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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0440
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424

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

schreiben und klecken, besudele, viel weniger von
den kirchen entwenden musten.
Da sie aber hiegegen handele würden, müsten
sie dafür kahr und wandel thun. Derwegen
solche kirchenbücher, auch in dem kircheninven-
tario der kirchengeschworen, müssen und sollen
vorzeignet werden.
XIV.
Von dem kirchspielvolke, wie sich das-
selbige gegen gottes heiliges wort und
die hochwirdige sacramente auch ihre
seelssorger vorhalten und erzeigen solle.
Christliche gott wolgefellige vorhaltunge der
zuhörer, in allen hohen und niedrigen stenden,
stehet vormüge göttliches wortes in zweien
stücken, davon wir gründlichen unterricht geben
wollen.
Erstlich unterrichtet sie die heilige schrift,
wie sie sich gegen gott selbst, und auch sein heiliges
und allein seligmachendes wort und die hoch-
wirdige sacramenta, auch die heilige predigten,
erzeigen sollen. Nemlich, das heilige wort gerne
und fleissig hören, der hochwirdigen sacramenten
treulich zu ihrem heil gebrauchen, und in allem,
was ihre seelssorger aus gottes worte sie lehren,
und von ihnen, in ihrem ganzen christenthumb
und leben gegen gott, die obrigkeit und ihren
negsten zu thunde oder zu lassen, fodern, dem-
selbigen getreulich und gehorsamlich nachzu-
kommen, auf dass sie nicht alleine vorgebliche
hörer des wortes zu ihrem gerichte, sondern auch
des wortes theter, mit gebürendem gehorsam zu
gottes ehren sein mügen, Matth. 7, Jac. 1. Sinte-
mal der knecht, welcher seines herrn willen weiss
und nicht thut, grosse schwere schlege tragen
wirt, Luc. 12. Und es viel besser were, gottes
wort nicht gehabt haben, als dass mans gehabt,
und demselbigen doch ungehorsam geblieben ist,
Matth. 11, 2, Pet. 2. Daher die epistel an die
Ebreer am 13. befielet: Gehorchet euern lehrern
und folget ihnen, denn sie wachen uber euer
seelen, als die rechenschaft dafür geben sollen,
auf dass sie das mit freuden thun, und nicht mit
seufzen, denn das ist euch nicht gut. Und Luc. 10:
Wer euch vorachtet, der vorachtet mich. Der-
wegen wir dieses ortes wollen wiederumb alles
erinnert haben, was nach gehaltener visitation,
davon ist von allen canzeln mit ernste befohlen
und abgelesen worden, als nemlich:
1. Wenn die pastores wegen ihres amptes
jemand für sich bescheiden, und mit ihme zu
reden haben, sollen die zuhörer willig erscheinen,
guten bescheid geben, und der pastoren vor-
manungen gehorsamen, und mit nichte mit un-

nützen worten sie anfahren, noch beleidigen, bei
vormeidung harter und schwerer strafe.
2. Sich sampt ihren weibern, kindern und
gesinde, fleissig zum gehör göttliches wortes, an
sontagen auch werkeltagen, und auf den festen,
und zu dem oftern gebrauche des heiligen abend-
mals, wie auch zum gebete, in der kirchen und
hause, morgends, mittages und abendes halten.
Wo auch wegen umblaufender buben nicht alles
gesinde zugleich aus den heusern sein könte,
sollen die hausveter es doch so abtheilen, dass,
welche vormittage zu hause geblieben, nachmittages
zur kirchen kommen.
3. Dass niemand unter der predigt, auch
austheilunge des heiligen sacraments, aus der
kirchen auslaufen, noch auf dem kirchhofe, und
anderswo spazieren gehen, viel weniger sich im
kruge oder andern heusern zum gesoffe, biers
oder branteweins, oder andern dingen finde. Da
jemand hiegegen handeln wirt, sol er mit der
strafe am halseisen darumb zu stehen, beleget
werden.
4. Es sol ein jeder in der kirchen die geist-
liche psalmen fleissig und andechtig singen helfen
und treulich das gebet mit treiben, und ehe das
alles in der kirchen aus und geschehen, nicht
vorlaufen.
5. Sol auch niemand ungestrafet bleiben,
wer von gottes worte, den heiligen sacramenten
und predigern, lesterlich und vorechtiglichen redet.
6. Welcher zwei ganzer jar lang vom tische
des herrn vorseumlich bleibet, und durch den
prediger nicht hat wollen sich hieran zu bessern
bedenken, noch ermanen lassen, derselbige sol,
wo er hernach mit gottes urteil und schnellem
tode ohne gnuchsame zeichen warer herzlicher
busse ubereilet würde, ohne alle christliche cere-
monien des gesanges, auch glockengeleuts be-
graben , und auf dem kirchhofe nicht zur erden
gebracht werden.
7. Wo einiger jahr- oder wochenmarket auf
einen feier- oder sontag kompt, sol der auf den
negst folgenden tag vorlegt werden.
8. Sollen derwegen alle krüger, welche an
den sontagen und andern festen, oder unter den
predigten und des heiligen abendmals austeilunge
bier oder brantewein schenken, oder umb geldt
aus dem kruge den seufern verkaufen, dadurch
ihrer krügereie vorlustig, und über dessen ernster
strafe darzu gewertig rein. Darauf neben unsern
beampten und bauermeistern, auch die vom adel,
bei den ihren, sollen unnachlessige aufsicht mit
der execution haben.
9. Sol auch mit den gojen zu schiessen, alle-
wege bis nach geendigtem pfingstfest auf den
letzten tag gesparet werden.
10. Wenn die kinder zur welt geboren,
 
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