Visitationsordnung für Wesenberg von 1568.
301
Wesenberg.
Für die Pfarrei Wesenberg wurde auf der Visitation von 1568 eine Ordnung erlassen.
Vgl. oben S. 140. Dieselbe wird aus dem Staatsarchiv Neustrelitz. Acta visitationis der
Kirchen im Amt Wesenberg. Neustrelitz, abgedruckt.
56. Visitationsordnung für Wesenberg. 1568.
[Abgedruckt aus dem Staatsarchiv Neustrelitz. Vgl. oben S. 140.]
In der visitation zu Wesenberg ist
an geistlichen gutern zu der kirchen altarn und
armen heusern und mit einverleibten dorfpfarren
von den vorfaren miltiglich gegeben, befunden
worden, davon itzund gelt und korn gehaben wird
(ohne die ecker, wiesen, gerten, fischereien, zehen-
den, wilche die kirchen diener gebrauchen, und
ohne das silber, so bei der kirchen noch vor-
handen ist), ungefehrlich jehrlicher hebunge
124 fl. 7 ß 3 ?
14 wisp. 17 1/2 scheffl. roggen,
3 wisp. 4 scheffl. gersten,
4 wisp. 14 scheffl. habern,
ist ungefehrlich gerechnet uf 250 fl. Davon sollen
die kirchen und die schuldiener und die armen
zu Wesenberg versorget und unterhalten werden,
und ist darum diese ordenunge vor nutz und gut
bedacht worden, dass da ein pastor sei, der gott-
furchtig und gelert, und wol duchtig zum ampt
vom superintendenten noch vorher erkant ist
worden, der da uf alle feiertage zweimal predige,
zun hohen festern vormittag und nachmittage die
lection aus der bibel, wilche auf solche fest ver-
ordent, uf die sontage aber das evangelium, nach-
mittag den catechismum, also dass er denselbigen
nicht alleine deutlich fürsage und erklere, be-
sonder auch verhore und frage offentlich in der
kirchen die zuhorer und sunderlich das junge volk,
was sie darvon verstehen und behalten haben.
2. In der wochen aber soll er einmal in der
pfarre predigen und einmal in der armen hause,
wen da armen sein, wilche in die kirchen nicht
gehen konnen, und soll mit aufsehen uf die armen
haben, dass die almosen recht aufgeteilet werden,
und die register von armen kasten schreiben.
3. Er soll auch in der ernte oder sunst zu
ander zeit des jahrs die wochen predigten nicht
nachlassen um den willen, dass wenig volk zur
kirchen kümpt, um der wenig willen, dass sie ur-
sach haben zum gebet, soll man auch predigen,
und den sermon desto kurzer fassen, und auf die
sontage das volk zu fleisigen gehor gottlichs worts
vermahnen.
4. Zudem verrichtet der pastor alle kirchen-
dienste mit teufen, beichthoren, sacrament ver-
reichen, kranken zu besuchen, und dergleichen.
5. Dieweil auch zwei dorfer, Quassow und
Below, er mit vorstehet, wilche zu dieser kirchen
gehoren, und befunden, dass sie ubel im catechismo
unterrichtet gewesen. Derhalben soll er in jedes
dorf viermal des jahrs, das seind acht reisen,
sich verfugen, ungefehrlich uf die apostel tage,
und daselbst die leute im catechismo verhoren
und unterweisen.
6. Er soll auch auf die schulen aufsehen
haben und neben dem andern prediger alle wochen
einmal den donnerstag zu 1 schlage die schulen
visitiren, die knaben verhoren, was sie in acht
tagen gelernet, und sich lassen ihre schrift auf-
weisen. Und zu lest soll er verpflichtet sein, den
schulmeister 4 tage in der wochen freie kost zu-
geben, oder davor iehrliche 12 fl. ihne entrichten.
Zum andern soll nach ein prediger
zu Wesenberg sein, der zugleich pastor sei zu
Drusdow und Wustrow, darhin er alle sontage
und festtage verreisen soll zu predigen und sacra-
ment zuvorreichen, den einen sontage an einem
ort ersten, und den andern an andern ort ersten,
und da es lest ist, soll er den catechismum exa-
miniren und sollen ihnen von dannen die kaspel-
leute zu hause fuhren lassen.
Dieweil ihm aber auch die hebunge zu der
capellenei gehorig, sampt andern benefitiis aus der
pfarkirchen zugeordnet, soll er davon alle wochen
einmal in der pfarkirchen zu Wesenberg predigen
und im fall der not, do der pastor krank oder
aus erheblichen ursachen ausheimisch were, vor
ihnen das ampt verwalten, und als den die acci-
dentia, wilche ere die zeit verdienet hat, ge-
brauchen, sunst fallen dieselbigen dem pastori
alleine zue.
Er soll auch alle tage eine stunde in der
schulen die knaben helfen verhoren und unter-
weisen, und neben dem pastori alle wochen ein-
mal den donnerstag die schulen visitiren und die
knaben verhoren, was sie in acht tagen gelernet,
und sich lassen ihre schrift aufweisen.
Und zu lest soll er verpflichtet sein, dem
schulgesellen alle wochen zwene tage freien tisch
zu geben oder dafur iehrlich 6 fl. entrichten.
Er soll aber auch die kirchen register zu
Wusdrow und Drusdow schreiben, davor eine jede
kirche ihm 1 ort 4 (?) ß geben soll.
Zum dritten ist ein rector scholae
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Wesenberg.
Für die Pfarrei Wesenberg wurde auf der Visitation von 1568 eine Ordnung erlassen.
Vgl. oben S. 140. Dieselbe wird aus dem Staatsarchiv Neustrelitz. Acta visitationis der
Kirchen im Amt Wesenberg. Neustrelitz, abgedruckt.
56. Visitationsordnung für Wesenberg. 1568.
[Abgedruckt aus dem Staatsarchiv Neustrelitz. Vgl. oben S. 140.]
In der visitation zu Wesenberg ist
an geistlichen gutern zu der kirchen altarn und
armen heusern und mit einverleibten dorfpfarren
von den vorfaren miltiglich gegeben, befunden
worden, davon itzund gelt und korn gehaben wird
(ohne die ecker, wiesen, gerten, fischereien, zehen-
den, wilche die kirchen diener gebrauchen, und
ohne das silber, so bei der kirchen noch vor-
handen ist), ungefehrlich jehrlicher hebunge
124 fl. 7 ß 3 ?
14 wisp. 17 1/2 scheffl. roggen,
3 wisp. 4 scheffl. gersten,
4 wisp. 14 scheffl. habern,
ist ungefehrlich gerechnet uf 250 fl. Davon sollen
die kirchen und die schuldiener und die armen
zu Wesenberg versorget und unterhalten werden,
und ist darum diese ordenunge vor nutz und gut
bedacht worden, dass da ein pastor sei, der gott-
furchtig und gelert, und wol duchtig zum ampt
vom superintendenten noch vorher erkant ist
worden, der da uf alle feiertage zweimal predige,
zun hohen festern vormittag und nachmittage die
lection aus der bibel, wilche auf solche fest ver-
ordent, uf die sontage aber das evangelium, nach-
mittag den catechismum, also dass er denselbigen
nicht alleine deutlich fürsage und erklere, be-
sonder auch verhore und frage offentlich in der
kirchen die zuhorer und sunderlich das junge volk,
was sie darvon verstehen und behalten haben.
2. In der wochen aber soll er einmal in der
pfarre predigen und einmal in der armen hause,
wen da armen sein, wilche in die kirchen nicht
gehen konnen, und soll mit aufsehen uf die armen
haben, dass die almosen recht aufgeteilet werden,
und die register von armen kasten schreiben.
3. Er soll auch in der ernte oder sunst zu
ander zeit des jahrs die wochen predigten nicht
nachlassen um den willen, dass wenig volk zur
kirchen kümpt, um der wenig willen, dass sie ur-
sach haben zum gebet, soll man auch predigen,
und den sermon desto kurzer fassen, und auf die
sontage das volk zu fleisigen gehor gottlichs worts
vermahnen.
4. Zudem verrichtet der pastor alle kirchen-
dienste mit teufen, beichthoren, sacrament ver-
reichen, kranken zu besuchen, und dergleichen.
5. Dieweil auch zwei dorfer, Quassow und
Below, er mit vorstehet, wilche zu dieser kirchen
gehoren, und befunden, dass sie ubel im catechismo
unterrichtet gewesen. Derhalben soll er in jedes
dorf viermal des jahrs, das seind acht reisen,
sich verfugen, ungefehrlich uf die apostel tage,
und daselbst die leute im catechismo verhoren
und unterweisen.
6. Er soll auch auf die schulen aufsehen
haben und neben dem andern prediger alle wochen
einmal den donnerstag zu 1 schlage die schulen
visitiren, die knaben verhoren, was sie in acht
tagen gelernet, und sich lassen ihre schrift auf-
weisen. Und zu lest soll er verpflichtet sein, den
schulmeister 4 tage in der wochen freie kost zu-
geben, oder davor iehrliche 12 fl. ihne entrichten.
Zum andern soll nach ein prediger
zu Wesenberg sein, der zugleich pastor sei zu
Drusdow und Wustrow, darhin er alle sontage
und festtage verreisen soll zu predigen und sacra-
ment zuvorreichen, den einen sontage an einem
ort ersten, und den andern an andern ort ersten,
und da es lest ist, soll er den catechismum exa-
miniren und sollen ihnen von dannen die kaspel-
leute zu hause fuhren lassen.
Dieweil ihm aber auch die hebunge zu der
capellenei gehorig, sampt andern benefitiis aus der
pfarkirchen zugeordnet, soll er davon alle wochen
einmal in der pfarkirchen zu Wesenberg predigen
und im fall der not, do der pastor krank oder
aus erheblichen ursachen ausheimisch were, vor
ihnen das ampt verwalten, und als den die acci-
dentia, wilche ere die zeit verdienet hat, ge-
brauchen, sunst fallen dieselbigen dem pastori
alleine zue.
Er soll auch alle tage eine stunde in der
schulen die knaben helfen verhoren und unter-
weisen, und neben dem pastori alle wochen ein-
mal den donnerstag die schulen visitiren und die
knaben verhoren, was sie in acht tagen gelernet,
und sich lassen ihre schrift aufweisen.
Und zu lest soll er verpflichtet sein, dem
schulgesellen alle wochen zwene tage freien tisch
zu geben oder dafur iehrlich 6 fl. entrichten.
Er soll aber auch die kirchen register zu
Wusdrow und Drusdow schreiben, davor eine jede
kirche ihm 1 ort 4 (?) ß geben soll.
Zum dritten ist ein rector scholae