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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0258
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Wolfenbüttel

unvernunftige vihe, sonder als himlische kleinot
vertrauet und bevohlen sein, welche auch unser
Herr und Gott so lieb hat, das er mit allem
ernst gebotten und bevohlen [Mt 18, 6;Luk 17,2],
das niemands eins auß denselben ergern, dann
wer das thue, das dem besser wer, es würde
ihme ein mülstein an den halß gehenkt und
ins meer, da es am tiefesten ist, versenket.

Damit aber die kinder zu wolfart der kirchen
und der gemeine Christi auferzogen werden, sol
der schulmeister ungefehrlich auf nachvolgende
statuta zu halten, gut acht haben.

Statuta.

I. ] Erstlich, das alle knaben gottsfürchtig, fromm
und züchtig sein, vleissig in die schul gehen
und lernen.

II. ] Das sie ihren eltern, vormündern, pfarrherrn
und schulmeistern gehorsam sein und alle die-
jennige, denen ehr gebürt, in ehren halten.

III. ] Sie sollen in der schul under den lectioni-
bus, auch in der kirchen still sein und nicht
schwatzen, in und ausserhalb der schulen nicht
deudsch, sonder lateinisch miteinander reden,
darob dann die schulmeister mit vleiß halten
sollen und fürnemlich auch gute vleissige für-
sehung thun, das einer mit dem andern fried-
sam und friedfertig sey und zu keinem zank,
hader und schlahen einige ursach geben, sonder
im fall sich solches zutrüge, ihrem praeceptori
anzeigen.

IIIL] Es sollen auch die kinder nicht ohne rock
weder zur schul oder in die kirchen gehen.

V. ] Sie sollen auch daheim oder anderstwo
nichts auß der schul schwatzen, noch ihre prae-
ceptores oder condiscipulos und mitgesellen gegen
ihren eltern verunglimpfen.

VI. ] Es sollen auch die knaben sich mit büchern
und anderm, wann sie zur schul gehen, nach
notturft versehen und gefast machen, das sie
zwischen den stunden der lectionen nicht auß
der schul laufen dürfen oder sich sonst ab-

sentieren, welchs dann die schulmeister ihnen
ohne besondere bewegliche ursachen und ihrer
notturft nach mit nichten und keinswegs ge-
statten sollen.

VII.] Es sol zu jeder stund nach volendung der
lection in jeglicher classe insonderheit ein re-
gister oder catalogus, darin ein jglicher paed-
agogus seine knaben verzeichnet, vleissig ge-
lesen und die absentes mit punkten vermerket
und nachmals, so dieselben nicht rechtmessige
ursach und kundschaft ihrer versaumnuß dar-
thun künden, zimlicher massen und der ge-
bür nach gestrafft werden.

Zum beschluß sol der schulmeister erst er-
zelte leges und statuta in der schulen auf
einer tafel geschrieben aufhenken, damit sie
nicht allein die knaben selbs lesen können,
sonder auch der schulmeister dieselbige alle
quatember den knaben einmal fürlesen und
erkleren möge.

Der dritte theil.

Von der election, examine und officio eines
jeden schulmeisters und collaboratoris.

So nun die hohe notturft erfordert, solche
unsere kinderschulen mit gelerten gottsfürch-
tigen und zu solchem ampt und arbeit gut-
eyferigen und unverdrossenen schulmeistern und
collaboratoribus zu besetzen.

Demnach so oft und dick 6f,a ein schulmeister
oder collaborator von unsern amptleuten und
gerichts jedes orts ihrem herkommen nach
unsern kirchenrethen nominiert und presen-
tiert oder auf ansuchen derselbiger unserer
amptleuten und gerichten einer von unsern
kirchenrethen beruffen oder einer seinen
dienst selbs anbeut, soll ein jeder vorhin, ehe
dann er in das examen admittiert und zugelassen,
seines herkommens, lehr, wesens und lebens
glaubwirdige, rechtmessige testimonia und kund-
schaften, entweder von seiner oberkeit, darunder
er geborn und gewohnet, oder von seinen

65a — 0ft, häufig; vgl. H. Pischer, Schwäb. Wör-
terb. II, 1908, S. 189.

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