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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0334
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318

Mecklenburg.

und durch die bevelichaber und vogte mit ernste
daruber gehalten werden.
Der hospital und gemeinkastens halben und
wie es mit den vermugenden betlern soll gehalten
werden, sollen sie gute ordnung zu machen hie-
mit bevelich und macht haben.
Was aber in unserm capittel und stadt zu
Bützow und ahn andern orthern mit hospitaln un-
erledigten geistlichen gutern noch nicht vorricht
ist, das alles sollen unsere visitatorn unss darin
christliche ordnung zu machen heimweisen.
Als sich dan auch ofte zutrecht, das man bei
den kirchen gute briefe und siegel findet auf ge-
wisse pechte und gueter lautende und das dar-
jegen von den besitzeren der guetern vorgeben
werdet, das sie die gueter queidt und frei vor-
muege ihrer siegel und brief verkauft oder durch
andere titel ahn sich gebracht haben, in dem fhall
sollen unsere visitatorn, wo die besitzer der
gueter dieselben uber viertzigk jar ruhig nicht be-
sessen, die gueter sampt allen aufgehobenen nutzung
der kirchen widerumb zuzustellen bevelen, daruber
auch unsere amptleute und bevelhaber hulffe an-
rufen, und soll der keuffer sich seines schadens
zu erhalen, ahn dem vorkeuffer gewiesen werden.
Wan aber viertzig jar nach dem kauffe verflossen
weren, so soll der besitzer, der die gueter ge-
ruhig und unvorhindert auch ahn alle ansprache
uber viertzigk jar geruhig innegehat und besessen,
die gueter, ungeachtet der brieff und siegell, so die
kirche daruber hat, ungehindert behalten. Und
soll disfals die voriarung stat haben. Wo aber
die kirche guete brieff und siegell oder sunsten
durch matrikel, alte register oder zeugen be-
stendigen beweiss hat, und die besitzere sagen,
sie haben die pechte in zehen, zwantzig, dreissigk,
viertzig oder funfftzig jaren nicht ausgegeben, auf
den fhall, wo sie die gueter nicht erkauft, sundern
dieselben von iren eltern oder freunden ererbet
haben, soll die voriarung der kirchen gantz und
gar nicht schaden; es were dan sache, das die
besitzere bestendiglich beweisen wolten und
konten, das die pechte oder die gueter bei men-
schen gedenken bei der kirchen nicht gewest
weren, alsdan wo sie solchs genugsam und be-
stendiglich beweisen, soll es der kirchen schaden
und der besitzer losgesprochen werden.
Nachdem wir dan auch noch zur zeit in ehe-
sachen. wo irrunge derhalben furfallen wurden,
keine richter verordent, alss wollen wir unsern
visitatorn, so von den hochg. fursten, unserm
fruntlichen lieben brud[er] H. Johans und unss
zu unserer gemeinen samptlichen visitation unseres
erbfurstenthumbs [samptlich] vorordent, hiermit
bevelich gethan haben, in ehesachen vormuge
der urteil ahm consistorio zu Wittenberch ge-

sprochen vortzufaren und [geburliche] abscheide
zu geben.
Und in unsern uns allein zugehorigen clostern
sollen alle unchristliche ceremonien, wo der dar-
selbest noch vorhanden sein wurden (alss wir uns
doch nicht vorsehen wollen) abgeschaffet und christ-
liche prediger verordent werden. Und sollen die
junckfrauen in den chor gehen, da sie jdermennig-
lich sehen kan, und gottes worth daselbst mit
vleisse horen, ihr leben auch mit christlichem
wandell und empfahung des hochwirdigen sacra-
ments darnach richten, und da etliche darunter
befunden wurden, die nach vielfaltiger unterweisung
und vormanung von der papisterei nicht wolten
abstehen, denen soll ihr prove geweigert, auch
letzlich im closter nicht geduldet werden.
Es soll auch den closter junkfrauen freistehen,
ihre alte kleidung zu behalten oder abtzulegen, und
da es ihnen gelegen, sich mit irer freunde rath und
bewilligung in den christlichen ehestand zu begeben;
da inen auch auf den fhall auss des closters ein-
kumpft furderung und hulfe dartzu gescheen soll.
Und soll sunst darinnen mit vorordnung der
pastorn und kirchendiener, auch auffschreibung
und inventirung der siegel und brieffe und sunsten
allenthalben, wie oben bei unser stadt und capittel
zu Bützow gesetzt, mutatis mutandis gehalten
werden.
Und sollen gemelte unsere visitatorn in ob-
gemelte unsere stedte, closter, dorfer und ampte,
so unserm stiffte Schwerin und unss allein zu-
stendige empter gehorig der orter [ferner] vor-
reisen, wie sie solchs vor nothwendich und be-
quemest ansehen werden, bis also diss christlich
werk in unserm stifft Schwerin und uns allein
zugehorigen emptern allenthalben mit gottes hulffe
christlich vulendet werde.
Die ausrichtunge soll unsern visitatorn von
unsern negsten clostern und emptern geschehen
der orter, da sie visiteren werden etc. Auch soll
ihnen aus allen unsern emptern und stiffts vor-
wanthen clostern und stedten zu der notturft fhur
vorschaffet werden.
Gemelte unsere visitatorn sollen auch macht
haben, in obermelten unserm stifte und emptern
einen vom adel in dem ampt, da sie visiteren,
zu sich in die visitation zu nhemen und zu vor-
ordnen, der bei seinen eiden und pflichten er-
manet werde. Und zu mehrer, stetter und vester
haltung dieser obgeschriebener punct und artikel
sampt und inbesundern haben wir disse unsere
instruction mit eigner hand unterschrieben und
unserm fürstlichen pitzschafft vorsiegeln und geben
lassen in unser stadt Wismar am tage Matthei
apostoli. Anno etc.
 
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