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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0411
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LAUENBURG.

Litteratur: Starck, Der Stadt Lübeck Kirchenhistorie. Hamburg 1782; verschiedene
Aufsätze im „Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogthums Lauenburg“ (darin z. B.
Bd. 4 Heft 2: Bertheau, Die Vorgeschichte der lauenburgischen Kirchenordnung) und in „Mit-
theilungen des Vereins für Hamburg. Geschichte“; Masch, Gesch. des Bisthums Ratzeburg.
Lübeck 1835; Burmester, Beiträge zur Kirchengeschichte des Herzogthums Lauenburg.
Ratzeburg 1832 (2. Aufl., 1882, besorgt von Amann); v. Kobbe, Gesch. und Landbeschreibung
des Herzogthums Lauenburg. Altona 1836, 1837; Kleinworth, Gesch. des Herzogthums Lauen-
burg. Mölln 1874; Zander, Das Herzogthum Lauenburg. Ratzeburg 1863; Gerss in „Zeitschr.
des histor. Vereins für Niedersachsen“, 1879, S. 293 ff.; v. Heintze, Lauenburgisches Sonder-
recht. Die Sonderstellung des Kreises Herzogthum Lauenburg auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts, unter spezieller Berücksichtigung der geschichtlichen Entwickelung. Ratzeburg 1909.
Archive: St.-A. Schleswig; Archiv des Geistl. Ministeriums zu Lübeck (im St.-A. zu
Lübeck); St.-A. Hannover; Archiv des Consistoriums zu Kiel.
Die Anfänge der Reformation sind ziemlich unbekannt. Lauenburg lag zwar von Ge-
bieten umgeben, die sich schon frühzeitig zu festen reformatorischen Ordnungen auf
geschwungen hatten, so von Lüneburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Rostock, Wismar u. s. w.
aber in Lauenburg sollte es noch lange nicht dazu kommen. Die Lauenburger Kirchenordnung
von 1585 berichtet zwar, dass im Jahre 1531 das Evangelium zuerst öffentlich gepredigt worden
sei, aber Genaueres darüber weiss man nicht, und über die Jahre 1531 bis 1564 fehlen Nach-
richten vollständig. Die Fürsten Magnus I. (1507—1543) und Franz I. (1543—1581) brachten
den kirchlichen Dingen keinerlei besonderes Interesse entgegen (vgl. v. Kobbe, a. a. O. II,
S. 325), erst unter Franz II. setzte eine energische Wendung zum Besseren ein.
Sonderbarer Weise hat Herzog Magnus für das sogenannte „Land Hadeln“, welches
damals zu Lauenburg gehörte, schon sehr bald eine Visitation vorgenommen und eine Kirchen-
ordnung erlassen (vgl. unten unter „Land Hadeln“), aber für Lauenburg that er nichts
dergleichen.
Franz I. liess im Jahre 1564 eine Visitation vornehmen. Über sie ist uns etwas be-
kannt. Man vergleiche Burmeister, Beiträge S. 12 ff. Die Instruktion war wesentlich die-
selbe wie die für die Visitation von 1582. Dass die Visitation viel Unordnung antraf, leuchtet
ohne Weiteres ein. Zu besonderen Ordnungen kam es nicht. Einige auf diese Visitation von
1564 bezügliche Schreiben, in denen auch die Instruktion erwähnt wird, fand ich im St.-A.
Schleswig D. I. 1. 1598; sie sind aber hier nicht weiter zu verwerthen.
Die Landeskirche erhielt jetzt einen Landessuperintendenten, als ersten Franz Barin.
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