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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0300
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284

Mecklenburg.

Jedoch soll dasjenige was im vorigen articel
von den verfolgern des predigampts gesetzt, nicht
von denen verstanden werden, de etwan mit einer
oder mehr personen so im predigamt in unguten zu

thun, oder rechts wider dieselben pflegen wollten,
dan in solchem fall auch sonsten in alle wege ein
unterscheit zwischen dem predigampt, und den
personen, so im predigampt, zu machen ist.

45. Erbvertrag zwischen den regierenden hertzogen zu Meckelburg etc. an einem und derselbigen erb-
unterthenigen stadt Rostock anders theils, am ein und zwanzigsten monatstag Septembris, anno 1573 zu
Güstrow aufgerichtet.
[Auszug nach dem Drucke Rostock 1684. Vgl. oben S. 277.]

Weiter ist verglichen, wann eins pfarrherrn
oder diaconi stelle in einer oder mehr pfarr-
kirchen in Rostock ledig sein wird, dass alsdan
das ganze kirchspiel derselbigen pfarr, samt dem
rathe auf eine tüchtige geschickte person, die sie
zu ihrem seelssorger zu haben begehren, verdacht
sei, dieselbige person vocire, an ein ehrwürdiges
ministerium zu Rostock verweise, und eins ehr-
würdigen ministerii bedenken, so woll uber die
lehre, als uber das eusserliche leben der vocirten
personen erkündige, und da dieselbige person
reiner lehre, der Augspurgischen confession, und
ihrer f. g. ausgegangenen kirchenordnung gemess,
und eines erbahren züchtigen christlichen lebens
befunden wird, alsdann ihren f. g. nominire und
vorschlage. Und wollen ihre f. g. dieselbe person
ohn difficultierung alsdann confirmiren, dem super-
intendenten und ganzen ministerio präsentiren,
und in beisein des ganzen ministerii und der
zweier ältisten bürgermeister an den predigstul
und christliche gemein durch den superintendenten
anweisen lassen. Und wie die bestellung und
annehmung der prediger geschicht, also soll es
auch mit der enturlaubung derselbigen gehalten
werden, und da ein prediger enturlaubt werden
soll, darumb dass er nicht reiner lehr oder sonsten
ein aufrührer were, soll das caspel und der rath,
nach erkündigung der warheit, ihren f. g. solchs
zuschreiben und umb verurlaubung bitten, und
soll darauf die enturlaubung geschehen. Würde
auch ein prediger delinquiren, so soll wider ihnen,
nach laut und inhalt der formulae concordiae pro-
cediret werden.
Aber mit bestellung des superintendenten, so
allein in der stadt Rostock sein ampt verwalten
sol, sol es nachfolgender gestalt gehalten werden,
dass ein ganzes ehrwürdiges ministerium oder
predigampt in Rostock, samt zween personen aus
dem mittel des raths, darselbst aus den vier pfar-
herrn einen, der am allertüchtigsten und ge-
schicktsten zu solchem ampt erachtet wird, er-
wehlen, und ihre f. g. namkündig machen soll,
den alsdann ihre f. g. confirmiren und bestätigen,
ihme auch das aufsehen uber alle prediger, schul-
und kirchendiener in der stadt (unter welchen
dann auch die prediger in den hospitalen zu
S. Jürgen und zum h. geist, welche neben den

schuldienern, die vier bürgermeister, ihme dem
superintendenten anweisen sollen, mit begriffen
sein) vertrauen und befehlen wollen. Und soll
gedachter superintendens in wichtigen sachen ohne
des ministerii rath und wissen keine anordnung,
viel weniger aber neuerung, in der stadt thun
noch anrichten.
Also soll auch der rath die vorsteher der
kirchen bestellen, und jährliche rechnung von
ihnen aufnehmen, auch fleiss ankehren, dass die
hebungen zu der kirchen gebeuen, und der ge-
meinen kirchendiener, als schuldiener, welche von
dem rath angenommen werden, item der orga-
nisten, cüster, pulsanten und calcanten unterhal-
tung getreulich angewendet werden. Aber alle
andere geistliche hebungen, die zum gebeu der
kirchen nicht gestiftet, noch in der vorsteher ein-
nahme und berechnung gehören, sollen zu aller
der ubrigen kirchendiener, wie die namen haben
mögen, besoldung, und zu nichts anders, gebraucht
werden. Were auch etwas von solchen hebungen
jährlichs ubrig, das soll allein zu milden christ-
lichen sachen, darzu es anfänglich gestiftet, und
in keinen andern eigen nutz gewandt noch pro-
phanirt werden.
Was dann die beiden hospitalien zu S. Jürgen
und zum heiligen geist antrifft, sollen und wollen
die bürgermeister, samt der bürgerschaft, der-
selbigen verwaltung solchen leuten vertrauen und
auferlegen, die getreulich darmit umbgehen, und
die nützung zu nichts anders, dann zu verarmbter
leute, die sich umb ein zimblichs darin kaufen
mögen, unterhaltung gebrauchen.
Dieweil dann auch ferner etliche wichtige
missverständnisse und irrungen, die dissmal in
der güte nicht vertragen werden können, zwischen
ihren f. g. und der stadt Rostock schweben, als
von wegen der beiden clöster zum heiligen creutz
und zu S. Johannis, und derselbigen juris patro-
natus, sampt anderer anhengigen gerechtigkeit,
desgleichen auch von wegen der steuren, anlage
oder juris collectandi, und dann des doberanischen
hofes halben, auch von wegen freistellung der
appellation von den rostockischen stadturteilen an
ihre f. g. und vergleitung der privat personen in
die stadt, item von wegen des consistorii, und
was demselben anhängig, item des iuris visitandi,
 
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