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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0231
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Kirchenordnung 1569

Auf das nun mit bestellung der ministerien
und schulen, auch examine und approbation der
kirchendiener und schulmeister sampt derselben
collaboratorn richtiglichen und one wenigste
verhindrung anderer kirchengescheften gehand-
let, auch die kirchendiener jederzeit bey unsern
verordneten ihre sachen hetten anzubringen und
derhalben weder in ihren kirchen etwas
versaumen, noch vergeblich ihren weg für-
genommen, so wöllen wir, das zu solchem alle
wochen aufs wenigst ein tag, nemlich der Frey-
tag, oder welcher am gelegensten sein wird,
fürgenommen, darauf auch berürte sachen ex-
pediert werden.

Derwegen sollen die theologi auf dieselbige
tag und allwegen von Matthiae apostoli 6 biß
Galli 7 von 12 biß 4. uhr, von Galli aber biß
wider Matthiae von 1 biß 5 uhr neben unsern
hierzu verordenten politischen kirchenrethen in
unser kanzley und darzu sonders bestimpten ort
erscheinen und verharren.

Volgends mit ihnen alles jenige, so in be-
stellung der ministerien und schulen, in an-
nehmung der pfarherr, prediger, kaplan, schul-
meister und ihrer collaboratorn, auch exami-
nirung derselben und verhörung ihrer predigen
und proben, desgleichen was zu abwendung,
warnung und straff ihrer in den superinten-
denzen oder sonsten fürgebrachten feel und
mangel an der lehr, vleiß und leben von nöten
und sich der augßpürgischen confession und
unsern ordnungen nach gebürt, auch die für-
fallende gelegenheit erheischt, ördentlich helfen
zum getreulichsten bedenken, verrichten, und
ob sich gleich die fürkommene sachen auch biß
in den nachvolgenden tag erstreckten, vollenden.

Desgleichen wa sie in diesen und andern
handlungen, welche schon nicht gar ecclesia-
sticae oder scholasticae, sonder denselben an-
hangten und mixtae weren, von obgesetzter un-
serer obersten superintendenten unsers kirchen-
rats einem, auch ausserhalb der benanten zwen
tag erfordert würden, sollen sie gleicher gestalt

6 24. (25.) Febr.

erscheinen und zum treulichsten rathschlagen
und verhandeln helfen.

Doch wöllen wir, das dieselbige extraordinari
gescheften ihrenthalben dermassen angestelt
und verricht werden, damit es ihnen an ihren
ordinari predigen unverhinderlich sey.

Und demnach die notwendige und recht-
messige bestellung der ministerien und schulen
gedachten theologis fürnemlich auferlegt und
sie hierüber sorg tragen müssen, das weder un-
taugliche angenommen noch gedüldet, noch auch
die vacierende ministeria und schulen in die
lenge unversehen bleiben, so sollen in unserm
consistorio etliche bücher zugerichtet werden,
darin die namen deren, so umb kirchen und
schuldienst anhalten, desgleichen auch die va-
cierenden pfarren, kaplaneyen und schuldienst
verzeichnet, auf das man alsbald wiederumb
bedacht sey, dieselbe mit taugenlichen per-
sonen zu besetzen. Es sollen auch, wie ein jeder
im examine befunden und was er für testimonia
seines lebens und der lehr aufgelegt, mit vleiß
in ein besonder buch geschrieben werden, da-
mit man sich derselben, beides, der kirchen und
ihren dienern zu gutem habe zu gebrauchen,
und allwegen auch darzu geschrieben werden,
auf welchen tag ein jeder zur kirchen ver-
ordnet oder lenger suspendiert und zu welcher
zeit er wiederumb zu erfordern und zu be-
schreiben seye.

Demnach und auf das keins dem andern
hinderlich oder mit unordnung durcheinander zu
nachteil und hinderung der expedition vermenget
werde, so ist auch unser will und meinung, das
sie, die theologi, ausserhalb was der kirch-
diener besoldung und underhaltung belangt, son-
sten anderer mere politicorum entladen und
uberhaben sein, auch damit keinswegs bele-
stiget oder beschweret, sondern dieselben, als
negst volgen wirdet, von der politicis verrlchtet
werden. Hiemit aber sollen sie keineswegs,
was die kirchen und derselben zugehörigen
klöstern und ander güter belangt, außgeschlos-

7 16. Okt.

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