Kirchenordnung 1581
Zum fünften, das sie es in der kirchen fein
sauber halten und dieselbe oft, beyde, unten und
oben, ausfegen, die tafeln auf dem altar zu rech-
ter zeit auf- und zuthun, und wenn waschens
am gezeug von nöten, solches den altarleuten
anzeigen, das es ungeseumet geputzet werde.
Zum sechsten, das er die hunde, welche unter
dem gottesdienst in der kirchen umbherlaufen
und sich daselbst miteinander beissen, bald mit
einem knüttel zur kirchen ausjage, wie einem
knecht des gotteshauses gebüret. Wo sie solches
nicht thun wollen, kan man andere küster uber-
kommen, so es gerne und williglich thun.
Zum siebenden, das sie achtung auf die kirch-
höfe geben, auf das das viehe davon bleibe, da-
für man ihnen dann das gras, welches drauf
erwechset, zu meyen hiebevor erlaubt hat, in
ansehung, das sie sonsten gemeiniglich nicht
viel hetten.
Zum achten: Es sollen keine küster erwehlet
werden, sie wissen dann ihren catechismum auß-
wendig, können auch wol schreiben und die
gewönlichen kirchengesenge deutsch und latine
singen. Und die bereit im dienste verhanden und
solches nicht wüsten, können im kirchenampt
nicht gelidten werden.
Zum neunden: Im fall, das der pastor krank
und nothwendiger geschefte halben nicht ver-
handen were und man so gar bald keinen be-
nachbarten pastorn haben könte, sol der küster
dem volk die fünf stück des catechismi für-
lesen sampt der auslegung Lutheri und halten
mit den kindern das examen.
Zum zehenden sol auch den küstern ernstlich
auferlegt und befohlen sein, das sie neben dem
pastor achtung auf ihre kaspelsleute geben, und
da sie jemand wüsten, welcher der heiligen
sacrament und anderer kirchengerechtigkeit
von wegen seiner unbusfertigkeit und boßheit
nicht könte teilhaftig werden, solches dem pa-
stori vermelden und nicht verschweigen. Als
man dann unter den küstern zu zeiten wol un-
getreue gesellen findet, welche mehr mit schel-
41a Folgender Abschnitt entspricht KO 73, Art.
XIII (Funck, 158. Richter II, 356).
ken und buben sich unterschleifen und sich zu
denselben gesellen, als das sie ihrem pastori in
seinem ampt wieder die unbusfertigen, dieselben
zu gewinnen, beystehen solten, und so die pa-
storn solche unthreu und falscheit würden er-
faren, sollen sie es dem inspectori vermelden,
welcher es an unser consistorium sol gereichen
lassen.
Zum eilften: Weil man auch etliche küster fin-
det, welche verechter des Herrn nachtmals sein
und sich in dem auf ihres pastorn und visitatorn
vermanung nicht bessern, so sollen solche ihres
ampts entsetzt sein.
Zum zwölften41a gebieten wir, das die küster
alle morgen, mittags und abends die gebets-
glocken42 leuten sollen, darzu die küster auch
von den pastoren sollen gehalten werden. Und
sollen die pastorn auch die kaspelsleute unter-
richten und vermanen, das sie alsdann eingedenk
sein, zu bitten wieder den teufel und seinen an-
hang, Türken, rotten und alle verfolger der kir-
chen Gottes und wieder einen schnellen, unver-
sehenen todt auf diese weise:
Gebet auf das leuten pro pace.
Beware uns, lieber himlischer Vater, und deine
ganze christenheit diesen tag oder nacht und
allezeit für allem ubel, für des leidigen teufels
drauen, für einem schnellen, bösen, unversehenen
todt, für greuliche plage unsers leibes, für feur
und wassersnoth und für allen unsern feinden,
als Türken, Moscowiter, babst und allen ket-
zern und tyrannen und für aller gefehrligkeit,
verleihe gnediglich deinen segen und friede dei-
nen kindern, erhalt auch unsere pastorn und
obrigkeit sampt allen haushaltern, auf das wir
dich recht erkennen, fürchten und vertrauen, in
ruhe und friede leben und deinen segen bey uns
entpfinden mögen. Amen.
Zum dreyzehenden gebieten wir den küstern,
das sie sich der unförmlichen, landsknechtischen,
reuterischen hosen, wemmeser, kurzen kappen,
42 Vgl. oben S. 1047, Anm. 27.
1143
Zum fünften, das sie es in der kirchen fein
sauber halten und dieselbe oft, beyde, unten und
oben, ausfegen, die tafeln auf dem altar zu rech-
ter zeit auf- und zuthun, und wenn waschens
am gezeug von nöten, solches den altarleuten
anzeigen, das es ungeseumet geputzet werde.
Zum sechsten, das er die hunde, welche unter
dem gottesdienst in der kirchen umbherlaufen
und sich daselbst miteinander beissen, bald mit
einem knüttel zur kirchen ausjage, wie einem
knecht des gotteshauses gebüret. Wo sie solches
nicht thun wollen, kan man andere küster uber-
kommen, so es gerne und williglich thun.
Zum siebenden, das sie achtung auf die kirch-
höfe geben, auf das das viehe davon bleibe, da-
für man ihnen dann das gras, welches drauf
erwechset, zu meyen hiebevor erlaubt hat, in
ansehung, das sie sonsten gemeiniglich nicht
viel hetten.
Zum achten: Es sollen keine küster erwehlet
werden, sie wissen dann ihren catechismum auß-
wendig, können auch wol schreiben und die
gewönlichen kirchengesenge deutsch und latine
singen. Und die bereit im dienste verhanden und
solches nicht wüsten, können im kirchenampt
nicht gelidten werden.
Zum neunden: Im fall, das der pastor krank
und nothwendiger geschefte halben nicht ver-
handen were und man so gar bald keinen be-
nachbarten pastorn haben könte, sol der küster
dem volk die fünf stück des catechismi für-
lesen sampt der auslegung Lutheri und halten
mit den kindern das examen.
Zum zehenden sol auch den küstern ernstlich
auferlegt und befohlen sein, das sie neben dem
pastor achtung auf ihre kaspelsleute geben, und
da sie jemand wüsten, welcher der heiligen
sacrament und anderer kirchengerechtigkeit
von wegen seiner unbusfertigkeit und boßheit
nicht könte teilhaftig werden, solches dem pa-
stori vermelden und nicht verschweigen. Als
man dann unter den küstern zu zeiten wol un-
getreue gesellen findet, welche mehr mit schel-
41a Folgender Abschnitt entspricht KO 73, Art.
XIII (Funck, 158. Richter II, 356).
ken und buben sich unterschleifen und sich zu
denselben gesellen, als das sie ihrem pastori in
seinem ampt wieder die unbusfertigen, dieselben
zu gewinnen, beystehen solten, und so die pa-
storn solche unthreu und falscheit würden er-
faren, sollen sie es dem inspectori vermelden,
welcher es an unser consistorium sol gereichen
lassen.
Zum eilften: Weil man auch etliche küster fin-
det, welche verechter des Herrn nachtmals sein
und sich in dem auf ihres pastorn und visitatorn
vermanung nicht bessern, so sollen solche ihres
ampts entsetzt sein.
Zum zwölften41a gebieten wir, das die küster
alle morgen, mittags und abends die gebets-
glocken42 leuten sollen, darzu die küster auch
von den pastoren sollen gehalten werden. Und
sollen die pastorn auch die kaspelsleute unter-
richten und vermanen, das sie alsdann eingedenk
sein, zu bitten wieder den teufel und seinen an-
hang, Türken, rotten und alle verfolger der kir-
chen Gottes und wieder einen schnellen, unver-
sehenen todt auf diese weise:
Gebet auf das leuten pro pace.
Beware uns, lieber himlischer Vater, und deine
ganze christenheit diesen tag oder nacht und
allezeit für allem ubel, für des leidigen teufels
drauen, für einem schnellen, bösen, unversehenen
todt, für greuliche plage unsers leibes, für feur
und wassersnoth und für allen unsern feinden,
als Türken, Moscowiter, babst und allen ket-
zern und tyrannen und für aller gefehrligkeit,
verleihe gnediglich deinen segen und friede dei-
nen kindern, erhalt auch unsere pastorn und
obrigkeit sampt allen haushaltern, auf das wir
dich recht erkennen, fürchten und vertrauen, in
ruhe und friede leben und deinen segen bey uns
entpfinden mögen. Amen.
Zum dreyzehenden gebieten wir den küstern,
das sie sich der unförmlichen, landsknechtischen,
reuterischen hosen, wemmeser, kurzen kappen,
42 Vgl. oben S. 1047, Anm. 27.
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