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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0435
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Kirchenordnung von 1585.

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Aggeus schreibet, wo dem herrn Christo an seinen
getreuem dienern sein gebürtiger lohn, ein-
kommen und güter durch jemand entwendet, und
von handen gebracht werden, es geschehe auch mit
was scheine es immer mehr wolle (dieweil sich auch
dieses falles gott nicht effen lesset, Gal. 6), solches
keinen frommen, sondern nur eitel gewissen
schaden gebieret, und solches geistliches gut, das
andere entlich mit sich hinweg frisset. Denn
gott als der öberste speisemeister, koch und kellner
will kurzumb in seinen predigern mit essen, da
ist denken daran verlohren. Sol er aber unsernd
halben kummer leiden, und sein gebühr nicht
haben, so wil er auch unser speisekammer aus-
reumen, tisch und schüssel umbstürzen, dass auch
wir nichts haben sollen. Denn es heisset in den
sachen: date et dabitur vobis. Wo nun frater
date abstirbet, da wirt sein geselle dabitur nicht
lange uberig bleiben. Und erfolget daher endlich,
dass beide die obern und unterthan, zugleich
schmachten und die poten saugen müssen.
Man sol auch je christlich diss bedenken,
weil ein pfarrherr auf seine studia all sein veter-
liches erbe und patrimonium gewendet, ja wol oft
zugleich zugebüsset, was er mit seinem weibe be-
kommen , und gleichsam solches seinen armen
kinderlein und würmlein darumb aus dem munde
gezogen, dass er gotte im heiligen predigampte,
vormittelst seiner gnaden, nützlich dienen möchte,
es auch billich und recht, dass er zu seinen ge-
fehrlichen müheseligen und schweren ampte deste
unvordrossen und munter sein könne, ziem-
lichen ehrligen unterhalt wiederumb zu gewarten
und nach gottes bevehl haben müge, 1. Cor. 9,
Luc. 10. Es zeuget aber das werk offentlichen,
dass nach dem alten sprichworte, küpfern gelt,
küpfern seelmessen, gott uns deutschen redelichen
wiederumb bezalet, weil man die armen diener
und boten Christi so kümmerlich helt, dass sie
oft nehrlich und kaum die blossen rinden des
lieben trucken brotes zu essen behalten. Da-
her auch wie eine sindflut erquillet, dass fast
niemand etwas redliches studiret, sondern obenhin,
ohne allen grund, nur so viel lernet, dass er den
bauren wie dem landvolke etwas predigen, und
die ohren, obs gleich ohne alle besserunge ge-
schehe, nur vollschlahen könne, und die zeit zu-
bringen, gott gebe, wie es umb der armen zu-
hörer seligkeit gerate. Und führet also ein
blinder den andern, bis sie zugleich in die
hellische gruben fallen, und unter des die reine
lehr gottliches worts aufgehet, und alle zeitliche
narunge, wie der augenschein an allen orten
zeuget, mit hinstirbt, dass, wer nicht wil gleuben,
doch fühlen muss, dass wir nach des propheten
Haggei spruch, alles in einen löcherigen beutel
samlen. Derwegen wir wissentlich mit solchen

sünden gott nicht wollen zu schweren strafen
und ungnaden vor ursachen.
X.
Von der kirchen und capellen vorsteher
oder juraten im ganzen lande.
Das derwegen es alles ziemlicher notturft
und fürsichtigkeit nach, obgesatzter weise, und
wie recht, mit den kirchen und pfarrgütern ge-
halten, ihnen treulich fürgestanden, die kirchen-
gebeu im bauligem wesen bleiben, und nicht
vorfallen mügen, so sollen in allen kirchspiel-
kirchen gewisse vorsteher und geschworen, den
gottesheusern und pfarrherrn zu nütze bestellet
werden, wie folget:
Es sollen in einem jeden kirchspiel von den
sechsischen männer zweene, und wo aus frembden
gebieten, einiger sechsischen pfarren, andere
dörfer und leute von alters und noch mit ein-
vorleibet sein, aus einer jeden solcher frembden
herrschaft, an jedem orte, auch einer ihnen zu-
geordnet werden, damit in fürfallenden nöten
bei allen kirchspielleuten umb so viel besser be-
stellet und verrichtet werden müge, was sich ge-
bühret.
Solche kirchgeschworen aber sollen sein feine
ehrliche, redliche, unberüchtigte, gottfürchtige
menner, die auch eines guten lebens und namens,
auch nicht prediger feinde sein. Denn sonsten
wird mit ihnen, den kirchen und pastoren, wenig
genützet und gedienet sein , sondern werden den
kirchen und pfarrherren viel mehr an den ihren,
mit ihrer seelen und seligkeit unwiederbring-
lichen schaden, nachtheilig sein. Und wo oft
man einen oder mehr solcher kirchgeschworen
bedürfet, sol der pastor neben den patronen der
kirchen und leenherrn, auch das rats und obrig-
keit in den stetlein, und andern kirchvetern,
sich nach solchen leuten fleissig umbsehen.
Sol auch auf der canzel etliche mal zuvor,
ehe man kirchgeschworen erwehlet und bestellet,
die gemeine zum fleissigem gebete vormanet
werden, dass gott der herr seinen segen zu der
wahle solcher leute vorleihen wolle, dass sie in
ihrem ampte, beide der kirchen und pastori, treu
und tröstlich sein mügen.
Darnach sol der pastor, mit wissen und zuthunde
seiner superintendenten, in beisein des patronen
oder der edelleute, auch bürgermeister und eltesten
des rats seins kirchspiels und der andern vörigen
vorstehern, einen solchen mann, wie gemeldet, er-
nennen und erwehlen, und darauf für sich be-
scheiden, und das ampt eines kirchgeschworen ihm
fleissig befehlen, welches auch niemand abzuschlagen,
oder sich des zu vorweigern sol frei stehen.
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