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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0318
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302

Mecklenburg.

verordenet, der soll ein gottfurchtiger, gelerter,
frommer man sein und die schul ordenunge halten,
welche in der kirchenordenunge angezeiget ist.
Zum vierdten sol auch ein conrector
sein, und damit derselbige desto bass unterhalten
würde, muchte er des custodis amt mit verwalten.
Zum funften sollen drei gottfurchtige rede-
liche menner, einer aus dem rat und zwene
burger, der kirchen einnahme und gebeu vorzu-
stehen verordenet werden.
Wie auch gleichfalls drei gottfurchtige rede-
liche menner dem armen kasten, der in der
kirchen aufgerichtet und bei den taufstein gesetzet
soll werden, und darzu den hospitalen oder armen-
heusern vorzustehen verordenet und beeidiget
sollen werden.
Diesen ober zelten personen wird
die verwaltunge der geistlichen guttern eingethan
wie volget
Dem pastori zu seiner iehrlichen be-
soldunge
33 fl. 7 ß 3 ?,
6 wisp. 16 scheffl. roggen,
2 wisp. 2 scheffl. gersten,
1 wisp. 20 scheffl. habern,
1 gans, an zehenden im dorf
1 schaff, zu Leppin im amt
8 zopfe flachs, Stargard,
1 rauchhun.
Summa des andern predigers.
Was er zu Wesenberg item zu Wustrow und
Drusdow jehrlich zuheben hat:
22 fl. 4 ß 4 1/2 ?,
5 wisp. 22 scheffl. 1 1/2 viert roggen,
0 wisp. 18 scheffl. 0 gersten,
0 wisp. 22 scheffl. 0 habern,
39 huner.
Den kirchgeschworenen aber wird
zu mahnen und aufzuheben bevohlen wie volget:
49 fl. 15 ß 10 1/2 ?
2 wisp. 12 scheffl. roggen,
1 wisp. 20 scheffl. habern,
8 pfund wachs.
Davon geben die vorsteher wiederumb
aus iehrlich dem rectori
6 fl. 0 ß 0 ?,
1 wisp. 20 scheffl. roggen,
1 wisp. 20 scheffl. habern.
Dem andern schulmeister
12 fl. 21 ß 4 1/2 ?,
8 scheffl. roggen,
8 scheffl. maltz.
Dem custer
4 fl. 1 ß zusamt seinen accidentiis.

Behalten die kirchgeschworenen zum
kirchen gebeu
17 fl. 18 ß 4 ?.
Zu deme, so haben sie das Klotenower holz
bei Strelitz. Davon einer vom adel gesagt: es
were uber tausent taler werdt, die wolt er gerne
darum geben, wen er es darum haben muchte,
wen dan dasselbige dar auch wieder hinzu ge-
bracht wurde, so konten zwene stipendiaten zum
studio gehalten werden, das billich nottig und
gut were.
Die vorsteher aber des armen kastens haben
in iehrlicher aufnahme von wegen der hospitalien
oder armen heuser des heiligen geistes und
S. Gürgen 17 fl. 18 ß 10 1/2 ? , das den armen
zum besten gewandt, und darvon rechnunge ge-
schehen soll.
Damit aber nun solcher guter vorrat und
iehrlich einkommen der kirchen und der armen
masse gehalten und nicht verringert oder ge-
schwecht muchten werden, soll alle jahr in der
woche nach Misericordias domini davon rechnung
genommen werden durch den superintendenten zu
Newen Brandenburg in beisein des pastorn, heupt-
mans, küchenmeisters und zweier burgermeister
von Wesenberg, also dass der pastor und der
ander prediger ihre register, damit sie mahnen
sollen uflegen zubeweisen, das sie inesse unvor-
endert bleiben.
Die juraten sollen von aufnahme und aufgabe
klare genugsame rechnunge thuen und rechte re-
gister halten.
Desgleichen auch die vorsteher der armen
sollen alle viertel jahr den kasten einmal auf-
schliessen und zelen, was darin gefunden, und
schreibens an, das ist die aufnahme, desgleichen
auch, wohin und wilchen personen es gegeben
und ausgeteilet wird, das ist die ausgabe, und
konnen also von den armen kasten sowol als von
den hospitalen register halten und klare rech-
nunge thun, damit auch beide die kirche und
hospitalen in besserunge geraten, sollen die pre-
diger ihre zuhorer vermahnen, dass die reichen
in ihren testamenten etwas dahin geben wollen.
Es sollen auch hinfurter die kirchgeschworen
gewisse hebungen von den glocken haben und
als es vor zeiten gebreuchlich, dass man 1 fl. ge-
geben, so sollen noch, wen alte vermugene leute
sterben und kein testament geben, 1 fl. vor die
glocken zu leuten, der kirchen zugeben schuldig
sein, desgleichen wilche auf die brautmesse die
glocken wollen geleutet haben, sollen 1 fl. geben,
vor die mittelmessige 1 ort, vor die kleinen
glocken und armen leute 1 tudchen oder 11/2 ß.
Es sollen auch die vorweser des armen
kastens hinfurter alle sontage und festtage mit
 
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