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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0246
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230

Mecklenburg.

herrn anzunehmen bedacht weren, dem super-
attendenten des orts zu examiniren, praesentiren
und angeben. Darauf der superattendens denen
oder dieselbige, welche der patron praesentirt,
forderlichst bescheiden und nicht vor sich allein,
sondern im beisein gelarter predicanten in gott-
licher schrift aller privat affect hindangesatzt
vleissigen examiniren und woe die person zu
solchem amt duchtigen, darzu ordiniren oder be-
stetigen solle. Wie dann auch dieses gleichsvals
zu halten, wann die patronen um einen pfarhern
bei dem superattendenten ansuechen und keine
gewisse persoenen darzu praesentiren [wurden].
Und wann der pfarher also besteiget, soll keinem
patronen, amtmann oder anderer oberkeit frei-
stehen, die pfarherren ihren dinst ihres gefallens
aufzukundigen, zu veriagen oder zu verstossen,
sondern wann sich erhebliche ursachen der ab-
setzunge zutrugen, sollen dieselbige vor unserm
consistorio und mitlerweil vor dem superattendenten
jedes orts, welchem wir jemandes zu verhoer
solcher sachen zuordenen wollen, ordentlich ange-
zeigt und ausgefurt [ werden]. Darauf die parteien
jegen einander versoenet oder cum causae cogni-
tione, was recht ist, verordent werden soll. Die
custodes aber soll der pfarherr neben den kirch-
geschwornen anzunehmen macht haben, idoch, dass
die person den patronen nicht zu entjegen sei.
II. Die institution der pfarhern betreffend,
weil durch dieselbige die kirchendiener beschwert
werden, hielten u. g. f. und h. darfur., das die-
selbige genzlichen zu underlassen und das an
derer stadt der neue pfarrher ein testimonium
[von anderer Hand hinzugefügt: ohne einige ent-
gelt] von dem superattendenten, welcher inen
examinirt, ordinirt oder confirmirt, gebracht
hette; darauf er zugelassen werden sollte. Jdoch
sollte solchs testimonium von denen, welche bei
dem examen gewesen, mit underschrieben sein.
Wie dann auch disvals den amtleuten derer
orter, da i. f. g. das jus patronatus haben, ichtes
von den pfarhern pro introitu zu nehmen oder
abzudringen, hinfuro nicht soll gestatet, sondern
verboten werden.
III. An der abzwackunge der kirchengueter
und einkommen haben u. g. f. und h. keinen ge-
fallen. Wann das consistorium zu Rostock bestelt,
konnen die personen, welche hieran schuldig, hin
citirt, was billich und recht verordent werden,
mittlerweil aber seint i. f. g. genediglichen er-
boetig, da uber einen oder mehr solches abziehen
in specie geclagt wird, dass i. f. g. dermassen
sachen wollen verhoeren und darin geburlichen
bescheid geben lassen.
IIII. Es halten u. g. f. und h. vor noth-
wendig und billich, das die superattendenten
neben andern von i. f. g. verordenten zwo bei

der kirchenrechnunge, sie geschehe von i. f. g.
oeconomis oder andern kirchgeschwoeren mit-
gezogen werden sollen. Im gleichen wird es vor
noetig geachtet, jherlichen von den oeconomis und
kirchgeschwornen solche rechnunge aufnehmen zu
lassen.
, V. Nachdem grosse zerrottunge und mis-
brauch ungezweivelt ervolgen wurde, wann die-
jenigen , welche von kirchenguetern ichtes inne
haben, dieselbigen alsbalt nicht restituiren wollten,
solten von der absolution und nachtmael des
herren durch die pfarhern abgetrieben werden,
so konnen i. f. g. dieses mit nichte keinem super-
attendenten oder predicanten nachgeben, sondern
woefehr hierin misbrauch befunden, seint i. f. g.
gemeint, solchs zu strafen [von anderer Hand
verbessert: der gebuer abschaffen zu lassen].
Es konten auch oftermals die besitzer solcher
gueter bewerlichen titel oder praescription an-
ziehen, derowegen soll es disvals wie bei dem
dritten punct obgemeldet gehalten werden.
VI. Dass ein jeder superattendent jarlichen
in seinem kreis sinodos helt und halten, auch
darin der pfarhern lehr, leben und wandel mit
vleis erforschen soll, ist hoechnoetig, und wo
i. f. g. berichtet, das ein oder mehr derselbigen
amtleute solchs werk auch aus wess ursachen vor-
kindern soll, wolten sich i. f. g. darauf zu be-
zeigen wissen.
VII. Es konnen i. f. g. nachgeben, wann
sachen, welche kirchen-personen und gueter be-
treffend jemandes hinfuro sollen committirt werden,
dass neben andern commissarien der superatten-
dens ides orts mit in die commission gezogen
werde, wie dann i. f. g. in ihren canzleien solchs
also zu halten entvolen. Wann aber das con-
sistorium zu Rostock angericht, sollen solche com-
missiones nicht mehr ausgeben, sondern der-
maessen sachen dahin vorwiesen werden.
VIII. Die visitacion betreffend wollen i. f. g.
forderlichst ins werk setzen lassen. Weil aber
hievor verordent, das zu schleuniger abhelfunge
solches werks ider superattendent seines bevolenen
orts die visitacion furnehmen soll, kann ein
generalnotarius zu solcher volnkomlicher visi-
tacion nicht wohl verordent; werden, sondern es
mochte zu befodderunge der visitacion dinstlich
sein, dass ides orts aus den steten die kasten-
schreiber oder andere darzu genommen, welche
die visitacion [und] ordenunge gefasset und auf-
geschrieben, denen aus dem einkommen der oeco-
nomie jedes orts ihre belonunge darfur zu gehen
Und da sie solchs daraus nicht haben konten,
seind u. g. f. und h. erboetig, denselbigen ihrer
arbeit billige erstatunge zu thun. Wann es aber
die hern superattendenten ungeacht furgesatzter
ursachen darfur nochmals kunten halten, das ein
 
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