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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0308
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292

Mecklenburg.

wieder recht und billigkeit, durch die unter uns
herzog Ulrich zu Mecklenburg und unsern un-
mündigen vettern gesessene vom adel oder bürger-
meister, rathsvorwandten, bürger oder andere
privilegierte oder unprivilegirte einwohner der stadt
Rostock entzogen und vorenthalten worden und
noch wird, zum vleissigsten erkundigen und die-
selbige erkundigung auch ohne lengern vorzug und
ansehen der personen furderlichst ins werk richten
und stellen sollen.
Zum andern sollen sie zu ufnehmung solcher
erkundigung bevehligt sein, unsere beiderseits
jurisdiction unterworfene personen, sie sein auch
wes standes sie wollen, geistlich oder weltlich, ge-
lahrt oder ungelahrt, vom adel, bürgermeister,
rhatesvorwandten, bürger oder pauren, in und
ausserhalb Rostock, vorzubescheiden, sie bei ihren
gewissen ufs scherfeste und vleissigste zu vor-
mahnen, die wahrheit derowegen zu berichten.
Jedoch soll durch diese vorbescheidung nichts ge-
fehrliches gesucht auch dieselbe keinem theil
künftiglich zu nachtheil gelangen.
Zum dritten. Da sie befinden, das vom adel,
gelahrte, bürgermeister, ratsverwandte, bürger oder
pauren des einen oder andern theils jurisdiction
unterworfen, etwas von heuptsummen, renten, zinsen,
geld- oder kornpechten, auch von heusern, boden,
eckern, gärten, wiesen, hölzungen, kleinodien, ge-
schmuck, silberwerk oder anders der kirchen ent-
wandt oder eingezogen, sollen sie dieselben in kraft
dieser unser instruction vor sich bescheiden und daruf
christlich und ernstlich vormahnen, das ihnen ihren
gewissen zu wiedern nicht gebühren wolle, geist-
liche güter unter einem schein oder titul an sich
zu bringen, und der kirchen, in welche sie ge-
geben und gestiftet, zu vorenthalten, sondern das
sie dieselbigen der oeconomei der stadt Rostock zu-
stellen mögen. Do aber das jus patronatus an
den gefederten geistlichen hebungen den vor-
bescheidenen personen zustendig sein würde, sollen
die vorordnete visitatorn nicht desto minder
von ihnen erkundigen, was für personen sie die
lehne bisanhero vorliehen, der fundation abschrift
nehmen und ihnen bei vorlust ihrer lehengerechtig-
keit gebieten, dass sie die leben, so oft dieselbige
durch absterben der besitzer oder andere vorende-
rung und ursachen erledigt worden, einen prediger
in oder vor der stadt Rostock, so in der kirchen,
darinnen das lehen gestiftet ist, das predigampt
vorwaltet, innerhalb dreien monaten vorliehen,
und soll der oeconomus dem belehneten die hebung
jerliches entrichten, und, wie hernach gesatzt, in
beisein der patronen berechnen, und sollen die
patronen die lehne zu nirgends anders, dan zu
unterhaltung der prediger, bei vorgesatzter ver-
lust ihrer lehen wahr gebrauchen.
Zum vierten. Da sie also in güte und mit vleissi-

ger christlicher vormahnung bei gedachten personen
nichts werden erhalten können, und es dennoch gar
kundbahr und notorium sein wird, das dieselben
personen gleichwohl solche güter und anders mit
bösem titul an sich gebracht, und mit rechte und
gutem gewissen der kirchen nicht vorenthalten
können, sollen sie dieselbigen dem theil, welches
jurisdiction sie unterworfen sein werden, nam-
kündig machen, so sol alsdan wieder dieselbigen
von dem einem so wohl als andern theil respec-
tive, wie sich in notoriis und kund- oder un-
leugbaren schuldsachen gebühret, mit der exe-
cution unvorzüglich und ernstlich vorfahren werden.
Zum funften. Da aber einer oder mehr der in-
haber und besitzer gedachter güter einigen recht-
messigen oder billichen schein, worumb er gedachte
güter und anders abzutreten nicht schuldig were,
fürwenden würde, sollen gedachter superinten-
dens und dessen mitvorordente hiemit respective
bevehliget sein, die neben dem oeconomo, so alsdan
clegers stat halten soll, auf eine gewisse zeit zu
vorhör und gütlicher handlung vorzubescheiden,
und uf beider theil summarischer weise uf-
genommenen beweis und gegenbeweis die sachen
nach billigkeit zu vorabschieden. Da aber das
beclagte teil in der güte nicht zu behandlen, soll
alsdan der oeconomus, die vom adel, vor uns
herzog Ulrichen, oder unserm hofgericht, aber
unser des raths, bürgere und andere unterthanen,
vor uns, dem rathe oder unsern stadtgerichten, wie
dan auch der universitet gliedmassen in per-
sönlichen clagen vor dem pro tempore wesenden
rectore besprechen, daruf dan auch an allen solchen
orten respective unverzügliches rechtens vorholfen
werden soll.
Zum sechsten. Und zum letzten soll das silber
und das geschmücke so albereits vorhanden, oder
noch durch diese angeordente visitation zu wege
gebracht werden kann, durch zwene verstendige
und darzu insonderheit voreidete goldschmiede oder
münzmeister gewogen und volgends durch den
oeconomum mit rathe des superintendenten und
dessen mitgeordneten zum theursten verkauft
und das geld, so daraus gelöset wird, an gewisse
örter der oeconomei und den lehnen, dazu es ge-
hörig, zum besten uf zinse gelegt, und dieselben
von dem oeconomo, wie dan auch alle andere
der oeconomei hebung mit vleiss eingefodert, und
was er also einnimht, von stund an, in den mit
zwen legeschlossen vorwahrten oeconomei kasten
in beisein der beiden rechtsgelahrten, der jeder
ein schlüssel zu einem schloss haben soll, von
ihme gestecket, und zu nirgendts anders den sich,
vermuge des güstrowischen vortrages gebühret,
gebrauchet, und allen predigern in und fur Rostock,
und also auch denen predigern in den kirchen der
hospitalien und der clöster ihre besoldung, wie wir
 
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