernst und bei verwarnung unser ernsten straf,
als die das gemeine guet hindern, und doch im
schein solches gerne befurdert sehen wolten, von
ihnen furdern und dan alles einkommens, so zur
pfar und kirchen gehorig, erkunden und vor-
zeichnen und davon notturftige unterhaltung den
kirchendienern machen, ob auch etwas ubrig, das-
selbe andern armen kirchen zum besten verordenen,
oder zur stette zu andern gebrauchen lassen, und
da sie befinden, das die vom adel, burger oder
pauren etwas von gelt oder kornpechten, auch
von eckern, wischen, holzungen, oder von andern

der kirchen entwandt oder eingezogen, das sollen
die visitatorn nach geschehener erkundigung, ihnen
die liegenden gründe alsbald abzutreten und das
aufgehobene gelt, korn, zehent, lemmer, rauchhuener
und dergleichen, in vier wochen wiederum der
kirchen zu restituiren, und im mangel dess unsern
voigten die execution bevehlen und alle mengel
mit vleiss vorzeichnen, sie sollen auch die ein-
kunft der geistlichen lehen in stetten und auf
dem lande, so nicht von kirchen- oder schul-
denern oder von studenten gebraucht werden, ein-
zuziehen, und durch verordente kirchendiener ein-
zunehmen und bis uf unser fernere disposition zu
verwahren, unsern voigten auferlegen, das sie ihnen
in solchen allen, vormuge unser gegebenen cre-
denz, zu gehorsamen sollen schuldig sein.
Wo auch das einkommen auf den dorfern zu
geringe were, das der pastor oder kuster davon
ihre unterhaltung nicht haben konten, so sollen
die herrn visitatores zwo die negst zusamen ge-
legenen kirchen, deren einkommen geringe, zu-
samen zu stossen, oder die huefen mit einem
scheffel rogken, und die koeter mit 2 schillinge
hinfurter jherlich zu entrichten, zuerlegen macht
haben.
Sie sollen auch, wo der kirchen einkommen
geringe ist, den pauren auferlegen, das sie eine
oder zwo huefen ackers nach gelegenheit den
pastorn bei ihren unkosten pfluegen, eggen und
allenthalben begaden, zu dem soll auf den dorfern
eben so wol als in den stadten der vier-zeiten-
pfenning dem pastoren gegeben und unweigerlich
entrichtet werden. Es soll auch dem pastorn ganz
frei stehen, den acker, so in vorzeiten zu der
wedeme gehört hat, selbst zu sich nehmen und
zu gebrauchen, oder aber andern zuvormieten oder
zuvorhueren.
Es sollen auch die jharmarkte auf den son-
tag oder festlagen zu halten, abgeschafft, oder das
brandenwein oder bierschenken auch spaciren in
der kirchen auf dem kirchhofe oder für dem
thore, weil man in der kirchen singet oder pre-
digt, vor essens bei einer namhaftigen poen ver-
boten und durch die voigte und bevehlhabern mit
ernst darüber gehalten werden.
Der hospital und gemeinen kasten halben,
und wie es mit den vermugenden betlern soll
gehalten werden, sollen sie gute ordenung machen.
Dieweil auch in unsern landen mehr, den in
andertwegen, der unvleiss in stedten und dorfern
augenscheinlich geschehen wirt, das die kirchhofe
weinig oder gar nicht befriedigt sein, das darauf
allerlei viehe, als ein assanger, laufen, die schweine
darauf wuhlen, das nicht zu sehen, das der
christen cörper dahin gelegt worden, alda ruhen,
und der frolichen auferstehung gewertig sein
sollen, so sollen die visitatorn für allen dingen
 
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