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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0430
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414

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

Von begnadungen, freiheiten und im -
munitatibus, auch schutz und schirm
der kirchen diener.
Weil auch in allen christlichen fürstenthumen,
herrschaften und communen die prediger gött-
liches wortes ihre gebürende privilegia, begna-
dungen und freiheiten haben und geniessen, also
sollen sie auch in unserm fürstenthumb aller
landespflicht, auch landessatzungen und gebreuchen,
von erbnehmen, hergeweide und frauen gerade
auch was sonsten von erbnehmende, so aus dem
lande anders wohin geholet wirt, von den welt-
lichen unsern untersassen gegeben und gefodert
wirt, auch mit schatzungen und beschwerungen,
wie die einen namen haben können, frei und
uberhaben sein und bleiben. Denn weil sie
dem ganzen lande mit fleissiger, getreuer seel-
sorge, ampts halben, in predigen und sacrament
reichen, etc. täglichs dienen, und beladen sein
müssen, geniessen sie dagegen auch billig, solcher
begnadunge und freiheit, dass mit ihrem armen
hinterlass nicht nach gemeiner landesordenung
gehandelt, sondern ihre erben darauf genzlich
vorschonet bleiben, und gleich sampt hergeweide
und frauen gerede, die kinder ihrer eltern nach-
lass, unvorhindert erben, und wohin es ihnen treg-
lich, ohn alle steur oder entgeltunge, bringen
mügen.
Und weil auch ihrem ampt zu grossem nach-
theil bei ihren zuhörern gedeien würde, wenn
sie in actionibus personalibus, in sachen ihre
person belangend, für offentlichen weltlichen ge-
richten zu rechte stehen solten, so vorordenen
und wollen wir, wenn einige privat oder personal
brrunge, span und missvorstende zwischen unsere
eampten oder diener, auch einem oder mehr
unser unterthanen, wider und gegen einen pfarr-
herrn , prediger oder diaconum fürfallen werden,
dass solche irrungen anfenglichen durch den special
superintendenten des orts, neben dem amptman
und patronen (wofern die nicht part, oder der
sachen selbst teilhaftig sein würden) oder bürger-
meister, vögte und kirchgeschworen, in vorhör
genommen, und so viel immer müglich, beigelegt
werden sollen.
So aber die gute uber zuvorsicht entstehen
würde, und sie einander rechtlicher foderunge
nicht erlassen wolten, sollen diese schiedesleute
und gewesene unterhendelers, semptlichen das-
selbige an das negeste consistorium bringen, mit
bericht von des ganzen handels umbstenden und
beschaffenheit, auch ihres angewanten fleisses,
und an welchem theil es gemangelt, und worumb
die entscheidunge und vergleichunge nicht zu er-

langen gewesen, getreulich anzeigen, und allda
ohn langen proces, summarie vorhandelt, und
entweder zur güte, oder auch durch recht ent-
scheiden werden, und unter dessen sich kein theil
an dem andern mit worten oder thaten vor-
greifen.
Im lande aber, belangende ihre erkaufte, un-
bewegliche gütere, sein sie schüldig, von der obrig-
keit, gleich andern unterthanen, rechts gewertig
zu sein.
Wo man aber einen prediger oder kirchen-
diener betreten würde, der an offentlichem frevel,
friedebruch oder malefitz (das gott verhüte) schüldig
were, das sol der superintendens neben den ampt-
leuten auch der kirchen patronen, an das con-
sistorium, für unsere kirchenrethe gelangen lassen,
und bringen, und bescheides darauf gewertig sein.
Sol auch dem pastoren, predigern und kirchen-
dienern unbenommen frei sein, zu ihrer heuslichen
notturft so viel bier zu brauen, als sie bedürfen,
oder auch ohne alle auflage und accise, bei halben
oder ganzen tonnen, von den brauern anderswo
zu kaufen und einzulegen, doch mit ernsten vor-
bot, solches ihres biers, auch nicht auf eine kanne,
jemande umb geld, binnen oder ausserhalben hauses,
zu vorkaufen, wo es aber geschehen würde, der
strafe gewertig sein.
Desgleichen auch so wol in dörfern als
stetten, sollen alle unsere kirchendiener wegen
ihrer officien und pfarrgüter ungesteuret und un-
beschweret, auch aller personlichen bürden, mit
wachen, gerichteskosten, folgen, fronen und andern
diensten, so lange sie in kirchendienst sein, vor-
schonet werden. Wo aber sie eigene erbgüter,
und dem ministerio nicht ungehörige liegende
gründe oder stehende steurbare erben hetten, sie
sein erkauft, ererbet, auch durch heirat oder
andere weise an sie kommen, dieselbige sollen
gleich andern gütern der unterthanen beleget
werden, doch dass sie ihre davon gebürende per-
sönliche, schüldige fronenpflicht durch andere ge-
dingete personen bestellen mügen.
Sollen auch wasser, weide und andere der-
gleichen gerechtigkeiten, gleich ihres kirchspiels
leuten, nach jedes ortes masse und ordnunge, un-
vorhindert zu geniessen haben.
Sol auch unsern kirchendienern vergünstiget
sein, dass sie wol mügen zu ihrer gelegenheit
güter an sich keufen und behalten, so lange sie
in ihren kirckenemptern vorharren. Wo aber sie
an ausheimische örter sich aus unserm fürsten-
thum begeben würden, sol es mit solchen ihren
gütern gehalten werden nach gemeinen dieses
fürstenthums gebrauche und gewonheit.
Wollen auch und ordenen, dass der prediger
kinder so wol bei leben, als nach ihrer veter und
 
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