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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
mut, unerkantes rechtens aufwirft, und die ehe
wiederumb absagt, und wegen anders grössers
ehegeldes, nutzes oder freundschaft und dergleichen
zu erlangen, mit andern sich einlässet. Ein solcher
sol seinem verbrechen nach gestrafet, und wo es
also, damit gethan, auch des landes verwiesen
werden. Denn was gott ordentlicher weise zu-
sammen gefüget hat, sol dermassen nicht aus
menschlicher leichtfertigkeit zerstöret und zer-
trennet werden.
Wo auch es sich begeben würde, dass eine
person sich mit jemand heimlich, und zugleich
mit einer andern person hernach offentliehen und
ordentlichen vorlobt hette, so sol das heimliche
vorlöbnis kraftlos sein, und das offentliche gelten.
Da aber zweimal jemand offentliche, bestendige
und ordentliche vorlöbnuss gemacht und geschlossen
hette, sol das erste bei macht erkand werden und
bleiben, das ander aber nichtig sein, weil er zur
zeit des letzten ehegelübds nicht mehr sein selbst
mechtig gewesen. Und derhalben gottes zu-
sammenfügung nicht hat sollen noch können auf-
lösen, und mit zweien personen, wider des heiligen
ehestandes einsetzunge, zugleich ehehendel pflegen.
Denn zwo personen sollen ein fleisch sein , nicht
drei oder mehr. Aber wegen begangener solcher
ihrer leichtfertigkeit werden in beiden fellen die
schüldige personen billich wilkürlichen, andernzu
abscheu, ernstlich gestrafet.
Zum dritten, von ehescheiden oder divortiis.
Dieweil mit einem unzertrenlichem hande gott
die eheleute also hart mit einandern verknüpfet,
dass kein menschedie zu scheiden recht oder macht
hat, so sol auch nicht leicht und bald einiger ehe-
gemalen ehestand aufgelöset, noch zertrennet werden.
Es hat aber der sohn gottes selbst eine einige
ursache namhaft gemacht, umb deren willen ehe-
leute mügen von einander gescheiden werden,
Matth. 19. Nemlich, wenn eine persone die ehe
bricht und also selbst seine ehe zerreisset und
zerstöret, und das ander theil, nach dem es
solches vornommen, sich nicht zu seinem schül-
digen teil mit leiblicher vormischungen gehalten,
noch mit ihm vorsönet, sondern enthalten hette.
Wenn derhalben solches ehebruches halben
unser consistorium umb ehescheidinge ersucht
wirt, sollen nach gehörter klag und antwort die
parte neben ihrem beistande fürgenommen, und
mit ernste zur vorsönunge, ob man sie wiederumb
zusammen teidigen und bringen könte, und das
unschüldige teil dem schüldigen vorzeihung be-
weisen wolte, geerbeitet, und nicht plötzlich zur
ehescheidinge geschritten werden. Wo aber das
unschüldige teil, wichtiger ursachen halben, sich
zur vorgleichunge und vorzeihunge nicht wil beugen
noch bereden lassen, so kan man mit rechte es
auch nicht zwingen, die ehebrecherische persone
zu behalten. Wenn derhalben der ehebruch ge-
nuchsam erwiesen, und an den tag gebracht, und
kleger seines ehrlichen lebendes und wandels kund-
liche zeugnuss hat, und umb ein urteil stand-
haftig anhelt, sol unser consistorium die unschül-
dige persone, vermüge göttliches wortes, von vöriger
ehe entbinden, und zugleich freie macht geben,
ihrer besten gelegenheit nach, sich mit gott, gutem
gewissen und ehren wiederumb mit einer andern
person zu vorehelichen, und sol daran mit langer
zeit ansetzunge nicht aufgehalten werden. Und
hieran sol unser consistorium nicht vorhindert
werden, wo gleich die beklagte und citirte person
für gerichte nicht erscheinet, sondern ungehorsam-
lich aussen bleibet, oder wann sie citirt wirt, sich
fürsetzlich nicht wil finden lassen. Und sol zu-
gleich in dem urteil unsers consistorii, die vor-
dampte schüldige person des landes genzlich vor-
wiesen werden, ohne alle gnade ihr lebenlang.
Wiewol wir mit göttlicher vorleihunge, fürhabends
und entschlossen sein, wie obstehet, daran zu
sein, dass wider den ehebruch dermassen mit
ernster leibsstrafe vorfahren solle werden, dass
unsere vorordente consistorialrethe dissfalls weinig
uberlaufes haben sollen. Wo aber das klagende
teil so wol des ehebruchs schüldig were als das
beklagte teil, so sol solche klage nicht gelten,
auch nicht angenommen werden. 32 q. 6.
Fürs ander setzet der apostel Paulus auch
die andere ursache, darumb die ehe müge ge-
schieden werden. Wo nemlich jemand sein ehe-
gemahl mutwillig und bösslich, ohn erhebliche
ursachen, ohne dessen wissen und willen vorlaufen,
sitzen lassen, und sich davon machen, und so
lange zeit aussen bleiben würde, dass man daraus
gewisslich zu spüren, dass er seiner ehe nicht
achtete, seines weibes sich nicht angelegen sein
liesse, und ihr sampt den ihren auch nichts von
seinem wesen oder zustande, und seines aussen-
bleibendes ursachen zu wissen thun würde, und die
elende und unschüldige verlassene person umb
hülfe bei unserm consistorio ansuchen würde, so
sol ihrer bitte statt gegeben werden, doch also,
dass gleich eine zimliche zeit man vorschiessen
lasse, zum weinigsten auf vier oder fünf jahr nach
des ehegatten wegreisen, ehe man etwas thetliches
hierinne fürnehme.
Wann nun eine solche genante frist vorlaufen,
und man sich nicht anders zu vorsehen haben
kann, denn dass das aussenbleibende teil ge-
wisslich sein ehegemahl genzlich und vorsetzlich
vorlassen und vorlaufen habe, sol dem klagenden
teile citatio an die örter, da der vorlaufener
seine freunde oder eltern hat, auch da er hat
pflegen sein meistes wesen und aufenthalt zu
haben, oder wohin man erförschen mag, das er
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
mut, unerkantes rechtens aufwirft, und die ehe
wiederumb absagt, und wegen anders grössers
ehegeldes, nutzes oder freundschaft und dergleichen
zu erlangen, mit andern sich einlässet. Ein solcher
sol seinem verbrechen nach gestrafet, und wo es
also, damit gethan, auch des landes verwiesen
werden. Denn was gott ordentlicher weise zu-
sammen gefüget hat, sol dermassen nicht aus
menschlicher leichtfertigkeit zerstöret und zer-
trennet werden.
Wo auch es sich begeben würde, dass eine
person sich mit jemand heimlich, und zugleich
mit einer andern person hernach offentliehen und
ordentlichen vorlobt hette, so sol das heimliche
vorlöbnis kraftlos sein, und das offentliche gelten.
Da aber zweimal jemand offentliche, bestendige
und ordentliche vorlöbnuss gemacht und geschlossen
hette, sol das erste bei macht erkand werden und
bleiben, das ander aber nichtig sein, weil er zur
zeit des letzten ehegelübds nicht mehr sein selbst
mechtig gewesen. Und derhalben gottes zu-
sammenfügung nicht hat sollen noch können auf-
lösen, und mit zweien personen, wider des heiligen
ehestandes einsetzunge, zugleich ehehendel pflegen.
Denn zwo personen sollen ein fleisch sein , nicht
drei oder mehr. Aber wegen begangener solcher
ihrer leichtfertigkeit werden in beiden fellen die
schüldige personen billich wilkürlichen, andernzu
abscheu, ernstlich gestrafet.
Zum dritten, von ehescheiden oder divortiis.
Dieweil mit einem unzertrenlichem hande gott
die eheleute also hart mit einandern verknüpfet,
dass kein menschedie zu scheiden recht oder macht
hat, so sol auch nicht leicht und bald einiger ehe-
gemalen ehestand aufgelöset, noch zertrennet werden.
Es hat aber der sohn gottes selbst eine einige
ursache namhaft gemacht, umb deren willen ehe-
leute mügen von einander gescheiden werden,
Matth. 19. Nemlich, wenn eine persone die ehe
bricht und also selbst seine ehe zerreisset und
zerstöret, und das ander theil, nach dem es
solches vornommen, sich nicht zu seinem schül-
digen teil mit leiblicher vormischungen gehalten,
noch mit ihm vorsönet, sondern enthalten hette.
Wenn derhalben solches ehebruches halben
unser consistorium umb ehescheidinge ersucht
wirt, sollen nach gehörter klag und antwort die
parte neben ihrem beistande fürgenommen, und
mit ernste zur vorsönunge, ob man sie wiederumb
zusammen teidigen und bringen könte, und das
unschüldige teil dem schüldigen vorzeihung be-
weisen wolte, geerbeitet, und nicht plötzlich zur
ehescheidinge geschritten werden. Wo aber das
unschüldige teil, wichtiger ursachen halben, sich
zur vorgleichunge und vorzeihunge nicht wil beugen
noch bereden lassen, so kan man mit rechte es
auch nicht zwingen, die ehebrecherische persone
zu behalten. Wenn derhalben der ehebruch ge-
nuchsam erwiesen, und an den tag gebracht, und
kleger seines ehrlichen lebendes und wandels kund-
liche zeugnuss hat, und umb ein urteil stand-
haftig anhelt, sol unser consistorium die unschül-
dige persone, vermüge göttliches wortes, von vöriger
ehe entbinden, und zugleich freie macht geben,
ihrer besten gelegenheit nach, sich mit gott, gutem
gewissen und ehren wiederumb mit einer andern
person zu vorehelichen, und sol daran mit langer
zeit ansetzunge nicht aufgehalten werden. Und
hieran sol unser consistorium nicht vorhindert
werden, wo gleich die beklagte und citirte person
für gerichte nicht erscheinet, sondern ungehorsam-
lich aussen bleibet, oder wann sie citirt wirt, sich
fürsetzlich nicht wil finden lassen. Und sol zu-
gleich in dem urteil unsers consistorii, die vor-
dampte schüldige person des landes genzlich vor-
wiesen werden, ohne alle gnade ihr lebenlang.
Wiewol wir mit göttlicher vorleihunge, fürhabends
und entschlossen sein, wie obstehet, daran zu
sein, dass wider den ehebruch dermassen mit
ernster leibsstrafe vorfahren solle werden, dass
unsere vorordente consistorialrethe dissfalls weinig
uberlaufes haben sollen. Wo aber das klagende
teil so wol des ehebruchs schüldig were als das
beklagte teil, so sol solche klage nicht gelten,
auch nicht angenommen werden. 32 q. 6.
Fürs ander setzet der apostel Paulus auch
die andere ursache, darumb die ehe müge ge-
schieden werden. Wo nemlich jemand sein ehe-
gemahl mutwillig und bösslich, ohn erhebliche
ursachen, ohne dessen wissen und willen vorlaufen,
sitzen lassen, und sich davon machen, und so
lange zeit aussen bleiben würde, dass man daraus
gewisslich zu spüren, dass er seiner ehe nicht
achtete, seines weibes sich nicht angelegen sein
liesse, und ihr sampt den ihren auch nichts von
seinem wesen oder zustande, und seines aussen-
bleibendes ursachen zu wissen thun würde, und die
elende und unschüldige verlassene person umb
hülfe bei unserm consistorio ansuchen würde, so
sol ihrer bitte statt gegeben werden, doch also,
dass gleich eine zimliche zeit man vorschiessen
lasse, zum weinigsten auf vier oder fünf jahr nach
des ehegatten wegreisen, ehe man etwas thetliches
hierinne fürnehme.
Wann nun eine solche genante frist vorlaufen,
und man sich nicht anders zu vorsehen haben
kann, denn dass das aussenbleibende teil ge-
wisslich sein ehegemahl genzlich und vorsetzlich
vorlassen und vorlaufen habe, sol dem klagenden
teile citatio an die örter, da der vorlaufener
seine freunde oder eltern hat, auch da er hat
pflegen sein meistes wesen und aufenthalt zu
haben, oder wohin man erförschen mag, das er