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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0248
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232

Mecklenburg.

beschwerten nicht würden oder könnten leisten,
und es ferner an uns gebracht würde, so wollen
wir alsdann an unser fürstlichen hülf und hand-
reichung dermassen nichts erwinden zu lassen
wissen, damit die uberfahrer und verbrecher unsern
ernst spüren sollen.
Als wir auch leider und mit schmerzen er-
fahren , dass hin und wieder in den stedten,
dörfern und auf dem lande leute befunden werden,
welche gegen dem schüldigen gottesdienst sich
also kalt, ruchlos und verechtlich erzeigen, und
um ihre seelen seligkeit so wenig bekümmeren,
dass sie in vier, fünf oder mehr sontagen nicht
einmal zur kirchen gehen, das evangelium nicht
hören, ja in einem, zweien, dreien, vier oder
mehr jahren das heilige saerament des leibs und
bluts unsers herrn Jesu Christi nicht begeren zu
empfahen, damit sie ganz böse ergernus und
exempel andern zur anleitung und nachfolge von
sich geben, und daraus bei der armen einfältigen
unverstendigen jugend entlich eine vergessung und
verachtung gottes und aller religion, auch entlich
eine gar heidnische, greuliche und teufelische
verhertunge und blindheit erwechset und einwurzelt;
so sollen unsere kirchenräthe dieselbige verechter
gottes und seines worts vor sich zu erforderen, zur
bekerung und besserung ires lebens, und zu ge-
bührlichem gehorsam gegen ihren pfarrherrn und
superintendenten zu weisen, und vor solchen
wilden gottlosen wesen und wandel zu vermahnen,
auch auf den fall ihrer unbussfertigkeit und ver-
stockung wider sie, wie hernacher unter dem titul
der visitation weiter meldung beschehen wird, zu
procediren, hiemit von uns macht und ausdrück-
lichen befehl haben.
Vom notario und seinem amt.
Neben obgesatzten commissarien haben wir
einen verstendigen geübten notarien bestellet,
der die citationes, urtheile, abscheide und andere
briefe, um die gebürliche taxa, treulich und
forderlich schreibe, und in das tagregister die
parteien, zeit und sachen, so vor bescheiden seint,
vorzeichne. Desgleichen die acta und schriften,
so eingelegt, im gerichtskasten fleissig verwahre,
und darüber ein sonder registratur, wo ein jedes
zu finden, mache, auch ein protocoll von allerlei ;
im gericht fürfallenden sachen und unterredungen
von jahren zu jahren halte, die gefassten urtheil
und abscheide in ein sonderlich buch verzeichne,
auch ein sonderlich executorialbuch verfertige,
darin die strafen, und in welchen amt, und bei
wem die gefordert, welche exequiret und nicht
exequirt sein, ordentlich zu befinden, und sonsten
in seinem ganzen dienst treu, fleissig und ver-
schwiegen sei.

Vom procuratore fisci.
Wir haben auch einen procuratorem fisci
verordnet, der die, so mit offentlichen groben
lasteren beflecket, und vom consistorio ex officio
citirt sein, rechtlich verfolgen, auch die zu-
erkannten strafen einbringen und was ihme sonsten
das consistorium auferlegen wird, ausrichten soll.
Von geschwornen boten.
Desgleichen haben wir zween geschworne
boten bestellen lassen, die auf das consistorium
bescheiden sein und warten, und auf der parteien
unkosten die citationes und andere gerichtsbriefe
insinuiren, auch dem notario relation von ihrer
ausrichtung wiederum einbringen sollen. Der-
halben dann auch die zeit und andere umstende
in das tagregister von dem notario verzeichnet
werden sollen.
Tit. II.
Von eiden und gelübden der personen
des consistorii, und deren, so daran zu
handelen haben.
Der kirchenrethe eid.
Ich gerede und gelobe, dass ich dem con-
sistorio getreulich und mit fleiss obsehen und ab-
warten, auch in allen und jeden dieses consistorii
fürfallenden sachen, nach dem reinen wort gottes,
den kaiserlichen rechten und den bewehrten land-
üblichen gebräuchen, inhalts der richtschnur, so
diesem consistorio, unter dem titul (nach was
rechten im consistorio zu sprechen sei) für-
geschrieben ist, ohne ansehung der person, nach
meinem besten verstand und vermügen, neben den
anderen mitverordenten consistorialen, gleich zu
richten, und keine affection, noch etwas anders,
wie das genent oder von menschen sinn erdacht
werden möcht, dagegen mich bewegen lassen,
auch keiner partei raten noch warnen, oder was
geratschlaget und gehandelt, eröfnen will, ohne
alle geferde. Als mir gott helfe, durch Jesum
Christum, seinen lieben sohn, unsern herrn.
Des notarien eid.
Ich gerede und gelobe, dass ich mein
amt mit allem treuen fleiss verwalten, und dem
consistorio mit schreiben, lesen und andern ge-
wertig und gehorsam sein, auch die acten und
hendel fleissig registriren, und die briefe und
urkund , die in dem consistorio gebracht werden,
wol bewaren, und dieselben, und was in sachen
jederzeit gerathschlaget und gehandelt, niemands
eröffenen, noch einige copei ohne erlaubnus und
erkanntnus des consistorii, den parteien oder
jemands anderen davon geben, noch darum einig
geschenk nemen, sondern mich an meiner be-
 
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