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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0426
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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

höret. Demnach so verordene, confirmire und
bestetige ich, aus göttlichem befehl an gottes statt,
dich, dass du dieser deiner gemeine, ehrlich ohn
alle ergernisse, mit högsten fleisse und treuen
fürstehen sollest und wollest, wie solches einem
getreuen hirten der scheflein Christi gebüret,
und du für dem gestrengen und ernsten richt-
stuhl unsers herrn Jesu Christi an jenem tage,
dem alleine weisen herzkündiger und gerechtem
richter derenthalben zur antwert stehen wirst und
rechnung gehen, und seines urtheils erwarten
müssest, im namen des vaters, und des sons,
und des heiligen geistes, amen.
Darauf das te deum laudamus gesungen.
Oder: es wolte uns gott gnedig sein. Und dar-
nach mit dem gemeinen segen geschlossen.
Der herr segene dich und behüte dich u. s. w.
V.
Von enturlaubung und translation der
pfarrherren.
Damit auf künftige zeit, durch des bösen
feindes, auch der unartigen welt, und gottloser
leute, auch unsers eigen vorderbten fieisches
und blutes, bösshaftiges getriebe und anreitzen,
wir in unsern fürstenthumb, an getreuen und un-
schüldigen dienern des heiligen göttlichen wortes
uns nicht vorsündigen, und dem herrn Christo
selbst in seinen augapfel greifen, und zu grossen
schweren ungnedigen strafen gottes und plagen
nicht ursache geben mügen, sol niemand für
sich selbst, aus eigenen bewegnussen oder für-
nehmen, einiges widerwillens, hasses oder feind-
schaften, er sei fürst, leenherr, amptman, edel-
man oder pfarrkind, keinen prediger seines amptes,
enturlauben, entsetzen oder vertreiben. Sondern,
was er wider seinen pastoren zuspruch und feil
hat, sol ordentlicher weise er dem superintendenten
vormelden und namkündig machen, dass der
pfarrherr oder prediger darauf mit seinem gegen-
bericht (wie billig) gehöret werde, und also nach
beschaffenheit der sachen, mit rath und weiterm
bedenken der special superintendenten, solchen
mengeln seine gebührende masse und richtigkeit
gegeben werde, und niemand in seiner unschuld
beschweret, auch da jeniger prediger schüldig be-
funden , nicht gehandhabet werde. Wie solche
ordnunge auch in allen andern weltlichen sachen,
von niemand mit guten gewissen kan aufgehaben
und uberschritten werden.
Wo aber uber zuversicht, jemand hiegegen
wider einen prediger gebaren und handeln würde,
und also ein diener göttliches wortes, ohn solche
vorgehende erkantnuss und erorterunge der sachen,

solte wirklichen entsatzet und vertrieben werden,
so sollen die ubergewaltigte und beschwerte
prediger, ohn verzug durch den general super-
intendenten, mit behülflicher hand des landes
fürsten, wiederum in integrum restituiret werden,
und darauf die gebrechen in vorhör genommen,
und was recht erkand, und nach der sachen be-
findung der prediger in seinem ampte gelassen,
oder dessen entsetzet werden. Und wo dem vor-
gewaltigtem prediger, durch solchen unbilligen
drangsal einiger beweisslicher schade zugefüget
were worden, so ists auch nicht unbillig, dass
ihm derselbige, auch zur stund, durch des landes
fürsten ernstes einsehen, von seinem widerparte,
unweigerlich erlegt und entrichtet werde, welches
kein christliches hertze mit einigem grunde wirt
anfechten, noch widersprechen können.
Also und gleicher gestalt, sol auch keinem
prediger frei stehen, seines gefallens, aus leicht-
ferdigkeit, ohne fürwissen und erkentnuss des
general superintendenten, auch besuchung und be-
richt des patronen, und seiner kirchspiel leute,
ohn einwendunge und erweisunge erheblicher be-
stendiger ursachen, und ohne anderswoher an
ihm zuvor ergangenen, ordentlichen beweislichen
beruf, seine pfarre zu vorlassen. Sol auch der
general superintendens, ohne zeitlich vorwissen,
willen und beliebunge des leenherrn, auch ohne
sonderbare redliche genugsame ursachen, keinen
pfarrherrn von einem orte nehmen. und seines
gefallens an einen andern ort transferiren und
setzen. Wo aber diesen zugegen gehandelt würde,
sol solches an des negest folgende consistorium
gebracht werden, und das schüldige theil seiner
strafe darüber gewertig sein.
Gleiches falles achten wir auch das aus
gottes worte, dem göttlichen ordentlichen berufe
stracks zu widern sein, wenn die prediger allein
umb mehr und besser besoldunge und jahrligs
grössers einkomendes oder ansehendes willen, ihre
pfarren verlassen, und nach den reichern und
höhern rennen, laufen, und mit listigem durch-
dreiben etwas expracticiren, und also ohn recht-
messigen beruf sich ihrer vocation enteussern,
und in andere kirchspiel eindringen. Denn weil
sie ihre scheflein nur schendliches gewinstes halben
verlassen, und anders wohin laufen, ehe dann sie
von gott gesand werden, so werden sie auch
gewisslich an solcher zeitlicher expracticirten
nahrungen, auch in ihrem ganzen ampte, wenig
gedeiens zu erwarten haben. wie man denn all-
bereit in vorgangener visitation dessen greifliche
exempel gespüret und gefunden hat. Sol der-
wegen solch schendlich laufen und hantierung
nach den pfarren den kirchen dienern in diesem
fürstenthumb genzlich verboten sein, und ihnen,
neben unsern so wol special als general super-
 
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