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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
der dänischen Ordnung, die sogen. Haderslebener Artikel [s. Sehling, Kirchenordnungen,
Bd. VI, Schleswig-Holstein], hat mit der Hadelner Ordnung keine Gemeinsamkeit.)
Diese zweite Fassung der Ordnung Herzogs Magnus ist von Herzog Franz I. 1544 be-
stätigt worden. Franz I. hat keine Änderungen im Text der Ordnung vorgenommen. Er hat
aber im Laufe seiner Regierung verschiedene Mandate kirchlichen Inhalts erlassen; aus diesen
wurden die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt und als Anhang der Ordnung unter
dem Titel „Christlicke und notwendige Artikel“ hinzugefügt. So finden sie sich in allen Hand-
schriften.
An der Ordnung wurde später nur insofern geändert, als einige Bestimmungen der-
selben in Abnahme kamen, oder durch Beschlüsse der Synoden, d. h. der Zusammenkünfte der
Geistlichen aufgehoben wurden. So wird das Confiteor nebst der Absolution durch den Küster
beim Abendmahl abgeschafft, ebenso der Gebrauch offener Beichtbriefe und des weissen Mess-
gewandes bei der Krankenberichtung; die Feste Epiphanias und Johannis des Täufers sollen
nur noch mit einer Predigt gefeiert werden. Diese Änderungen sind in einigen Handschriften,
so namentlich unseren massgebenden VIII, 65 am Rande angemerkt, so dass man den ursprüng-
lichen und den neuen Text zusammen hat. In späteren Handschriften wurden die abgeschafften
Punkte nicht mehr mitabgeschrieben, so dass dann ein geänderter Text cirkulirte. Die Ab-
änderungen stammen sämmtlich aus dem 16. Jahrhundert, so dass die Handschrift in Hannover
VIII, 62, die als Jahreszahl der Ordnung 1544 angiebt, und selbst aus dem 16. Jahrhundert
stammt, sie schon berücksichtigt hat.
Gegen diese Änderungen an der ältesten Fassung, aber wohl auch gegen die herzog-
liche Überarbeitung der ältesten, ersten Fassung hat das Volk als eine Verfälschung
der ersten Landesordnung protestiert, und deshalb erliess noch Herzog Augustus 1621 eine
Verordnung, „dass man die überall gebräuchlichen Exemplare so lange für das echte Original
und demselben gleichförmig halten solle, bis von denen, so etwas daran desideriren, ein anderes
erwiesen, und das rechte Original zu Tage gebracht werde“ (vgl. Müller, a. a. O. S. 28 ff.;
Hadeleriologia S. 79).
Diese Kirchenordnung findet sich in folgenden Handschriften des Staats-Archives zu
Hannover, Lauenburger Archiv:
1. VIII, 62. Der Hand nach ist dies die älteste Handschrift. Sehr schön geschrieben,
stammt sie aus dem Ende des 16. Jahrhunderts. Sie bezeichnet als Jahreszahl der Ordnung
1544, giebt aber bereits den durch spätere Beschlüsse abgeänderten Text.
2. VIII, 62a. Eine Handschrift des 18. Jahrhunderts, die den abgeänderten Text
aufweist.
3. VIII, 65. Hier gewährt eine Hand des 17. Jahrhunderts die älteste, auf uns ge-
kommene Fassung der zweiten Redaktion unter Herzog Magnus und giebt durch Rand- oder
sonstige Bemerkungen zu erkennen, wo und in wie weit später geändert worden ist.
4. H. 21. Eine sehr schön geschriebene Handschrift, mit schönen Initialen, aus dem
Jahre 1709. Hier sind die Marginal- und anderen Noten der Handschrift VIII, 65 in den
Text hineingeschrieben.
5. Ein Sammelband, Ständisches Archiv, Schrank I. Fach 3. Repert. 4 aus dem
18. Jahrhundert. Hier ist die jüngste Fassung überliefert, dann ist aber durch Randbemerkungen
und eingelegte Zettel die ältere Fassung hinzugeschrieben und mit einem „Nb. ist gefallen“
gekennzeichnet worden.
Abgedruckt ist die Ordnung in Jus ecclesiasticum Hadelericum ed. Otto Henrici, Ham-
burg 1720, und bei Spangenberg, Sammlung der Verordnungen und Ausschreibungen, welche
für sämmtliche Provinzen des hannoverschen Staates ergangen sind. 4 Theile. 3. Abtheil.
S. 10 ff. Spangenberg giebt die abgeänderte Fassung; auch hat sein Text im Appendix
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
der dänischen Ordnung, die sogen. Haderslebener Artikel [s. Sehling, Kirchenordnungen,
Bd. VI, Schleswig-Holstein], hat mit der Hadelner Ordnung keine Gemeinsamkeit.)
Diese zweite Fassung der Ordnung Herzogs Magnus ist von Herzog Franz I. 1544 be-
stätigt worden. Franz I. hat keine Änderungen im Text der Ordnung vorgenommen. Er hat
aber im Laufe seiner Regierung verschiedene Mandate kirchlichen Inhalts erlassen; aus diesen
wurden die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt und als Anhang der Ordnung unter
dem Titel „Christlicke und notwendige Artikel“ hinzugefügt. So finden sie sich in allen Hand-
schriften.
An der Ordnung wurde später nur insofern geändert, als einige Bestimmungen der-
selben in Abnahme kamen, oder durch Beschlüsse der Synoden, d. h. der Zusammenkünfte der
Geistlichen aufgehoben wurden. So wird das Confiteor nebst der Absolution durch den Küster
beim Abendmahl abgeschafft, ebenso der Gebrauch offener Beichtbriefe und des weissen Mess-
gewandes bei der Krankenberichtung; die Feste Epiphanias und Johannis des Täufers sollen
nur noch mit einer Predigt gefeiert werden. Diese Änderungen sind in einigen Handschriften,
so namentlich unseren massgebenden VIII, 65 am Rande angemerkt, so dass man den ursprüng-
lichen und den neuen Text zusammen hat. In späteren Handschriften wurden die abgeschafften
Punkte nicht mehr mitabgeschrieben, so dass dann ein geänderter Text cirkulirte. Die Ab-
änderungen stammen sämmtlich aus dem 16. Jahrhundert, so dass die Handschrift in Hannover
VIII, 62, die als Jahreszahl der Ordnung 1544 angiebt, und selbst aus dem 16. Jahrhundert
stammt, sie schon berücksichtigt hat.
Gegen diese Änderungen an der ältesten Fassung, aber wohl auch gegen die herzog-
liche Überarbeitung der ältesten, ersten Fassung hat das Volk als eine Verfälschung
der ersten Landesordnung protestiert, und deshalb erliess noch Herzog Augustus 1621 eine
Verordnung, „dass man die überall gebräuchlichen Exemplare so lange für das echte Original
und demselben gleichförmig halten solle, bis von denen, so etwas daran desideriren, ein anderes
erwiesen, und das rechte Original zu Tage gebracht werde“ (vgl. Müller, a. a. O. S. 28 ff.;
Hadeleriologia S. 79).
Diese Kirchenordnung findet sich in folgenden Handschriften des Staats-Archives zu
Hannover, Lauenburger Archiv:
1. VIII, 62. Der Hand nach ist dies die älteste Handschrift. Sehr schön geschrieben,
stammt sie aus dem Ende des 16. Jahrhunderts. Sie bezeichnet als Jahreszahl der Ordnung
1544, giebt aber bereits den durch spätere Beschlüsse abgeänderten Text.
2. VIII, 62a. Eine Handschrift des 18. Jahrhunderts, die den abgeänderten Text
aufweist.
3. VIII, 65. Hier gewährt eine Hand des 17. Jahrhunderts die älteste, auf uns ge-
kommene Fassung der zweiten Redaktion unter Herzog Magnus und giebt durch Rand- oder
sonstige Bemerkungen zu erkennen, wo und in wie weit später geändert worden ist.
4. H. 21. Eine sehr schön geschriebene Handschrift, mit schönen Initialen, aus dem
Jahre 1709. Hier sind die Marginal- und anderen Noten der Handschrift VIII, 65 in den
Text hineingeschrieben.
5. Ein Sammelband, Ständisches Archiv, Schrank I. Fach 3. Repert. 4 aus dem
18. Jahrhundert. Hier ist die jüngste Fassung überliefert, dann ist aber durch Randbemerkungen
und eingelegte Zettel die ältere Fassung hinzugeschrieben und mit einem „Nb. ist gefallen“
gekennzeichnet worden.
Abgedruckt ist die Ordnung in Jus ecclesiasticum Hadelericum ed. Otto Henrici, Ham-
burg 1720, und bei Spangenberg, Sammlung der Verordnungen und Ausschreibungen, welche
für sämmtliche Provinzen des hannoverschen Staates ergangen sind. 4 Theile. 3. Abtheil.
S. 10 ff. Spangenberg giebt die abgeänderte Fassung; auch hat sein Text im Appendix