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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0295
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Rostock.

279

1.
2.
3.
4.

Fehden, die zwischen dem Superintendenten und dem Ministerium häufig genug auszufechten
waren, wir wollen hier nur das Ringen des Ministeriums um Unabhängigkeit vom Rathe er-
wähnen, denn dieses hat tüchtige Leistungen des Ministeriums gezeitigt, die wir als erfreuliche
kirchenrechtliche Erscheinungen zu begrüssen haben. Wir haben diese Selbständigkeits-
bestrebungen auf dem Gebiete der Ehegerichtsbarkeit schon kennen gelernt. Aber auch auf
anderen Gebieten wollte das Ministerium möglichst frei von der weltlichen Obrigkeit bleiben
und die Angelegenheiten, die nach seiner Meinung ihm gebührten, ohne diese gestalten. So
trafen die Geistlichen auch selbständig Anordnungen. Von diesen nenne ich hier fünf:
Statuta et decreta;
Articuli, quos reverendum ministerium etc. a superintendente suo acceptari et
praestari cupit;
Eine Gottesdienstordnung;
Eine Abmachung über das Predigen der Kandidaten;
5. Die Regelung der Kirchenzucht.
Alle diese Ordnungen, über welche sogleich im Einzelnen näher zu sprechen ist, sind keine
eigentlichen Ordnungen im formellen Sinne. Denn sie sind weder vom Rathe, noch vom Fürsten
bestätigt; es sind vielmehr private Abmachungen der Geistlichen, die von diesen thatsächlich
beobachtet wurden. Das war natürlich so lange in Ordnung, als die Geistlichen unter einander
einig waren und sich nach jenen Abmachungen verhielten; sobald das aber nicht der Fall war
und man zur Aufrechterhaltung der Ordnungen den weltlichen Arm anrief, würde der Rath
sie natürlich nicht anerkannt haben. Das Solidaritätsgefühl der Geistlichen ist jedoch so stark
gewesen, dass es dazu nicht gekommen ist; vielmehr haben sämmtliche Geistlichen die erste,
und sämmtliche Superintendenten die zweite Ordnung unterzeichnet, und so dürfen wir daher
wohl annehmen, dass die Ordnungen auch thatsächlich ungestört beobachtet worden sind.
Im Einzelnen verhält es sich mit ihnen folgendermassen :
1. „Ecclesiae Rostochiensis ministri, qui vixerunt tempore initae et stabilitae concordiae
pacisque inter Illustrissimos principes Megapolensis et amplissimum Senatum populumque huius
urbis Rosarum anno a nato Jesu Christo 1573 die mensis Septembris XXI. de recipiendo in
ministerium statuerunt et decreverunt.“
Diese Artikel von 1573 (gewöhnlich statuta et decreta genannt) sollte jeder Geistliche
bei Aufnahme in das Ministerium unterschreiben, und in dem Originalexemplar im Archiv des
Geistlichen Ministeriums zu Rostock hat in der That jeder Geistliche bis auf den heutigen
Tag unterschrieben, zum Theil mit längeren Ausführungen.
Aus dem 16. Jahrhundert sind dies:

Simon Pauli.
Lucas Bacmeisterus.
Lucas Randow.
Valentinus Schachtius.
Joachimus Bansowius.
Thomas Johannes Jordanus.
Jakobus Metzmacher.
Henrikus Theophilus.
Johannes Mellenhagen.
Nikolaus Gryse.
Hermannus Schlorff.
Oswaldus Slede.

Christianus Kolzowius.
Lambertus Calenius.
Antonius Göker 1582.
Johannes Stolzerfott 1586.
David Lobochius 1589.
Andreas Dunkerus 1591.
Hinrikus Reuchius 1591.
Paulus Detreius 1592.
Joachimus Westphalus 1593.
Johannes Stubberus 1594.
Johannes Goldstein 1595.
Michael Langius 1596.

Diese Statuta et decreta befinden sich in demselben Bande des Archivs des Geistlichen
Ministeriums noch einmal handschriftlich und ausserdem noch in einem Drucke in Form eines
grossen Plakates.
 
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