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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0447
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Kirchenordnung von 1585.

431

22. Ob auch der pastor, schul- und kirchen-
diener sich erznei, notariats oder schreibereien,
advocirendes oder sonsten weltlicher handlungen,
ihren beruf zu widern, oder auch wucherlichen
contracts unterfangen.
23. Ob auch der kirchen und schuldiener
behausungen im baulichem wesen allerseits er-
halten und daran nichts vorseumet werde.
24. Ob auch der pfarherr die eltern fleissig
vormane, ihre kinder zur schulen, auch schreiben
und lesen lernen zu lassen anhalte.
25. Was für einen wandel die kirchen und
schuldiener sampt ihren weibern und kindern
führen, ob sie auch etwa unter andern, oder mit
den leuten zenkisch, in saufen und schwelgen
sich verhalten.
26. Ob sie auch sich bei tage und nacht
lassen einheimisch finden, wenn man sie in der
eilend, kinder zu taufen oder kranken zu besuchen,
auch sonsten bedarf.
27. Ob die kirchendiener auch jemand erger-
nisse geben mit gottlosem leben unehrbarligem
wandel.
28. Ob sie auch leichtfertige, unehrlige, be-
rüchtigte personen umb sich leiden oder be-
herbergen und gerne bei sich haben mügen.
29. Wie der pastor mit seinem weibe, fried-
lich oder ubel lebe etc.
30. Ob er auch ein seufer, dobbeler, spieler
und gotteslesterer sei.
31. Ob er auch seinen ackerbau wol be-
stelle, auch die pfarrgüter und hölzungen nicht
vorwüste zur ungebür.
Von den schulen.
32. Wie sich die schuldiener bei der jugend
in der schulen zu lehren, und in der kirchen
mit ihrem ampte erzeigen.
33. Ob der pastor auch fleissige aufsicht auf
die schulen habe.
34. Ob auch jemand in der schulen, der
lehre und glaubens halben in vordacht bei
jemand sei.
Von den cüstern.
35. Ob er auf den dörfern junge kinder,
jungen und megtken, schreiben und lesen lehre.
36. Ob er auch den catechismum dem jungen
gesinde in der kirchen vorlese und erklere.
37. Ob er auch zu rechter zeit die kirche
auf und zuschliesse, die seuberlich und rein halte,
sampt dem altar und taufwasser.
38. Ob er auch dem pastori gehorsam sei
und fleissig aufwarte, wenn man taufen, communi-
ciren, kranken besuchen etc. muss.
39. Ob er auch viel ausreisens treibe, ohne
bewust seines pastoren.

40. Ob er auch seinen pastorn in gebür-
lichen ehren halte, und friedlich mit ihme und den
seinen lebe.
41. Ob er auch unvorseumlich des morgens,
mittages und abendes die beteglocken schlage.
42. Ob er auch der kirchen vorraht fleissig
vorwahre, dass seinent halben die kirche nicht in
schaden gerate.
43. Ob er uuch sein weib und kinder christ-
lich halte und auferziehe.
44. Ob er auch seine lendereie fleissig be-
schicke, noch ohn bewust des superintendenten
und kirchgeschworen dieselbige andern leuten
vorpfende oder vormiete.
45. Ob er und sein weib mit des pfarrherrn
weibe und gesinde friedlich oder in hasse lebe,
und was dessen die ursach sei.
46. Ob er auch bier oder brantenwein
schenke, oder was sein handwerk sei, dessen er
sich ernere.
47. Ob er auch mit den pfarrleuten in einig-
keit lebe.
48. Ob er ein seufer sei, oder in unzucht
lebe, oder spielens treibe, umb geld oder sonsten,
mit karten, würfeln und dergleichen mehr.
49. Ob er auch frembde leute bei sich im
hause wohnhaft habe.
50. Ob er auch procurirens, und für gericht
zu reden, oder auf hochzeiten, vorlobnussen oder
sonsten eines spielmans ampt gebrauche.
Zum dritten.
Wenn solches nun alles abgehöret und vor-
richtet, sol die ganze gemeine des kirchspiels in
die kirchen gefodert, und die mannespersonen
ordentlichen auf einer seiten, die weiber sampt
den megden auf der andern hallen gegen uber in
die stüle gewiesen, die jungen leute, knaben und
megdlein, auf den beiden seiten, für den stülen,
in der rige her gestellet, und mit kurzen worten
von ursachen angestelleter visitation, auch was sie
ihnen nütze, angezeiget und darauf ermanet
werden, bescheidentlich auf die fragen, so man
ihnen fürhalten werde, aus dem heiligen cate-
chismo ohn scheu und furcht zu antworten.
Und darnach sol der superintendens oder
sein adjunctus, zwischen dem volke durchgehende,
oder so es die gelegenheit und not erheischet,
von der canzel das junge volk ordentlichen lassen
mit blossen worten aufsagen. Erstlich die zehen
gebot, darnach den glauben, das vater unser, die
wort des herrn Christi von einsetzung und der
lehr von der heiligen taufe, die wort der ein-
setzung des hochwirdigen abendmahls Jesu Christi,
das morgen und auch das abend gebet, das bene-
dicite, das gratias, die form ihrer beicht, und dis
also drei oder mehr mal bei ihnen wiederholen,
 
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