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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0286
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270

Mecklenburg.

Diss alles wie obgemelt, wollen unser gnedige
fürsten und hern endlich gehalten und haben
umb der ubertreter willen dem richter und rathe
ernstlich befehlen lassen, das sie acht darauf
geben sollen, damit dem also nach gesetzt werden
mag. Und im fall jemantz darüber erfaren oder

betreten, der dem zu wiedern lebte, soll ohne
alle gnade mit obgemelten penen oder aber sonst
durch sie am hogsten gestraft werden. Hiernach
wisse sich ein jeder zurichten und vor schaden
zuverhueten.

41. Der herren visitatorn abscheidt in der stadt Neuen Brandenburgk anno 1560.
[Aus dem St.-A. Neustrelitz. Kirchenvisitationsprotokolle 1558 ff. Vgl. oben S. 139.]

[Wörtlich übereinstimmend mit der Verord-
nung von 1559 bis Punkt 11. Punkt 12 von
1559, betr. die Stovenbade, fehlt in 1560. Da-
durch wird die folgende Zählung natürlich anders.
Es folgt wieder wörtlich aus der Verordnung von
1559 Punkt 13 ; in diesem selben Punkte liest aber
die Ordnung von 1560 hinter den Worten „testa-
ment gehalten , gepredigt derselben fort in der
Kirche“ [S. 269 Zeile 36], noch „Braut und
breutigam mit einander“, und hat am Schlusse
noch folgenden Zusatz: Es sol auch der rat auf
achtunge haben, das zu keinem gelübte mehr
volks als zu dreien tischen und zur koste uber
sechs tische nicht mehr denn zwei tage mit
drei malzeiten gespeiset werden, und weil bau-
knechte und hantwerkes gesellen und los volk
nach den kosten leuft, frist, seuft und prast zum
dicksten hinein, ungeacht, ob es arme oder reiche
leute sein, so die ausrichtunge tun müssen, soll
ein rat jemantz in die heuser, alda die koste ge-
schehen, ordnen, welcher die thuer wartet, und
niemantz hinein lassen soll, er sei dan geladen,
und wo mit den gelubten und kosten hieuber ge-
schritten, soll der verbrecher zu jeder zeit 10 fl.
verfallen sein.
[Jetzt folgt wieder die Verordnung von 1559.
Punkt 14 und 15. Hierbei hat 1560 aus dem Ab-
schnitt in Punkt 15 der Verordnung von 1559:
„Item welche nicht zum sakrament gehen“ bis
„bei der taufe zu stehen gestattet werden“ einen
selbständigen Punkt 15 gemacht.]
[Der Punkt 16 der Verordnung von 1559
fehlt in 1560. Es folgt gleich der 17. Punkt von
1559 als Punkt 16 in 1560; nur hat 1560 am
Schlusse noch einen Satz mehr: und alle bei-
graften verboten wesen.]
[Während 1559 jetzt mit dem Schlusspassus

(oben S. 270) schliesst, hat 1560 hier noch folgen-
den Abschnitt eingeschoben : „Zum letsten, weile dan
auch eine grosse unordnung der bauknechte halben
gefunden, als das sie im vastelabende, pfingsten und
ander heilige tage bier auflegen, fressen, saufen,
jauchzen und schreien, mit pfeifen und trummen ein
solch geschrei und getummel machen, das es abscheu-
lich ist anzusehen, lassen dieweile irer herrn viehe
hungern und solt es auch zu grunde gehen, sehen
sie nicht darnach umme, unangesehn, das sie ihrer
herren lohne dafür entpfangen und sich vor-
pflichtet haben, derselben schaden und verderb
für zu kommen. Seint noch an dem nicht ge-
settigt, machen, montag kommen nicht eins in ihrer
herren haus, stellen sich nicht anders, als ob sie
selbst herrn weren, und ir herrn sie darumb an-
genomen hetten, das sie inen das ihre sollten ver-
junkern und ummebringen, als obs der herr selbst
nicht thun kundt. Dieweil dan solchs eine offen-
bare deberei vor godt und der welt und dadurch
schwerlich auch grausamlich wieder das vierte und
siebende gebot des almechtigen gottes gesundigt
wirt, demnach sollen die gedachten bauknechte,
wenn sie je im vastelabende und pfingsten zu
bier gehen wollen, nicht eher als auf den abent,
wenn die klocke fünfe schleidt, bis auf neuen zu
bier gehen. So balt es aber neun geschlagen,
soll ihn der wirth kein bier mehr zapfen lassen,
noch sie in seinem hause lenger dulden, noch
leiden, damit ein jeder zu seins herrn viehe und
arbeit gehe, und sollen inen sunst keine tage im
jare als die obgedachten abende zu junckern zu-
gelassen sein. Welche dawider thun und handeln,
sollen durch den richter und rat am hochsten,
und wo der wirt diesem zuwieder lebte, soll er
davor duppelt gestraft werden.
[Jetzt folgt derselbe Schlusspassus wie in 1559.]

Parchim.
Schröder, Evang. Mecklenburg 1, S. 357; Cleemann, Chronik und Urkunden der
mecklenburg-schwerinschen Vorderstadt Parchim. Parchim 1825.
Über die Visitationen vgl. die Zusammenstellung oben S. 138 ff. Cleemann erwähnt
S. 272 ff., die Visitationen von 1534, 1563 (über die Bedeutung derselben wird etwas mitgetheilt),
 
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