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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0291
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Rostock.

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Mejer, a. a. O. S. 103]), abgeneigt war, leuchtet ohne Weiteres ein. Sie war diesem Plane
um so mehr abhold, als der Rath bereits am 18. Dezember 1566 durch Abkommen mit dem
Ministerium ein eigenes Consistorium zur Erledigung der Ehesachen der Stadt errichtet hatte.
Letzteres war namentlich auch von den Stadtgeistlichen gewünscht worden, wie die Ansuchen
des Ministeriums an den Rath in den Rathsprotokollen des November 1566 (Auszüge im Raths-
archiv Rostock. Ecclesiastica II B Konsistorium I Vol. I Fasc. 3) beweisen.
Am 23. Dezember wurde das Consistorium eröffnet. Das Protokoll der Eröffnungs-
sitzung findet sich im Archiv des Geistlichen Ministeriums Rostock. Bd. VII fol. 13. Das
Gericht bestand aus den vier Pastoren der Hauptkirchen, zwei Deputirten des Senats und einem
Juristen. (Vgl. auch Grapius, Evangel. Rostock S. 137; Böhlau, in Ztschr. für Kirchenr.
17, S. 1 ff.; Wiggers, a. a. O. S. 227.) In diesem Eröffnungsprotokoll wird festgestellt, dass
der Proconsul, damit nicht etwa von den Fürsten und dem Ministerium Schwierigkeiten be-
reitet werden könnten, eine feierliche Verwahrung eingelegt habe, dass der Senat nur aus
äusserster Noth zu diesem Schritte gezwungen worden sei, da das fürstliche Consistorium noch
nicht aufgerichtet sei, dass sich das Gericht nur auf Personen erstrecken solle, welche der
Jurisdiktion des Rathes unterworfen seien und auch nur so lange dauern solle, bis das fürst-
liche Consistorium errichtet sei. Es wurde bestimmt, dass Angelegenheiten, welche von den
Deputirten nicht entschieden werden könnten, an das Ministerium und an den ganzen Senat
gebracht werden sollten, der Senat aber in allen Fällen die Exekution haben solle.
Es soll zunächst das Schicksal dieses Raths-Consistoriums weiter verfolgt und der Con-
flikt mit den Fürsten und dem fürstlichen Consistorium später dargestellt werden.
Das Raths-Consistorium war formell als Deputation des Rathes gedacht, die durch
Geistliche verstärkt war. In Fällen, die sie nicht erledigen konnten (welche waren solche?),
sollte das Ministerium und der ganze Senat entscheiden, bei dem die Vollstreckung in allen Fällen
lag. Eine ziemlich unklare Kompetenz-Regelung. Das zeigte sich auch in der Praxis, und auch
ein Weiteres zeigte sich bald in der Praxis nämlich das Bestreben des Ministeriums, die Ent-
scheidung möglichst an sich zu ziehen und die weltlichen Deputirten zu entfernen. Ich entnehme
aus dem reichen Material des Archivs des Geistlichen Ministeriums Rostock Folgendes:
Anfänglich tritt uns die Deputation als entscheidende Stelle entgegen. Aber schon am
21. Januar 1567 erlassen „Wir Pastores und Prediger des göttlichen Worts“ die Citation. 1568
werden die Zeugen von „den Commissarien“ des Raths auf dem Rathhause vernommen. 1568 er-
scheint wieder die ganze Deputation als Gericht. 1569 wird vom „Ganzen Ministerium“ eine neue
Ehe gestattet. Die Deputation war nicht immer vollzählig. Von 1578 ab lauten die Anfänge der
Citationen: „Wir Superintendens, Pastores und andere Prediger des Ministerii zu Rostock“. So
wird z. B. ein Ehebrecher citirt, an einem bestimmten Tage des Jahres 1578 „für uns in
S. Johans Kirchen an gewöhnlichem orte, da das Ministerium bei einander kommt, zu er-
scheinen“ ; er soll erklären, warum er von seiner Ehefrau desertiert sei; komme er nicht, so
solle trotzdem die Frau dem Rechte nach verabschiedet werden. Aus dem Jahre 1580 findet
sich ein Urtheil, das lautet: „In ehesachen.erkennen wir, Superintendens, Pastores
und andere prediger des Ministerii zu Rostock, nachdem.so wird er auch.der ehe
halben billichen losgesprochen.und ihm gestattet , sich anderweits zu verheirathen, die
beklagte Ehebrecherin aber der weltlichen obrigkeit zu strafen, übergeben. Zu Urkund vom
Superintendenten mit gewöhnlichem Pitzir besiegelt. 5. Februar 1580.“ Solcher Ehescheidungen
durch „Superintendent, Pastores und andere Prediger des Ministerii“ folgen dann noch zahl-
reiche im Archiv. Man sieht, das Ministerium hatte es verstanden, die Ehegerichtsbarkeit für
sich allein zu erobern. In ganz besonders gelagerten Fällen stellte es die Entscheidung in das
Bedenken des Raths. Der Rath scheint diese Entwicklung nicht sonderlich gehemmt zu haben;
denn einerseits blieb ihm ja doch die Vollstreckung, und andererseits war er viel zu sehr durch
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