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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0258
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Mecklenburg.

wirklicher execution, innerhalb zwei monat vollen-
zogen werden. Jedoch soll durch die exceptio
nullitatis (es were dann, dass die alsbald ex actis
sich ereugte) die execution nicht verhindert noch
aufgehalten, sondern die erkannte urtheil voll-
zogen werden, jedoch, dass der gewinnende teil
sich verpflichte und caution bestelle, wann in
sachen der nullitet die execution für nichtig er-
kannt, alsdann das zu thun, was ime zu recht
wird aufgelegt. Mit der execution aber soll die
rechtliche ordnung gehalten werden. Nemlich,
wann realiter und auf güter geklagt, dass alsdann
der winnende theil darein gesetzt und vor un-
rechter gewalt durch das brachium seculare ge-
schützt und gehandhabt werde. Würde aber um
schuld oder andere für dis gericht gehörige sachen
personaliter geklaget, so soll die pfandung an den
mobilibus oder farender hab, und da die nicht
zur genüge vorhanden, mit einweisung in die im-
mobilia und liegende güter oder letzlich mit ein-
weisung an die nomina debitorum oder schuld-
leute geschehen, und soll mit den disfalls ge-
pfandeten gütern, wie recht und gewonheit ist,
gehalten werden.
Jedoch, da die hülf auf lehengüter ge-
schehe, soll dieselbige uns (im fall der eröffneten
lehen) oder dem nechsten lehentrager nicht ferner
noch weiter dann recht oder bewehrte gewonheit
ist, nachteilig sein. Auf das hülfgelt oder un-
kosten , so auf ausbringung der execution gehet,
soll wider den schuldigen theil die execution
auch mitgetheilt werden.
Die leiblichen strafen aber und mulctae
und einsetzung der kirchen in die entwandten
güter oder pfandungen der schuldner und der-
gleichen sollen durch das brachium seculare exe-
quirt und vollzogen werden.
Derhalben das consistorium die ergangene
urteil, welche zu exequiren sein, an die obrig-
keit des condemnirten theils, als an unsere amt-
leute, küchenmeister oder bürgermeistern und
rath in stedten schicken soll mit erinnerung und
vermanunge, dass in bestimmter zeit die execution
vollzogen und die parteien zu der execution citirt
werden.
Wo aber unsere amtleute, küchenmeister,
befehlhabere, burgermeister und rath hierin
seumig sein werden, wollen wir auf des consistorii
ansuchen darin gebürenden ernst gebrauchen.
Tit. XII.
Von der excommunication.
i
Dieweil geschrieben stehet, Deut. 17.:
Richte mit rechtem gericht etc., so ist es nicht
genug, dass ein prediger es mit der kirchen-

disciplin, zucht. und strafen, ernstlich und gut
meine oder eine gute sache habe; sondern man
muss auch einen gebürlichen ordentlichen process,
laut des göttlichen rechtens, darin halten.
Nun hat unser herr Jesus Christus selber
den process, so man in der excommunication
und andern kirchenstrafen halten soll, mit aus-
gedrückten, deutlichen worten fürgeschrieben,
Matth. 18.: Sündiget dein bruder an dir, so gehe
hin und strafe ine zwischen dir und ime alleine.
Höret er dich nicht, so nimm noch einen oder
zween zu dir, auf dass alle sache bestehe in zweier
oder dreier zeugen munde. Höret er die nicht, so
sage es der kirchen. Höret er die kirchen nicht,
so halte ine als einen heiden und zöllner. War-
lich, ich sage euch, was ihr auf erden binden
werdet, soll auch im himmel gebunden sein, und
was ir auf erden lösen werdet, soll auch im
himmel los sein. Item Gal. 6.: So etwa ein
mensch mit einem fall übereilet würde, so helft
ime wieder zurecht, mit sanftmüthigen geiste,
die ir geistlich seid, und sehe auf dich selbs,
dass du auch nicht versucht werdest. Item ad
Tit. 3.: Einen ketzerischen menschen meide, wann
er einmal oder abermal vermanet ist und wisse,
dass ein solcher verkeret ist und sündiget, als
der sich selbst verurtheilt hat. Item 2. Cor. 13.:
Komme ich zum drittenmal zu euch, so soll in
zweier oder dreier mund bestehen allerlei sachen.
Item 1. Tim. 5.: Wider einen priester nimm keine
klage auf, ausser zweier oder dreier zeugen. Die
da sündigen, die strafe für allen, auf dass sich
auch die andern fürchten; ich bezeuge für gott
und dem herrn Jesu Christo und den auserwelten
engeln, dass du solchs haltest, ohne eigen gut-
dünkel und nicht thust nach gunst. Mache dich
auch nicht fremder sünde theilhaftig, etlicher
menschen sünde seint offenbar, dass man sie vor-
hin richten kann, etliche aber werden hernach
offenbar.
Dieses sind die fürnemsten sprüche des gött-
lichen rechtens, darin der process, den man in
kirchengerichten halten soll, ausdrücklich gesetzt
und geordenet ist.
Nu wird der process in allen gerichten für-
nemlich darum gehalten, dass die sache, davon man
urteilen soll, dem richter gewisslich und gründ-
lich bekannt werde, dass er nicht allein auf
blosses hörsagen oder argwon und ungewisse ver-
muthunge fusse, noch denselben folge, sondern
der wahrheit gewiss sei, damit niemand mit un-
wahrheit angegeben und uuschuldig verdammt
werde. Wie geschrieben stehet: Wenn ein mensch
unter dir gefunden wird, der da übels thut für den
augen des herrn, und wird dir angesaget und hörest
es, so sollt du wol darnach fragen, und wenn du
befindest, dass es gewiss wahr ist, dass solcher
 
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