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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0261
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Consistorialordnung von 1570.

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seines irrthums hell und deutlich überwiesen
werden. Wann er aber alsdann noch die ver-
manung annimmt und von seinem irrtum oder
ergerlichen leben abzustehen und den irrtum zu
widerrufen, zusaget und um verzeihung bittet,
soll er von dem geistlichen gerichte mit keiner
strafe ferner beladen werden, sondern es soll der
pastor seine bekehrung und wiederruf des irr-
thums der kirchen anzeigen, damit diejenigen, so
durch seine falsche lehre oder sündlichs leben
geergert und verführet sein, widerum zurechte
gebracht und unserm herrn Christo gewonnen
werden. Es soll aber ein solcher bussfertiger, von
wegen seiner bekerung und widerrufs, des
gehabten irrtums und begangenen sünden, in
keine bürgerliche anruchtigkeit oder infamiam ge-
fallen sein.
Zum vierten, wann aber die öffentlichen,
unbusfertigen, halsstarrigen sunder, die ent-
weder mit falscher lehre beflecket sein, und
davon nicht abstehen wöllen oder in öffentlichen
lastern halsstarrig liegen bleiben, auch des con-
sistorii vermanung trotziglich verachten oder ver-
spotten oder auf gebührliche citation muthwillig
nicht compariren würden, so sollen sie in der
kirchen oder kirchspiel, darin sie wohnen, durch
eine öffentliche sentenz des consistorii von der
canzel mit namen in den bann verkündiget und
aus der gemeinschaft der heiligen verstossen
werden. Nach der lehre Christi, Matth. 18.: Sit
tibi velut ethnicus et publicanus etc. Halt ine als
einen heiden und zöllner, der kein gliedmass der
christlichen kirchen, sondern von gott verflucht
und ewig verdamt ist, wo er sich nicht widerum
zu gott bekeret. Und S. Paulus 1. Cor. 5.: Ich
zwar, als der nicht mit dem leibe da bin, doch
mit dem geiste gegenwertig, habe beschlossen über
den, der solches also gethan hat, in dem namen
unsers herrn Jesu Christi, ihn zu übergeben dem
satan zum verderben des fleisches, auf dass der
geist selig werde am tage des herrn Jesu.
§ 14. Wir erkennen uns auch schüldig, mit
christlichem eifer und ernst über dieser kirchen-
straf zu halten. Und so der verbannete sünder
den bann freventlich verachten und lesterlich da-
von reden würde, so wöllen wir inen darum in
schüldige strafe nehmen.
Forma der excommunication.
Lieben freunde. Ihr wisset, das gotts ewige
weissheit und gerechtigkeit diese unwandelbare
ordenunge und regel eingesatzt hat, und mit allen
menschen ohne unterscheid helt, dass alle menschen
entweder seinem göttlichen willen gleichformig und
gehorsam sein, wie er in seinem wort den gehor-
sam geordenet hat. Nemlich, dass die menschen
ire sünde und schwachheit erkennen sollen, und

an Christum gleuben, und vergebung der sünden
und den heil, geist empfangen, und forthin nicht
mehr wissentlich und willig sündigen, sondern
im glauben und guten gewissen leben sollen. Oder
wann sie gottes wort und willen nicht gehorsam
sein, und sonderlich wann sie muthwillig, wissent-
lich und beharrlich, mit offentlichen, eusserlichen
groben lasteren, es sei mit falscher lehre oder
ruchlosen lesterlichen leben, sündigen, und davon
nicht abstehen wollen, dass sie alsdann für gott
verflucht und verdammt, und mit erschrecklichem
zorn und mit grausamen ewigen strafen verstossen
werden.
Damit nun die menschen von diesem ge-
rechten und grausamen zorn gottes wider die sünde,
und von den ewigen strafen erinnert werden, so
hat gott nicht allein der weltlichen obrigkeit be-
fohlen , die öffentlichen eusserlichen sünden und
missethaten zu strafen, sondern hat auch allezeit
in seiner kirchen diese ordnung gehalten: Dass
alle, die wissentlich und williglich wider gottes
wort und willen sündigen, nit allein durch gottes
wort darum gestrafet, sondern auch, wann sie die
vermanung und wortstraf verachten, mit dem
öffentlichen bann aus der christlichen kirchen ge-
meinschaft ausgestossen und als undüchtige, un-
gehorsame glieder abgeschnitten und verworfen
werden.
Nun wisset ihr, wie in dieser kirchen N. N.
bishero öffentliche falsche lehre und rotterei aus-
gebreitet und verteidinget (oder ein öffentlicher
bekannter todschleger, ehebrecher, hurer, wucherer,
trunkenboltz ist). Derhalben er auch etliche mal
von mir als seinem pastor, in beisein zweier oder
dreier zeugen, letzlich auch von dem erwirdigen
consistorio treulich und ernstlich vermanet ist,
von diesem irrtum oder laster abzustehen, und
sich mit gott und der geergerten kirchen zu ver-
sönen.
Dieweil er aber alle treue vermanung ver-
achtet und in seinem muthwilligen ungehorsam,
wider gottes wort und willen, trotziglich und hals-
starriglich verharret, so hat das erwirdige consisto-
rium beschlossen und mir befohlen, demselben
ungehorsamen, halsstarrigen verfürer (wann er
falscher lehre halben verdammt wird) oder sünder
N. N., in diesem kirchspiel wonhaftig, auf heutigen
sonntag in den öffentlichen bann abzukündigen und
aus dieser christlichen kirchengemeinschaft aus
zuschliessen.
Derhalben ich, als dieser christlichen kirchen
gemeiner diener und seelssorger, in dem namen
unsers herrn Jesu Christi, diesen unbussfertigen
offentlichen (verführer, lasterer, ehebrecher, hurer,
wucherer) N. N. dem teufel itzundt ubergebe zum
verderben des fleisches, auf dass sein geist selig
 
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