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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0016
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EINFÜHRUNG

Zu den allgemeinen rechtsgeschichtlichen Fragen der evangelischen Kirchenordnungen des
16. Jahrhunderts und den mannigfachen Bedingungen und Formen ihrer Entstehung und Ge-
staltung muß hier auf einige zusammenfassende Skizzen verwiesen werden; so auf Sehlings
Vorwort zu Bd.l dieser Sammlung (1902, S.Vff.), auf seinen Artikel Kirchenordnungen in RE
3. Aufl. 10, S. 458—460, ferner auf H. Liermann, Deutsches evangelisches Kirchenrecht. 1933,
S. 42 ff., auch auf K. Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands
in ihrer geschichtlichen Entwicklung bis zur Gegenwart. 1893.

,,Niedersachsen“ hat als politischer, stammes- und landschaftsgeschichtlicher Name eine
wechselvolle Geschichte. In staatsrechtlichem Sinn tritt diese Bezeichnung erst 1522 mit dem
Niedersächsischen Reichskreis, der um die Mitte des 16. Jh.s endgültige Gestalt gewinnt, ins Le-
ben, gegenüber einem Obersächsischen, in den für das Herrschaftsgebiet der Wettiner etwa
hundert Jahre früher der Sachsen-Name sich dynastisch verlagert hatte. Schon früher ist ge-
legentlich etwa dasselbe Gebiet im Blick auf die Kirchenprovinzen Magdeburg und Bremen in
einem Schutzbrief Karls IV. vom Jahre 1354 als „inferior Saxonia“ bezeichnet worden. Diese
Bezeichnung ist im 14. Jh. auch außerhalb der kaiserlichen Kanzlei mehrfach gebraucht wor-
den, während die verschiedenen Landfriedenseinigungen,wie z.B.der Große Sächsische Städte-
bund von 1426, in diesem Raum sich als „sächsisch" benennen, entsprechend dem viel umfang-
reicheren alten Sachsenkreis. Neben dem erstmals 1522 auftretenden festen staatsrechtlichen
Gebrauch von „Niedersachsen“ verwenden im 16. Jh. auch die askanischen Herzöge von Sach-
sen-Lauenburg diesen Namen für ihr Herzogtum; das hat sich in der sog. „Niedersächsischen
Kirchenordnung“ Lauenburgs von 1585 (Sehling, Bd.V, S. 397—465) erhalten. Ihre Nachfolger
seit 1689, die Herzöge von Braunschweig, haben diese Benennung untersagt. Der „Niedersäch-
sische Reichskreis“ selbst trat bald politisch hinter der Geschichte der sich in ihm ausgestal-
tenden Territorien zurück, von denen den Braunschweig-Lüneburgischen die Zukunft gehörte.
Im 19. Jh. bürgert sich „Niedersachsen“ als allgemeiner Nenner für das Königreich bzw. die
Provinz Hannover und die Nachbarländer ein, angesichts der politischen Zerrissenheit dieses
nordwestdeutschen Raumes. Die territorialgeschichtliche Gebietsentwicklung zum heutigen
Bundesland Niedersachsen, vor allem seit dem ausgehenden 16. Jh., braucht hier nicht im ein-
zelnen skizziert zu werden (vgl. dazu in knapper Zusammenfassung und zur Geschichte des
Namens Niedersachsen G. Schnath, Niedersachsen und Hannover. Vom Namen unseres Lan-
des und seiner Hauptstadt = Schr.reihe d. Landeszentrale f. Heimatdienst in Niedersachsen
I, 1955).

Für das 16. Jh. gilt jedenfalls, daß alle Angehörigen des welfischen Hauses, seitdem es
1235 erneut die Reichsfürstenwürde verliehen erhalten hatte,sich als „Herzöge zu Braunschweig
und Lüneburg“ bezeichnen, mit Ausnahme der Häuser Göttingen und Grubenhagen, die sich
daneben auch nur Herzöge zu bzw. in Braunschweig nennen. Lüneburg war bis 1512, Braun-
schweig bis 1671 im Gesamtbesitz des in zahlreiche Haupt- und Nebenlinien verzweigten
Herzogshauses, so wie es nur ein Herzogtum Braunschweig-Lüneburg als Reichslehen des Ge-
samthauses gab. Die durch Erbteilungen entstandenen Teilgebiete bezeichneten sich als Für-
stentümer nach den Residenzen (Wolfenbüttel, Lüneburg, Göttingen, Grubenhagen usw.), nur

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