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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0441
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Kirchenordnung von 1585.

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soll man dieselbige, so viel immer müglich, noch
desselbigen, oder ja des negsten tages, ohn
verzug zur taufe bringen lassen.
11. Sol auch niemand seinem kinde mehr,
denn drei gefattern bitten, und wie viel man mehr
bitten wird, sol für jede übrige person strafe ge-
fodert werden.
12. Es sollen auch die gefattern, wie denn
auch die kindtaufe von den eltern selbst, oder
durch vorstendige leute zeitlich dem pastor an-
gezeiget werden, dass er sich darnach zu richten
habe, und wisse, ob die gebetene gefattern zu-
zulassen sein oder nicht, und wie mit ihnen be-
scheidentlichen nach ihrer gelegenheit zu handeln
sei. Denn gottlose, ruchlose, berüchtigte und un-
bussfertige leute sollen zur gefatterschaft nicht
gebeten, noch zugelassen werden.
13. Sollen auch die kindelbier, bei strafe
60. marken, genzlich abgethan und verboten sein.
Umb freund- und nachbarschaft aber zu halten,
sol erleubt sei, dass auf der frauen kirchgang
mügen die gefattern neben ihren mennern oder
weibern und andere freunde bis auf 12 personen,
alle zusammen und nicht darüber, zu einer mal-
zeit und nicht weiter, gebeten werden, bei strafe
eines dalers, so mannige person und malzeit,
uber solchem zahl, geladen und gehalten werden.
14. Sollen auch auf den feier oder heiligen,
auch der hohen feste abend, auch feier und
heiligen sontagen zu mittage, bei hoher ernster
strafe, keine gastereien oder gelage gehalten
werden.
15. Sol auch die abgöttische betefahrt, zu-
lauf und vorlöbung gegen der büchen genzlich
vorboten sein, und die dagegen handeln, auch
rat, hülfe und befoderunge dazu thun, sie seien
pastor oder kirchgeschworen, in unnachlessige
strafe derhalben genommen werden.
16. Sol auch das heidnische notfeuer zu
machen, und die aberglaubische johanniskrone auf
zu henken, hinfort bei ernster strafe genzlich todt,
abe und verboten sein.
17. Sol auch jederman sein gesinde und
kinder an sontagen zu nachmittage zu der cate-
chismipredigt fleissig halten und kommen lassen,
dass sie nicht, wie in der visitation befunden
worden, als unvornünftiges vihe, ohn gottes er-
kentniss und furcht, leben, und wie die seue und
queck dahin sterben.
18. Sol auch in den stetten jederman seine
kinder, knaben und megdlein, fleissig zur schulen
und etwas zu lernen , halten , wie auch auf den
dörfern die eltern ihre söhne und döchter in ihren
jungen jahren bei dem pastor oder cüster sollen
schreiben und lesen lernen lassen.
19. Sol sich auch jedermann der wickereie,
segnereie, büssereie, zaubereie und dergleichen,
Sehling, Kirchenordnungen. V.

genzlich enthalten, deren nicht gebrauchen, noch
hierdurch rath und hülfe bei den teufelsbelgern
suchen. Wer aber solches dinges gebrauchet und
darmit leuten ratet, oder auch, welcher umb rath
bei solchen leuten anhelt, und ihnen nachgehet,
die sollen ohn ansehen der personen, und ohne
gnade, ernstlich darumb gestrafet werden.
20. Es sollen auch hurereie, ehebruch, blut-
schande, auch die nicht gelitten werden, welche
zu nahe in die blutfreundschaft oder schweger-
schaft freien.
21. Wo jemand würde frembde, oder in-
heimische, unzüchtige, unehrliche berüchtigte per-
sonen zu sich einnehmen, hausen, hegen, oder
das kindelbette bei sich halten lassen , oder zur
unzucht oder kuppelereie ursach und unterschleif
geben, der sol jedes mal, wie oft er darüber be-
schlagen wirt, der obrigkeit sechzig mark zur
strafe verfallen sein.
22. Wider die kinder, so ihre eltern ubel
halten und unchristlich mit ihnen umbgehen, sie
schelten, betrüben, schlahen und vorgewaltigen,
sol andern zum abscheu gar ernstliche strafe für-
genommen werden.
23. Sol auch ein jeder mit seinem neben
christen menschen, bekand oder unbekand, nachbar
oder freund, in friede, liebe und einigkeit christ-
lichen leben.
24. Wo jemand spitzbuben, betriegers und
sonsten umblaufenden landfehrern, segeunern,
reubern, dieben, mördern und dergleichen bei
ihme wird unterschleif geben, sol dessen mit der
strafe nicht ubersehen werden.
25. Sol auch ein jeder seiner ordentlichen
obrigkeit allen gebührenden gehorsam leisten, und
für dieselbigen fleissig und teglich bitten.
26. Wie ein jeder sich bei der heiligen taufe,
in der beicht, bei den tisch des herrn, auch begreb-
nissen. und mit den kirchhöfen vorhalten solle,
wirt an seinem gebührenden orte hernach vor-
meldet werden.
Zum andern, so gehöret zu dem gehorsam
und christlichem wandel, der zuhörer und kirch-
spielleute, vormüge göttliches befehls in diesem
stücke, dass sie dankbarkeit gegen ihre prediger
und seelssorger beweisen, davon nachfolgende
sprüche reden, als Matth. 10: Der erbeiter ist
seines lohns werd. 1. Corinth. 9: Wer reiset
jemals auf seinen eigenen solt? Welcher pflanzet
einen weinberg, und isset nicht von seiner frucht ?
Oder wer weidet eine herde, und isset nicht von
der milch der herde? Denn im gesetze Moisi
stehet geschrieben: du solt dem ochsen nicht das
maul verbinden, der da drischet. Sorget gott für
die ochsen, oder sagt ers nicht allerdinge umb
unsern willen ? Der da pflüget, sol auf hoffnung
pflügen, und der da dreschet, sol auf hoffnung
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