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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0230
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Wolfenbüttel

liegenden güter angelegt und unsere statthalter,
kanzler und kirchenrethe bey ihren pflichten,
damit sie uns zugethan, ernstlichen darob hal-
ten, sich fleissig erinnern und bedenken sollen,
wofer diese güter und einkommen mit nachteil
der kirchen, auch mangel der ministrorum, schu-
len, studien und ander piarum causarum, der
kirchen anhengig, anderst dann zu underhaltung,
nutz und noturft derselbigen schulen und kir-
chen, demnach sie einmahl Gott dem Herrn
ergeben, angewend werden wolten, das der
ernstliche zorn Gottes dardurch erwecket und
zu besorgen, derselö nicht an solchen kirchen-
gütern und gefellen als einem zeitlichen und ge-
ringsten allein angehen, sondern zu noch mehrer
straff mit verlierung seines göttlichen worts und
segens sich gewißlichen erstrecken würde, dann
wir hiervon zu unserm privat und sondern
nutz das weinigst nicht anzuwenden, sonder
zu erhaltung obgehörter kirchensachen genzlich
kommen und gebrauchen zu lassen gedenken.

Vor und obgemelte angenommene und ver-
ordente personen zu einziehung der prebenden,
kaplaneyen, vicariaten, pfründen und andern
geistlichen gefell und einkommen sollen als-
dann den kirchendienern und schulmeistern ihre
geordente competenzen one feelen, mangel oder
klag, wie ihnen die bestimpt, reichen, auch
andere besoldungen, außgaben mit den gebeuen
und sonsten in alweg, als vorlaut, ihrem stat, den
wir ihnen zustellen lassen, nach verrichten und
deshalb vor unsern kirchenrethen jerlichen ur-
kundliche und aufgerichte rechnung darumb thun.

Auf das sich auch jemanden, besonder die-
jennigen, welchen die collaturen etlicher pfarren
und pfründen in unserm fürstenthumb zuge-
hören, diser unser ordnung und fürnemens nicht
zu beklagen oder zu gedenken, das solcher pfar-
ren, frümeß und kaplaneyen güter und gefell,
unser hievor gesetzter ordnung und meinung
entgegen, darvon alieniert, so wöllen wir dem-
nach den gerichten unserer stedt und flecken
copeyen der hierüber beschehener erneurungen
zustellen lassen, die sollen dieselben bey handen
haben und behalten, auch jederzeit selbs darob
und an sein und hierinnen ihr gut aufmerkens

haben, wa ichtigs davon abgelößt oder sonst
bewegender ursachen halben alieniert, das
solchs unverlengt, der pfarr und pfründ zu
gutem, wider angeiegt und verwendt werde.

Mit den heuptbriefen, so darüber vorhanden,
sol es gehalten werden, inmassen von alter her-
kommen gebraucht und geübt worden.

Verordnung des kirchenraths oder
consistorii bey unser kanzley, auch expe-
dition desselbigen.

Als wir in unsern vorgehenden ordnungen
oftermalen von unsern kirchenrethen meldung
gethan, ihnen auch mit ernst auferlegt haben,
ob denselben zu halten und v ro feel und mangel
erscheinen wolten, dieselbige vermöge der ord-
nung zu wenden, fürnemlich aber die bestellung
der ministerien und schulen, auf das darinnen
ördentlich, richtig gehandelt und taugenliche,
gelerte und gottsfürchtige kirchendiener gebür-
lichen vociert und mit gottseliger erbauung
der kirchen zu den kirchendiensten geordnet
werden, eingebunden und injungiert haben, dem-
nach und damit hieran auch nicht mangel er-
scheine, so wöllen und verordnen wir, das zu-
forderst in solchem unserm kirchenrath oder
consistorio unser stathalter, kanzler und ober-
ster superintendens zu Wulffenbüttel, so jeder-
zeit sein werden, die oberste superintendenz und
inspection haben und neben der andern ihrer
ördentlichen inspection verholfen sein, die ord-
nungen, auch expedition helfen handhaben.

Zu und neben denen sollen bey unserm
kirchenrath auch etliche theologen (so wir jeder-
zeit bestimmen) gebraucht werden, welcher ge-
scheften sein sollen, inmassen hernacher volget
und begriffen ist.

Desgleichen und auf das alle sachen desto
mit mehrerm ernst und stattlicher verricht, so
wöllen wir, wann politische sachen, der kirchen
anhengig, fürfallen würden, sollen dieselbige
auch vor unsern politischen kanzleyrethen be-
rathschlagt und verrichtet werden.

Zu notwendiger expedition der kirchen-
gescheften sol auch ein vleissiger, geschickter
secretarius gehalten werden.

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