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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0407
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DAS STIFTS GEBIET LÜBECK.

Litteratur: Jensen-Michelsen, Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte. Bd. 3
(Kiel 1877), S. 73 ff.; Schreiber, Die Reformation Lübecks. Halle 1902 (Schriften des
Vereins für Reformationsgeschichte); Leverkus, Drei Urkunden zur Reformationsgeschichte
des Hochstifts Lübeck. Nordalbingische Studien I, 1, S. 86 (Kiel 1844); Neues Archiv der
Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Gesellschaft für vaterl. Geschichte.
Der im Jahre 1535 erwählte Bischof Detlev Reventlow war Anhänger der Reformation.
Er verordnete bereits 1535 einen lutherischen Geistlichen an die Eutiner Collegiat- und Pfarr-
kirche und befahl, in der Domkirche zu Lubeck und in allen übrigen Kirchen des Hochstifts
die lutherische Lehre zu predigen. Wenngleich die Reformation auch nicht sofort überall
durchdrang und die zunächst folgenden Bischöfe auch nicht alle Anhänger Luthers waren, so
ist der Bestand der neuen Lehre doch nicht mehr gefährdet worden. Unter dem Bischof Eber-
hard von Holle († 1586) siegte auch im Capitel 1561 das lutherische Bekenntniss. Die Nach-
folger des Bischofs Eberhard von Holle entstammten sämmtlich dem Hause Holstein-Gottorp.
Kirchliche Ordnungen des 16. Jahrhunderts sind mir nicht bekannt geworden.
Die im Grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv zu Oldenburg befindlichen Archi-
valien stammen aus späterer Zeit. So finden sich dort Akten zu der „ersten und also extra-
ordinären Visitation“ der Kirchen des Bistums Lübeck 1670; ferner eine Korrespondenz über
eine im Hochstift zu verfertigende Kirchenordnung, 1754 (Aa. Fürstenthum Lübeck, Abt. IV,
Registratur des Domkapitels), aus welcher hervorgeht, dass damals eine eigene Kirchenordnung
im Bisthum nicht in Gebrauch war, und statt deren das „Schleswig-Holsteinische Kirchenbuch“
benutzt wurde.
Über die Kirchenbücher im Fürstenthum Lübeck s. Krieg, in Zeitschr. des historischen
Vereins für Niedersachsen, 1895, S. 146 ff.
 
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