Erbvertrag der Herzöge von Mecklenburg und der Stadt Rostock von 1584.
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die ehe geworden, und also aus den fleischlichen
beiwohnungen die schwägerschaft beide, nach gött-
lichen und [weltlichen] rechten erwächset, ists ein
unverstand, wenn man fürgiebt, dass das eheverbot
in der schwiegerschaft allein aus dem pabstischen
recht solle seinen ursprung haben, und nicht
einerlei verbot sein in der blutfreundschaft und
schwägerschaft; jedoch soll in generibus affinitatum
billig eine distinction gemacht werden, dass in
primo genere affinitatis allein der 3tius gradus
aequalis lineae eben sowohl, als in consanguini-
tate verboten sein soll, bei gleicher strafe und
vermeidung der stadt wohnung, wie auch an-
gezogen, und ist damit secundum et tertium unver-
boten , welches wir also jedermänniglich, unter
unser jurisdiction gehörig, festiglich zu halten
hiemit wollen mandiret und auferlegt haben; dar-
nach sich ein jeder zu richten und für schaden
zu wahren. Actum anno der weniger zahl 1581.
52. Anderweitiger erbvertrag zwischen den regierenden durchlauchtigsten herren herzogen zu Mecklenburg
etc. etc. an einem, und derselbigen erbunterthänigen stadt Rostock andern theils, zu Güstrow aufgerichtet
am letztem februar anno 1584.
[Nach dem Drucke Rostock 1763. Vgl. oben S. 277.]
Zuwissen, nachdem zwischen den regieren-
den herzogen zu Mecklenburg und ihrer f. g. erb-
unterthänigen stadt Rostock, in den zu Güstrow den
21. sept. im jahr 1573 aufgerichteten und datirten
erbvertrage etzliche unterschiedene irrige punkten
zu recht ausgesetzt, auch seit der zeithero andere
mehr missverstände eingerissen; und aber der rath
zu Rostock den durchleuchtigen hochgebornen
fürsten und herrn, herrn Ulrichen, herzogen zu
Mecklenburg, fürsten zu Wenden, grafen zu
Schwerin, der lande Rostock und Stargard herrn
etc. ihren gnädigen itzo regierenden landesfürsten,
bittlich angelanget, dass s. f. g. dero land- und
hofräthen, den erbaren und hochgelahrten Warner
Hanen zu Basedow, Joachim Krausen zu Verchentin,
Hans Linstow zu Bellin, Johann Cramonen zu
Wuserin, Joachim von der Lühe hauptmann zu
Dobbertin, und Veit Winssheim der rechten doctorn
gütliche handlung über den erwehnten irrungen,
gnädiglich gestatten und einreumen wolten. Darauf
s. f. g. auf solche des raths zu Rostock unterthänige
bitte, jetzt gemeldten ihren räthen die gesuchte
güthliche handlung gnädiglich eingewilliget, als
sind durch dieselben nachgesetzte gebrechen ver-
mittelst göttlicher verleihung beigelegt und ver-
tragen worden, wie folget:
1. Anfänglich erkennen und bekennen bürger-
meister, rath und gemeine zu Rostock, dass die
suprema inspectio in doctrinalibus und ceremoniali-
bus in der stadt Rostock den regierenden herzogen
zu Mecklenburg, als der stadt landesfürsten, zu-
stehe und gebühre, und wollen die von Rostock
i. f. g. und deren nachkommen den regierenden
herzogen zu Mecklenburg etc. in solcher inspection
nicht weniger als andere mecklenburgische stände
und städte gehorsamlich unterworfen sein.
2. Würde nun demnach ein prediger zu
Rostock, umb dass er nicht reiner lehre oder ein
aufrührer wäre, zu enturlauben sein, so mag der
rath daselbst und das kirchspiel, darinnen solcher
prädicant ist, erkündigung darüber nehmen und
bei den regierenden herzogen zu Mecklenburg
um abschaffung dessen unterthänig ansuchen,
welche auch darauf erfolgen soll.
3. Es wäre dann, dass der vom rath und
kirchspiel beschuldigte prediger, dessen, was ihm
zugemessen, sich zubenehmen erbieten, und umb
ferner verhör- und erkäntniss der sachen anhalten
thäte, auf welchen fall er damit gehöret; und da
sich in fernerer von dem landesfürsten angeord-
neter erkündigung befünde, dass er sich der zu-
gemessenen beschuldigung nicht benehmen könte,
er alsdann ohne difficultirung enturlaubet werden
solle.
4. Da aber ein bürger und einwohner zu
Rostock aus beständigen ursachen in verdacht ge-
riethe, dass er unreiner lehre wäre, so mögen
denselben erstlich die prediger desselben kirch-
spiels, darinnen er gehörig, nachmals auch der
rath und das ministerium, lehr und unterrichts,
aber nicht jurisdictionsweise, vornehmen, und ihn,
da müglich, christlich zu gewinnen sich befleissigen.
5. Könte er aber nicht zu recht gebracht
werden, so soll alsdann der rath und der super-
intendens zugleich die sachen an die regierende
landesfürsten gelangen lassen, und in i. f. g. ge-
fallen stehen, ob sie die verhör und erörterung
solcher in Rostock vorfallenden streitigen lehr-
sachen den mecklenburgischen consistorialen und
andern ihnen zugeordneten gelahrten theologis
und politicis befehlen, oder aber, ob i. f. g. die
cognition deren an ihren hof nehmen und den
rostockischen bürger dahin erfordern wollen, und
soll, nach gnugsamen verhör und erkündigung
der sachen, was gottes wort gemäss ist, so wol
am fürstl. hofe, als mecklenburgischem consistorio,
wieder gedachten bürger oder einwohner verab-
scheidet, und die executio darüber dem rath zu
Rostock gelassen werden.
6. Wie dann auch sonsten dem rathe wieder
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die ehe geworden, und also aus den fleischlichen
beiwohnungen die schwägerschaft beide, nach gött-
lichen und [weltlichen] rechten erwächset, ists ein
unverstand, wenn man fürgiebt, dass das eheverbot
in der schwiegerschaft allein aus dem pabstischen
recht solle seinen ursprung haben, und nicht
einerlei verbot sein in der blutfreundschaft und
schwägerschaft; jedoch soll in generibus affinitatum
billig eine distinction gemacht werden, dass in
primo genere affinitatis allein der 3tius gradus
aequalis lineae eben sowohl, als in consanguini-
tate verboten sein soll, bei gleicher strafe und
vermeidung der stadt wohnung, wie auch an-
gezogen, und ist damit secundum et tertium unver-
boten , welches wir also jedermänniglich, unter
unser jurisdiction gehörig, festiglich zu halten
hiemit wollen mandiret und auferlegt haben; dar-
nach sich ein jeder zu richten und für schaden
zu wahren. Actum anno der weniger zahl 1581.
52. Anderweitiger erbvertrag zwischen den regierenden durchlauchtigsten herren herzogen zu Mecklenburg
etc. etc. an einem, und derselbigen erbunterthänigen stadt Rostock andern theils, zu Güstrow aufgerichtet
am letztem februar anno 1584.
[Nach dem Drucke Rostock 1763. Vgl. oben S. 277.]
Zuwissen, nachdem zwischen den regieren-
den herzogen zu Mecklenburg und ihrer f. g. erb-
unterthänigen stadt Rostock, in den zu Güstrow den
21. sept. im jahr 1573 aufgerichteten und datirten
erbvertrage etzliche unterschiedene irrige punkten
zu recht ausgesetzt, auch seit der zeithero andere
mehr missverstände eingerissen; und aber der rath
zu Rostock den durchleuchtigen hochgebornen
fürsten und herrn, herrn Ulrichen, herzogen zu
Mecklenburg, fürsten zu Wenden, grafen zu
Schwerin, der lande Rostock und Stargard herrn
etc. ihren gnädigen itzo regierenden landesfürsten,
bittlich angelanget, dass s. f. g. dero land- und
hofräthen, den erbaren und hochgelahrten Warner
Hanen zu Basedow, Joachim Krausen zu Verchentin,
Hans Linstow zu Bellin, Johann Cramonen zu
Wuserin, Joachim von der Lühe hauptmann zu
Dobbertin, und Veit Winssheim der rechten doctorn
gütliche handlung über den erwehnten irrungen,
gnädiglich gestatten und einreumen wolten. Darauf
s. f. g. auf solche des raths zu Rostock unterthänige
bitte, jetzt gemeldten ihren räthen die gesuchte
güthliche handlung gnädiglich eingewilliget, als
sind durch dieselben nachgesetzte gebrechen ver-
mittelst göttlicher verleihung beigelegt und ver-
tragen worden, wie folget:
1. Anfänglich erkennen und bekennen bürger-
meister, rath und gemeine zu Rostock, dass die
suprema inspectio in doctrinalibus und ceremoniali-
bus in der stadt Rostock den regierenden herzogen
zu Mecklenburg, als der stadt landesfürsten, zu-
stehe und gebühre, und wollen die von Rostock
i. f. g. und deren nachkommen den regierenden
herzogen zu Mecklenburg etc. in solcher inspection
nicht weniger als andere mecklenburgische stände
und städte gehorsamlich unterworfen sein.
2. Würde nun demnach ein prediger zu
Rostock, umb dass er nicht reiner lehre oder ein
aufrührer wäre, zu enturlauben sein, so mag der
rath daselbst und das kirchspiel, darinnen solcher
prädicant ist, erkündigung darüber nehmen und
bei den regierenden herzogen zu Mecklenburg
um abschaffung dessen unterthänig ansuchen,
welche auch darauf erfolgen soll.
3. Es wäre dann, dass der vom rath und
kirchspiel beschuldigte prediger, dessen, was ihm
zugemessen, sich zubenehmen erbieten, und umb
ferner verhör- und erkäntniss der sachen anhalten
thäte, auf welchen fall er damit gehöret; und da
sich in fernerer von dem landesfürsten angeord-
neter erkündigung befünde, dass er sich der zu-
gemessenen beschuldigung nicht benehmen könte,
er alsdann ohne difficultirung enturlaubet werden
solle.
4. Da aber ein bürger und einwohner zu
Rostock aus beständigen ursachen in verdacht ge-
riethe, dass er unreiner lehre wäre, so mögen
denselben erstlich die prediger desselben kirch-
spiels, darinnen er gehörig, nachmals auch der
rath und das ministerium, lehr und unterrichts,
aber nicht jurisdictionsweise, vornehmen, und ihn,
da müglich, christlich zu gewinnen sich befleissigen.
5. Könte er aber nicht zu recht gebracht
werden, so soll alsdann der rath und der super-
intendens zugleich die sachen an die regierende
landesfürsten gelangen lassen, und in i. f. g. ge-
fallen stehen, ob sie die verhör und erörterung
solcher in Rostock vorfallenden streitigen lehr-
sachen den mecklenburgischen consistorialen und
andern ihnen zugeordneten gelahrten theologis
und politicis befehlen, oder aber, ob i. f. g. die
cognition deren an ihren hof nehmen und den
rostockischen bürger dahin erfordern wollen, und
soll, nach gnugsamen verhör und erkündigung
der sachen, was gottes wort gemäss ist, so wol
am fürstl. hofe, als mecklenburgischem consistorio,
wieder gedachten bürger oder einwohner verab-
scheidet, und die executio darüber dem rath zu
Rostock gelassen werden.
6. Wie dann auch sonsten dem rathe wieder