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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0471
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Kirchenordnung von 1585.

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unachtsamkeit und unfleiss todt trücket, oder
sonst wegen unfleissiger vorwahrung am leben vor-
kürzet und vorseumet, welche von gottes wort,
dem heiligen predigampte, sacramenten und dienern
des evangelii vordriesslich, vorachtiglichen und
beschwerlichen reden, und nur jederman ohn unter-
scheid bei menniglichen, lestern, schmehen, schen-
den, seinen guten ehrlichen namen und leumund
bösslichen abschneiden.
Welche die pastorn an solchen sünden er-
fahren schüldig zu sein, sollen sie, wie vorgedacht,
nach des herrn Christi befehl, für sich bescheiden,
und alle gradus admonitionum mit ihnen halten,
und wo sie halsstarrig und trutzig auf ihrem gott-
losen wesend vorharren, und zu keiner busse noch
besserung sich bewegen lassen wollen, solches
alles schriftlichen ohn verzug dem generalsuper-
intendenten vormelden, der es darnach zum negsten
consistorio anbringen, und die person dahin sol
citiren lassen, dass dieselbige fürbescheiden, und
wo müglich, gewunnen werde, damit sie mit der
excommunication und grossen banne müge vor-
schonet bleiben, wo nicht, dass sie denn zu der
excommunication vorurtheilet und gewiesen, und
mit des generalsuperintendenten wissen dem pastori
dieses ungehorsamen menschens vom consistorio
ausdrücklich befehl werde, mit der excommuni-
cation gegen ihm, mit des orts amptmannes und
obrigkeit hülfe und zuthunde zu vorfahren , aller
masse, wie zuvor gesagt, und darauf hernach die
öffentliche busse und absolution, sampt der vor-
sönunge mit der geergerten gemeine erfolgen.
Wo aber die schüldige persone sich durch
des pastoren, und auch hernach des consistorii
treue vormahnunge finden, und zur busse und besse-
runge bringen und ermanen lesset, so wirt auch
dieselbige mit der excommunicatione solenni billig
vorschonet, und nur zur öffentlichen busse und
absolution vorwiesen, und also mit der kirchen
wiederumb versönet, und in die gemeine, wie
zuvor vormeldet, auf und angenommen.
Und diss alles, was wir bis daher von der
christlichen kirchenzucht gesaget haben, belangende
den kleinen bann, oder die separationen oder
excommunicationem parvam (da man jemand umb
gewisser ursachen willen, als dass er etwa die
lehre von warer erkentniss gottes, der buss, von
vorgebung der sünden, von Christo, vom glauben,
neuen gehorsam, von der heiligen absolution und
nachtmal des herrn nicht weiss, und derwegen
mit dem unwirdigen essen und trinken im heiligen
abendmahl, würde an dem heiligen waren und
gegenwertigen liebe und blute Jesu Christi zum
gerichte und strafen gottes schüldig werden, und
wegen dessen auch, dass man keine ernste recht-
schaffene busse, sondern grosse sicherheit ohne
ernste scheue und furcht für gottes zorn bei

jemand spüret, etc. vom heiligen tische des herrn
ein zeitlang, bis dass man ihn in diesen allen
besser unterrichtet hat, abweiset, und darnach die
ernste harte kirchenzucht mit der öffentlichen ex-
communication der halsstarrigen, hartneckigen
frevelern und sünder, und solcher leute aus der
heiligen gemeine Jesu Christi ausschliessunge und
discipline, bis sie hiedurch zu ihrer sünden und
grosser gefahr erkentniss kommen, und entlichen
zu rechter buss beweget werden, auch von der
öffentlichen buss und absolution, beide der ex-
communicirten, auch derer, welche sich entlichen
haben gewinnen lassen, und also vorkommen, dass
man zur excommunication mit ihnen zu greifen
nicht ursache gehabt, aber wegen der groben
ergernisse willen öffentlichen ihre beicht und
busse gethan, und also für der ganzen gemeinen
von ihren sünden und gottes ungnaden absolviret,
und mit der kirchen hinwiederumb sein vorsönet
worden) hat unleugbare klare zeugnisse, befehl
und exempel, beide in heiliger göttlichen schrift
und historien der ersten kirchen, auch nach der
apostel zeiten. Und das bezeugen diese sprüche
der schrift, Matth. 7: Ihr solt das heiligthumb
nicht den hunden geben, und eure perlen solt
ihr nicht vor die seue werfen, auf dass sie die-
selbige nicht zutreten mit ihren füssen etc.
1. Cor. 11: Welcher unwirdig von diesem brot
isset, oder von dem kelch des herrn trinket, der
ist schüldig an dem leibe und blute des herrn.
Der mensch prüfe aber sich selbst, und also esse
er von diesem brot, und drinke von diesem kelch.
Denn wer unwirdig isset und drinket, der isset
und drinket ihm selbst das gerichte, damit dass
er nicht unterscheidet den leib des herrn.
1. Thimoth. 5; Ich bezeuge für gott und dem
herrn Jeso Christo, und den auserwelten engeln,
dass du solches haltest ohn eigen gutdünkel, und
nichts thust nach gunst. Die hende lege niemand
bald auf. Mache dich auch nicht theilhaftig
frembder sünde. Matth. 18: Sündiget dein bruder
an dir, so gehe hin und strafe ihn zwischen dir
und ihm alleine, höret er dich, so hastu deinen
bruder gewonnen, höret er dich nicht, so nim
noch einen oder zween zu dir, auf dass alle sache
bestehe auf zweier oder dreier zeugen munde.
Höret er die nicht, so sage es der gemeine. Höret
er die gemeine nicht, so halt ihn als einen heiden
und zöllner. Und im alten testamente hat gott
mit grossem ernste befohlen, Deut. 13 und andern
vielen örtern mehr, dass die bosshaftige und erger-
liche gottlose leute aus der gemeine des volkes
gottes müsten ausgeschlossen werden, wie gott
selbst an dem brudermörder Cain bewiesen, da
er von seines vaters hause und warer kirchen
gottes ausgetrieben wart, und flüchtig sein müste,
aber ohn alle busse in der excommunication vor-
 
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