Lüneburg
in jedem kloster durch verstendige gelerte jung-
frauen schull gehalten werden und die kinder,
so im kloster pleiben, darein etzliche stmide des
tages gehen und die lateinische sprach leren
sollen, damit sie auf dem chur mogen helfen
singen und lesen und es, soviel Gott gnade gibt,
verstehen.
Und weil mye und arbeit der lehrjungfrauen
oblieget, so soll sie sonsten mit andern ampten,
arbeit, auch stettigem chorgehen verschonet wer-
den. So hat sie auch pillich von der kinder
eltern und freunden derhalben verehrung zu
gewarten.
Welch kind und jungfrau aber nicht lateinisch
leret, das sie mit zu chor singen und lesen kan,
dasselbig soll im kloster nicht pleiben, sondern
seinen eltern und freunden wider zu haus ge-
schickt werden, wir verordenen dan aus ur-
sachen ein anders.
Was dan die haushaltung in kloster anlangt,
soll es auch mit verordenung der ampten und
befelichaberinnen, auch den megden gehalten
werden, wie in obberurter und hiervor gemach-
ter ordenung versehen ist.
Weil aber der domina schwer, die haus- und
gemeine sorge allein zu tragen, so soll sie zwo
jungfrauen erwelen, die ihr solche sorge helfen
tragen und einrettig 23 sein.
Und soll in beisein derselbigen baiden und
noch zweier jungfrauen, welche die versamlimg
auch mit radt der dominae darzu verordenen
sollen, jerlich zu gelegener zeit rechenschaft des
vergangenen jahrs einkommen und ausgaben ge-
than werden, damit zu spuren, ob etwas erobert
oder mehr dan das einkommen ist, ausgeben sey,
und sich furder darnach zu richten und zu be-
denken haben, wie des klosters beste gesucht
werden möge.
So soll sich auch mit einnehmung der lehr-
kinder nach berurter ordenung gehalten und kein
kind bei den papistischen jungfrauen sein, domit
23 Eigentlich = mit ihr eines Rats sind, vgl.
Schiller u. Lübben I, S. 644. Sinngemäß wohl:
die sie beraten.
24 = Skapulier.
sie nicht mitgottlosen lehren beschmitzet werden.
Und soll von jedem kinde, weile alle ding teur
ist, des jahrs sechs daler vor die kost gegeben
werden und werden ungezweifelt die eltern und
freunde es sonst umb das kloster und die lehr-
jungfrauen dankparlich zu erkennen wissen.
So soll auch kein kind und jungfrau eingeklei-
det werden ohne unsern vorwissen und befelch.
Und weil die kappen und schepler 24 und wei-
chel 25 und kreuz auf dem haupt, wie sie die
klosterpersonen itz dragen, vielen frommen Chri-
sten ergernuß geben und dieselbige mit sonder-
lichen gotteslesterlichen gebetten, als solten sie
die sunde bedecken und die werk in solcher
kleidung Gott gefelliger sein den sonst, so sollen
furder keine jungfrau in kappen und mit wichel
und kreuz bekleidet werden, sonder sie sollen
ehrliche schwarze oder weisse rocke 26 von einer-
lei art und wande und auf dem haupt weisse
tucher, wie sie itz haben, ohne seitenburten oder
gewirkten hauben tragen, aber keine weichel
oder kreuz.
Welche jungfrau die kappen itz ausziehen und
schwarzen rock tragen wolte, das sol ihr frei
sein, welche auch die kappen behalten wollen,
das mogen sie auch thun, aber keine weichel
und kreuz auf dem haupt tragen.
Es soll auch keine klosterperson in kappen,
schefflern, weicheln etc., sondern wie andere
Christen in leinenlaken begraben werden.
Als wir dan vermerken, das in etzlichen klo-
stern viel ein- und ausgehen und -fahren ist 27, so
soll dasselbige furder nachpleiben und die klo-
sterthuren zugeschlossen sein und niemants, sie
haben dan ihre kinder, schwester oder bruder-
und schwesterkinder darinne, darein gestattet
werden.
Aber die andern außerhalb unser rethe und
amptleute sollen vor dem gewonlichen sprach-
fenster diejeninge, die sie wollen, ansprechen.
Wan aber die jungfrauen wollen den predican-
25 = Velum.
26 Vgl. oben S. 616, Anm. 32.
27 Vgl. oben S. 615, Anm. 29 a.
622
in jedem kloster durch verstendige gelerte jung-
frauen schull gehalten werden und die kinder,
so im kloster pleiben, darein etzliche stmide des
tages gehen und die lateinische sprach leren
sollen, damit sie auf dem chur mogen helfen
singen und lesen und es, soviel Gott gnade gibt,
verstehen.
Und weil mye und arbeit der lehrjungfrauen
oblieget, so soll sie sonsten mit andern ampten,
arbeit, auch stettigem chorgehen verschonet wer-
den. So hat sie auch pillich von der kinder
eltern und freunden derhalben verehrung zu
gewarten.
Welch kind und jungfrau aber nicht lateinisch
leret, das sie mit zu chor singen und lesen kan,
dasselbig soll im kloster nicht pleiben, sondern
seinen eltern und freunden wider zu haus ge-
schickt werden, wir verordenen dan aus ur-
sachen ein anders.
Was dan die haushaltung in kloster anlangt,
soll es auch mit verordenung der ampten und
befelichaberinnen, auch den megden gehalten
werden, wie in obberurter und hiervor gemach-
ter ordenung versehen ist.
Weil aber der domina schwer, die haus- und
gemeine sorge allein zu tragen, so soll sie zwo
jungfrauen erwelen, die ihr solche sorge helfen
tragen und einrettig 23 sein.
Und soll in beisein derselbigen baiden und
noch zweier jungfrauen, welche die versamlimg
auch mit radt der dominae darzu verordenen
sollen, jerlich zu gelegener zeit rechenschaft des
vergangenen jahrs einkommen und ausgaben ge-
than werden, damit zu spuren, ob etwas erobert
oder mehr dan das einkommen ist, ausgeben sey,
und sich furder darnach zu richten und zu be-
denken haben, wie des klosters beste gesucht
werden möge.
So soll sich auch mit einnehmung der lehr-
kinder nach berurter ordenung gehalten und kein
kind bei den papistischen jungfrauen sein, domit
23 Eigentlich = mit ihr eines Rats sind, vgl.
Schiller u. Lübben I, S. 644. Sinngemäß wohl:
die sie beraten.
24 = Skapulier.
sie nicht mitgottlosen lehren beschmitzet werden.
Und soll von jedem kinde, weile alle ding teur
ist, des jahrs sechs daler vor die kost gegeben
werden und werden ungezweifelt die eltern und
freunde es sonst umb das kloster und die lehr-
jungfrauen dankparlich zu erkennen wissen.
So soll auch kein kind und jungfrau eingeklei-
det werden ohne unsern vorwissen und befelch.
Und weil die kappen und schepler 24 und wei-
chel 25 und kreuz auf dem haupt, wie sie die
klosterpersonen itz dragen, vielen frommen Chri-
sten ergernuß geben und dieselbige mit sonder-
lichen gotteslesterlichen gebetten, als solten sie
die sunde bedecken und die werk in solcher
kleidung Gott gefelliger sein den sonst, so sollen
furder keine jungfrau in kappen und mit wichel
und kreuz bekleidet werden, sonder sie sollen
ehrliche schwarze oder weisse rocke 26 von einer-
lei art und wande und auf dem haupt weisse
tucher, wie sie itz haben, ohne seitenburten oder
gewirkten hauben tragen, aber keine weichel
oder kreuz.
Welche jungfrau die kappen itz ausziehen und
schwarzen rock tragen wolte, das sol ihr frei
sein, welche auch die kappen behalten wollen,
das mogen sie auch thun, aber keine weichel
und kreuz auf dem haupt tragen.
Es soll auch keine klosterperson in kappen,
schefflern, weicheln etc., sondern wie andere
Christen in leinenlaken begraben werden.
Als wir dan vermerken, das in etzlichen klo-
stern viel ein- und ausgehen und -fahren ist 27, so
soll dasselbige furder nachpleiben und die klo-
sterthuren zugeschlossen sein und niemants, sie
haben dan ihre kinder, schwester oder bruder-
und schwesterkinder darinne, darein gestattet
werden.
Aber die andern außerhalb unser rethe und
amptleute sollen vor dem gewonlichen sprach-
fenster diejeninge, die sie wollen, ansprechen.
Wan aber die jungfrauen wollen den predican-
25 = Velum.
26 Vgl. oben S. 616, Anm. 32.
27 Vgl. oben S. 615, Anm. 29 a.
622