In verschiedenen Orten des Landes geschah die Annahme der Reformation auch ohne Ein-
wirkung des Herzogs (vgl. Wrede, S. 85 f.). Dieses lelirt z.B. die Gottesdienstordnung des
Marquard von Hodenberg für Hudemühlen vom 28. Dezember 1534. M. von Hodenberg war
fürstlicher Rat zu Celle, der Einfluß der Celler Residenz ist also unverkennbar (vgl. Hoden-
berger Urk.Buch, 2. Periode, Hannover 1858, Nr. 340, S. 119).
Besonders stark waren die Bemühungen des Herzogs um die Klöster seines Fürstentums,
die ihm auch den größten Widerstand entgegensetzten. Es ging ihm namentlich um ihre Güter.
Bereits im Jahre 1525 wurden folgende Forderungen des herzoglichen Hofes zu Celle durch-
gesetzt: Inventarisierung der Klostergüter und -einkünfte, sowie Hinterlegung ihrer Kleinodien,
Briefe und Siegel an einem sicheren Ort, sowie die Residenzpflicht für die Prälaten (vgl.
Wrede, S. 47 ff., 52 ff.). Gestützt hierauf wie auf den Landtagsbeschluß von 1527 führte
Herzog Ernst im Jahre 1529 eine Visitation aller Stifter und Klöster seines Fürstentums durch
(vgl. Wrede, S. 94 ff.). Trotz heftigem Widerstand setzte er überall evangelische Prediger
ein, die mit einer Instruktion versehen wurden, „wie und was sie predigen sollten“. Wrede
(S. 94 Anm. 5) weist nach, daß diese undatierte Instruktion in das Jahr 1529 zu setzen ist.
Sie ist gedruckt bei U ckel-ey, S. 9 — 22, zum Inhalt vgl. W r e de, S.95 — 97, T schackert,
S. 576 f. Text Nr. 2.
Indessen fanden diese Anordnungen in den Klöstern keine Beachtung. Die weiteren Maß-
nahmen und die Entwicklung des Klosterwesens im 16. Jahrhundert sind gesondert behandelt.
Im August 1530 nahm Urban Rhegius die Berufung des Herzogs Ernst an und übernahm
noch im gleichen Jahre die weitere Ordnung des Kirchenwesens im Fürstentum Lüneburg. Bis
zu seinem 1541 erfolgten Tode hat er hier unablässig gewirkt, seit 1531 als Superintendent
des Landes (vgl. Uhlhorn, Rhegius, S. 161 ff., Wrede, S. 136 ff., 210 ff., Steinmetz,
G.S. von Lüneb.-Celle, S. 6 — 22).
Eine KO hat Urban Rhegius für das Fürstentum Lüneburg nicht aufgestellt. Man richtete
sich nach dem „Artikelbuch“ von 1527, der Predigeranweisung von 1529, die wohl seit 1535
verdrängt wurde durch Rhegius’ Schrift: ,,Formulae quaedam caute et citra scandalum lo-
quendi“ (vgl. Uckeley, ferner Wrede, S. 220 f.).
Für die Einzelheiten der planmäßigen Visitationstätigkeit des Herzogs Ernst vgl. die Zu-
sammenstellung bei Hennecke, Quellenn achle s e, S. 41 ff., sowie die teilweisen Ver-
öffentlichungen durch Kayser, Kir ch env i sit ation en , S. 451 ff. (die von Kayser be-
nutzten, von Hennecke 1931 vermißten Verzeichnisse: Pfründenregister 1534 und Protokolle
1543 befinden sich im Archiv der Superintendentur Celle, ersteres veröffentlicht von Salfeld
in ZnKG 39, 1934, S. 84 —105). Jedenfalls war das Eürstentum im Jahre 1543 im ganzen
durchvisitiert. Instruktionen sind nicht bekannt geworden. Der Herzog verständigte sich wahr-
scheinlich mündlich mit den Visitatoren oder war selbst zugegen. 1543 wurde die Visitation
maßgeblich geleitet durch Martin Ondermarck, seit Urban Rhegius’ Tode Superintendent des
Fürstentums (vgl. Steinmetz, G.S. Lüneb.-Celle, S. 22 — 37).
Im Anschluß an diese Visitation erließ man eine Ordnung für das Einkommen der Pa-
storen und für die Ehesachen (Vorgeschichte und Inhalt dieser Ordnung hat Knoop untersucht
sowie denText wiedergegeben, vgl. auch Uhlhorn, KOO, S. 184 ff.). Diese Ordnung nimmt
ihren Ausgang von Besserungsvorschlägen der Visitatoren, wie sie für die Ämter Dannenberg
und Hitzacker vorliegen (vgl. Kayser, Ki r cli e nv i s it ati o n e n , S. 552 ff.), geht aber
besonders in den Ehesachen noch wesentlich über diese Vorschläge hinaus. Sie greift die Punkte
auf, die im „Artikelbuch“, das jedenfalls bis 1564 immer noch als Richtschnur galt, nicht
erörtert sind und einer gesetzlichen Regelung bedurften.
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wirkung des Herzogs (vgl. Wrede, S. 85 f.). Dieses lelirt z.B. die Gottesdienstordnung des
Marquard von Hodenberg für Hudemühlen vom 28. Dezember 1534. M. von Hodenberg war
fürstlicher Rat zu Celle, der Einfluß der Celler Residenz ist also unverkennbar (vgl. Hoden-
berger Urk.Buch, 2. Periode, Hannover 1858, Nr. 340, S. 119).
Besonders stark waren die Bemühungen des Herzogs um die Klöster seines Fürstentums,
die ihm auch den größten Widerstand entgegensetzten. Es ging ihm namentlich um ihre Güter.
Bereits im Jahre 1525 wurden folgende Forderungen des herzoglichen Hofes zu Celle durch-
gesetzt: Inventarisierung der Klostergüter und -einkünfte, sowie Hinterlegung ihrer Kleinodien,
Briefe und Siegel an einem sicheren Ort, sowie die Residenzpflicht für die Prälaten (vgl.
Wrede, S. 47 ff., 52 ff.). Gestützt hierauf wie auf den Landtagsbeschluß von 1527 führte
Herzog Ernst im Jahre 1529 eine Visitation aller Stifter und Klöster seines Fürstentums durch
(vgl. Wrede, S. 94 ff.). Trotz heftigem Widerstand setzte er überall evangelische Prediger
ein, die mit einer Instruktion versehen wurden, „wie und was sie predigen sollten“. Wrede
(S. 94 Anm. 5) weist nach, daß diese undatierte Instruktion in das Jahr 1529 zu setzen ist.
Sie ist gedruckt bei U ckel-ey, S. 9 — 22, zum Inhalt vgl. W r e de, S.95 — 97, T schackert,
S. 576 f. Text Nr. 2.
Indessen fanden diese Anordnungen in den Klöstern keine Beachtung. Die weiteren Maß-
nahmen und die Entwicklung des Klosterwesens im 16. Jahrhundert sind gesondert behandelt.
Im August 1530 nahm Urban Rhegius die Berufung des Herzogs Ernst an und übernahm
noch im gleichen Jahre die weitere Ordnung des Kirchenwesens im Fürstentum Lüneburg. Bis
zu seinem 1541 erfolgten Tode hat er hier unablässig gewirkt, seit 1531 als Superintendent
des Landes (vgl. Uhlhorn, Rhegius, S. 161 ff., Wrede, S. 136 ff., 210 ff., Steinmetz,
G.S. von Lüneb.-Celle, S. 6 — 22).
Eine KO hat Urban Rhegius für das Fürstentum Lüneburg nicht aufgestellt. Man richtete
sich nach dem „Artikelbuch“ von 1527, der Predigeranweisung von 1529, die wohl seit 1535
verdrängt wurde durch Rhegius’ Schrift: ,,Formulae quaedam caute et citra scandalum lo-
quendi“ (vgl. Uckeley, ferner Wrede, S. 220 f.).
Für die Einzelheiten der planmäßigen Visitationstätigkeit des Herzogs Ernst vgl. die Zu-
sammenstellung bei Hennecke, Quellenn achle s e, S. 41 ff., sowie die teilweisen Ver-
öffentlichungen durch Kayser, Kir ch env i sit ation en , S. 451 ff. (die von Kayser be-
nutzten, von Hennecke 1931 vermißten Verzeichnisse: Pfründenregister 1534 und Protokolle
1543 befinden sich im Archiv der Superintendentur Celle, ersteres veröffentlicht von Salfeld
in ZnKG 39, 1934, S. 84 —105). Jedenfalls war das Eürstentum im Jahre 1543 im ganzen
durchvisitiert. Instruktionen sind nicht bekannt geworden. Der Herzog verständigte sich wahr-
scheinlich mündlich mit den Visitatoren oder war selbst zugegen. 1543 wurde die Visitation
maßgeblich geleitet durch Martin Ondermarck, seit Urban Rhegius’ Tode Superintendent des
Fürstentums (vgl. Steinmetz, G.S. Lüneb.-Celle, S. 22 — 37).
Im Anschluß an diese Visitation erließ man eine Ordnung für das Einkommen der Pa-
storen und für die Ehesachen (Vorgeschichte und Inhalt dieser Ordnung hat Knoop untersucht
sowie denText wiedergegeben, vgl. auch Uhlhorn, KOO, S. 184 ff.). Diese Ordnung nimmt
ihren Ausgang von Besserungsvorschlägen der Visitatoren, wie sie für die Ämter Dannenberg
und Hitzacker vorliegen (vgl. Kayser, Ki r cli e nv i s it ati o n e n , S. 552 ff.), geht aber
besonders in den Ehesachen noch wesentlich über diese Vorschläge hinaus. Sie greift die Punkte
auf, die im „Artikelbuch“, das jedenfalls bis 1564 immer noch als Richtschnur galt, nicht
erörtert sind und einer gesetzlichen Regelung bedurften.
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