Kirchenordnung 1581
meine zulage von den pfarrleuten dazu fordern
und aufbringen.
VIII.
Vom begrebnis der todten20a.
Die Christen sollen keine saduceer sein. Dar-
umb wollen wir, das der verstorbene leichnam
mit christlichen gesengen ehrlich sol bestettigt
und begraben werden umb der heiligen auf-
erstehung und des ewigen lebens willen.
Zum andern: Wenn man die leiche wil be-
graben, sol man es dem pastori zuvor zeitlich
ankünden, auf das er sich sampt seinem küster
dazu möge schicken.
Zum dritten: Wenn einer im kaspel gestorben,
sol man solchs dem küster alßbald ansagen und
sol der küster zum pastor gehen und anzeigen,
das der oder der sey verstorben, wie man sich
mit dem leuten halten sol. Und sol der küster
oder niemand macht haben, glocken zu leuten,
es sey dann dem pastor zuvor vermeldet. So die
küster solches verachten oder auch andern in
solchem fall bey den glocken gestadten würden,
sol es dem inspectori angezeiget und von ihm an
das consistorium, damit dem küster der gebür
eingeredet werden möge, gebracht werden.
In gleichem fall sol man sich auch mit den
gräbern zu machen halten und keine gräber gra-
ben, es sey dann zuvor dem pastori vermeldet
worden.
Item, wann man todte zu grabe auf wagen
bringet, sol man die leiche für dem kirchhofe
abnemen, auf die todtenbar setzen und mit ge-
sange nach dem begrebnis bringen.
Zum vierden: Ob man wol an etlichen örtern
die todtenpfründe oder -provent abgebracht, so
sol man doch hinfüro dem pastor entweder die
provent altem brauch nach folgen lassen oder
aber ihm an deren stadt für die leichpredigt
und singen ein gebürende verehrung thun. Da
sich jemands hierin wiederspenstig machen würde,
20a Abs. 1 ist fast wörtlich der KO 73, Art. XV,
Sect. II (Richter II, 356) entlehnt.
sol durch den pastor verzeichnet dem inspectori
ubergeben werden.
Zum fünften sollen die nechsten freunde und
blutverwandte nach gehaltener begrebnis ihre
gaben entweder in der armen kasten oder aber
nach gewonheit der kirchen auf den altar opfern,
soviel Gott einem jeden bescheret.
Zum sechsten: Dieweil man eine grosse leicht-
fertigkeit mit dem todtenwachen anrichtet, wel-
ches keine heyden jemals gethan, und die be-
trübten leute, denen die ihren abgestorben, da-
durch im gemüt ferner beschweret werden, wol-
len wir unsern unterthanen einen solchen zu-
lauf und zusammenkunft bey den todten körpern
ernstlich verbotten haben. Und sollen die, so ihre
todten im hause haben, eine person, fünf oder
sechs von ihren blutverwandten und freunden
oder gute nachbarn bitten lassen, welche die
leichnam der verstorbenen bewachen und ihnen
tröstlich sein mögen.
Zum siebenden sollen auch keine verschiedene
körper begraben werden, sie sein dann zuvor
vierundzwainzig stunden todt gelegen.
IX.
Wie sich die pastorn gegen die kranken
und verstorbene, so selten oder nimmer zum
abendmal des Herrn gewesen sein, halten
sollen20b.
Dieweil die verechter des heiligen sacraments,
so selten oder nimmer dazu kommen, sich selbst
in den bann thun und von der gemeine Christi
absondern, ordnen wir, das solchen verbanneten
leuten das hochwirdige abendmal des Herrn auf
ihre ansuchung nicht anders, denn wie oben,
Von besuchung der kranken, im dritten theil20c
angezeiget ist, gereichet werden sol. Wie es auch
mit der begrebnis der unbusfertigen und in sün-
den verharten gehalten werden sol, ist oben im
dritten teil, Vom begrebnis der Christen21, ver-
meldet.
20b Entsprechend KO 73, Art. XVI (Funck, 159.
Richter II, 356).
20c Vgl. oben S. 1164 ff.
21 Vgl. oben S. 1171 f.
1193
meine zulage von den pfarrleuten dazu fordern
und aufbringen.
VIII.
Vom begrebnis der todten20a.
Die Christen sollen keine saduceer sein. Dar-
umb wollen wir, das der verstorbene leichnam
mit christlichen gesengen ehrlich sol bestettigt
und begraben werden umb der heiligen auf-
erstehung und des ewigen lebens willen.
Zum andern: Wenn man die leiche wil be-
graben, sol man es dem pastori zuvor zeitlich
ankünden, auf das er sich sampt seinem küster
dazu möge schicken.
Zum dritten: Wenn einer im kaspel gestorben,
sol man solchs dem küster alßbald ansagen und
sol der küster zum pastor gehen und anzeigen,
das der oder der sey verstorben, wie man sich
mit dem leuten halten sol. Und sol der küster
oder niemand macht haben, glocken zu leuten,
es sey dann dem pastor zuvor vermeldet. So die
küster solches verachten oder auch andern in
solchem fall bey den glocken gestadten würden,
sol es dem inspectori angezeiget und von ihm an
das consistorium, damit dem küster der gebür
eingeredet werden möge, gebracht werden.
In gleichem fall sol man sich auch mit den
gräbern zu machen halten und keine gräber gra-
ben, es sey dann zuvor dem pastori vermeldet
worden.
Item, wann man todte zu grabe auf wagen
bringet, sol man die leiche für dem kirchhofe
abnemen, auf die todtenbar setzen und mit ge-
sange nach dem begrebnis bringen.
Zum vierden: Ob man wol an etlichen örtern
die todtenpfründe oder -provent abgebracht, so
sol man doch hinfüro dem pastor entweder die
provent altem brauch nach folgen lassen oder
aber ihm an deren stadt für die leichpredigt
und singen ein gebürende verehrung thun. Da
sich jemands hierin wiederspenstig machen würde,
20a Abs. 1 ist fast wörtlich der KO 73, Art. XV,
Sect. II (Richter II, 356) entlehnt.
sol durch den pastor verzeichnet dem inspectori
ubergeben werden.
Zum fünften sollen die nechsten freunde und
blutverwandte nach gehaltener begrebnis ihre
gaben entweder in der armen kasten oder aber
nach gewonheit der kirchen auf den altar opfern,
soviel Gott einem jeden bescheret.
Zum sechsten: Dieweil man eine grosse leicht-
fertigkeit mit dem todtenwachen anrichtet, wel-
ches keine heyden jemals gethan, und die be-
trübten leute, denen die ihren abgestorben, da-
durch im gemüt ferner beschweret werden, wol-
len wir unsern unterthanen einen solchen zu-
lauf und zusammenkunft bey den todten körpern
ernstlich verbotten haben. Und sollen die, so ihre
todten im hause haben, eine person, fünf oder
sechs von ihren blutverwandten und freunden
oder gute nachbarn bitten lassen, welche die
leichnam der verstorbenen bewachen und ihnen
tröstlich sein mögen.
Zum siebenden sollen auch keine verschiedene
körper begraben werden, sie sein dann zuvor
vierundzwainzig stunden todt gelegen.
IX.
Wie sich die pastorn gegen die kranken
und verstorbene, so selten oder nimmer zum
abendmal des Herrn gewesen sein, halten
sollen20b.
Dieweil die verechter des heiligen sacraments,
so selten oder nimmer dazu kommen, sich selbst
in den bann thun und von der gemeine Christi
absondern, ordnen wir, das solchen verbanneten
leuten das hochwirdige abendmal des Herrn auf
ihre ansuchung nicht anders, denn wie oben,
Von besuchung der kranken, im dritten theil20c
angezeiget ist, gereichet werden sol. Wie es auch
mit der begrebnis der unbusfertigen und in sün-
den verharten gehalten werden sol, ist oben im
dritten teil, Vom begrebnis der Christen21, ver-
meldet.
20b Entsprechend KO 73, Art. XVI (Funck, 159.
Richter II, 356).
20c Vgl. oben S. 1164 ff.
21 Vgl. oben S. 1171 f.
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