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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0643
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Klosterordnung 1574

ten oder ehr sie ansprechen, so soll solches uff
dem chor geschehen.

DergLeichen sollen die jungfrauen das aus-
faren unterlassen, dan so sie etwas an pro-
viant oder andern zu bestellen haben, das konnen
sie durch ihrn einnemer zu Luneburg oder ihre
werber, und was dardurch nicht kan bestelt
werden, durch die amptschreiber oder amptleut
verrichten, haben sie aber etwas von ihren
freunden zu bitten oder sunst etwas an sie zu
gelangen, das konnen sie durch schriften aus-
richten.

Weil sie sich der welt, wie man sagt, begeben
haben, so sollen sie auch under keinem schein,
als muesten sie ihren freunden in sachen räthen
oder anderer ursach halber aus dem kloster
fahrn, es were dan, das ihr vatter oder mutter,
bruder oder schwester so krank weren, das sich
ihres lengern lebens nicht zu vermuten, der-
wegen sie den oder die gern ansprechen wolten,
so sollen sie darzu acht oder vierzehen tag,
darnach sie nahe oder ferne zu bemelten ihren
freunden haben, erlaubt werden.

Welche jungfrau auch im klosterleben zu be-
harren nicht bedacht, die soll es der dominae
und predicanten anzeigen, die sollen es ihren
negsten freunden vermelden. Und do es ihrer
freunden wille ist oder sie sonst aus gutter
ursachen und nicht leichtfertigkeit aus dem
kloster begert, so soll ihr daraus zu ziehen, doch
mit unserm vorwissen, erlaubt und so viel vom
kloster gegeben werden, als sie darein gepracht
hat.

Und damit diese unsere christliche ordenungen
dem almechtigen zu lob und ehren und der
menschen heil und seligkeit, auch zeitlicher wol-
fart so viel mehr erhalten werden, sein wir
bedacht, jerlich ein oder mehrmal mit misern
consistorii rethen oder durch dieselbige allein
zu visitirn und die mangel in einem und anderem
zu horen und in besserung zu richten.

Zu urkund haben wir diese ordemmg mit
unsern handen underschrieben und mit unserm
secret besiegeln lassen. Gegeben am elften tag
Maii ao. etc. 74.

Wilhelm d[er] jung[ere]
h[erzog] z[u] B[raunschweig] und L[üneburg].

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