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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0332
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Mecklenburg.

Schwerin vorhanden, aber auch das Original von Leupolds Hand, in welchem das erste Wort
ursprünglich „Furschlag“ lautete. Dieses Bedenken der Visitatoren ist sehr beachtenswerth,
fällt aber nicht in unseren Rahmen.
Im Jahre 1557 ordnete Herzog Ulrich, als „der lande herr“ und Administrator des
Stiftes eine Visitation an, „wie sie ihm allein zustehe“ (vgl. die Einleitung der Visitations-
instruktion). Diese Visitation von 1557 war ziemlich gründlich (Jahrb. 49, S. 251). Sie sollte
sich auf 14 Stifts-Pfarrkirchen (während zwei weitere Stifts-Pfarrkirchen nicht zur Competenz
des Bischofs gehörten) und zwei Filialkirchen erstrecken, berührte aber nur neun Pfarrkirchen.
Wir bringen zur Charakterisierung die Instruktion, d. d. Wismar, am Tage Mathäii Apostoli,
d. i. 21. September, aus dem Staatsarchiv Schwerin, Visit. Stift Schwerin Vol. I zum Abdruck
(Nr. 63).
Damit war die Verwaltung des Stiftes ziemlich geordnet. Spätere Visitationen finden
sich aus den Jahren 1569 (Protokolle sind nicht erhalten) 1575, 1577, 1580, 1583, 1585, 1592,
1593, 1595, 1596, 1608, 1610. Vgl. Jahrb. 49, S. 257, 259 (die Zusammenstellung dort ist nicht
vollständig) und meine Zusammenstellung der Visitationen oben S. 132. 138 ff.
Das Stift behauptete seine Selbständigkeit auch nach Einführung der Reformation.
Wenn auch die allgemeinen Landes-Kirchenordnungen galten, so bestellte doch Ulrich, der
gleichzeitig Administrator des Stiftes war, 1564 einen eigenen evangelischen Superintendenten,
dessen Instruktion im Auszuge abgedruckt ist in Jahrb. 49, S. 254, und schloss sich von dem
Landes-Consistorium aus.
Am 3. Oktober 1567 erfolgte die Errichtung eines eigenen Stifts-Consistoriums auf der
Grundlage einer Consistorial-Ordnung, die unter des Capitels Mitwirkung entstanden war.
Ihr Titel lautet: „Hertzog Ulrichs zu Mecklenburg als Administrators des Stifts Schwerin
Schwerinsche Consistorii Ordnung.“ Citirt ist sie bei Rudloff III, 1, S. 267 (1. Aufl.). Ein
Auszug steht in Jahrb. 49, S. 256 ff.
Eine gleichzeitige Abschrift findet sich in der Bibliothek der Universität Rostock Mscr.
Meckl. O. 113. Hier wird sie erstmalig ganz abgedruckt aus dem Staatsarchiv Schwerin, Acta,
das Consistorium im Schwerinschen Stifte betr., nebst der Consistorialordnung, C. 18. 1. An
derselben Stelle finden sich verschiedene Prozesssachen, deren Behandlung eine dankbare
Aufgabe wäre (Nr. 64).
Das Stifts-Consistorium bestand seit 1634 aus der Stiftskanzlei unter Zuziehung des
Superintendenten, Es wurde 1818 mit dem Fürstlichen Consistorium zu Rostock vereinigt.
Zur Geschichte des Schulwesens vgl. die Verhandlungen des Domkapitels zu Schwerin
mit dem Administrator, betr. das Schulwesen vom 21. Februar 1568, im Staatsarchiv Schwerin
und Schnell, Unterrichtswesen I, S. 289. Zu den Stiftsschulen in Schwerin vgl. Jahrb. 49,
S. 264 ff., in Bützow vgl. ebenda 49, S. 267, zu der 1578 von der Herzogin Elisabeth ge-
stifteten Klosterschule zu Rühn vgl. unter Rühn. Über eine Schulordnung für Bützow aus
der Visitation von 1593 vgl. Schnell, Unterrichtswesen I, S. 404.

63. Visitations-Instruktion für das Stift Schwerin. Vom 21. Soptember 1557.
[Aus dem Staatsarchiv Schwerin. Visitatio Stift Schwerin vol. I, 1557.]

Instruction, damit wir Ulrich von gots gnaden
hertzog zu Mec., f. zu wenden, administrator des
stifts und grave zu Schwerin, Rostock und Star-
gardt, der lande herr, die ehrwirdige und wol-
gelarte unsern superintendenten andechtige und

[libe]1) getreuen ern Gert Oemken, superinten-
denten, ern Benedictum Schroder, pastorn zu

1) [] bedeutet: nachträglich von anderer Hand hin-
zugefügt.
 
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