Hoya
X.
Von versorgung der pastorn.
Wofern etliche unsere pastorn und kirchen-
diener mit gnugsamer unterhaltung nicht ver-
sorget befunden würden, ordnen wir, das auf
den fall die verordneten altarleute aus den gü-
tern, zur kirche gehörig, nach vermöge der gü-
ter mit unserm, unsers consistorii und der visita-
torn wissen und rhat nach des pastorn anliegen
und noth sollen zulegen.
Zum andern21a gebieten wir ernstlich, das ein
jeder kaspelsverwandter dem pastori und kü-
ster ihre alte, gewönliche, hergebrachte jher-
liche pflicht an provent, vierzeitsopfer22, kinder-
taufe- und begrebnisgeld, und was ihnen sonst
von alters her gebüren mag, auch andere zinse,
renthe, aufkunft und wiederstattung, was von
der pflicht oder herkunft hiebevor möchte ab-
gebrochen sein, ohne einigen behelf gütlich und
freundlich entrichte. So jemand hierin ungehor-
sam befunden würde, derselbe sol von den ver-
ordneten unsers consistorii gebürlich unterwiesen
und nach befindung gestrafft werden.
Zum dritten: So jemand unsern pastorn und
kirchendienern ihr korn oder gras bey nacht
oder tage abreufen oder zertreten, ihren äckern
abpflügen oder sonst an ihrer leibsunterhaltung
schaden zufügen würde, derselbe sol ihnen wie-
derumb gedoppelte erstattung thun und neben
dem unsere ungnade und straffe gewertig sein.
Zum vierden: Dieweil wir auch befinden, das
sich ein teil unser unterthanen, so, den pastom
jherlich einen schinken und den küstern eine
schulter zu geben, von alters her schüldig sein,
sich etwas unwillig vernemen lassen, auf frembde,
auslendische gewonheiten lehnen und ihres ge-
fallens geben wollen, ist hiemit unsere ernst-
liche meinung und befehl, das ein jeder, so von
alters her schinken und schuldern gegeben, sei-
nen kirchendienern, soferne er schweine auf den
eckern oder böcke feist gemacht, ihren gebüren-
21a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XX (Funck, 160. Richter II, 357).
22 Vgl. oben S. 1151 und Anm. 92.
22a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XX (Funck, 160. Richter II, 357).
den schinken und schulder unstrefflich geben und
ihnen aus geiz oder abgunst nichts abbrechen
oder verkürzen sol. Wofern aber keine maste
verhanden gewesen und er in eckern und böcke
keine schweine feist gemacht hette, auf den fall
sol er von seinen selbst mit korn gemesteten
schweinen den berürten dienern ihre pflicht ge-
ben oder dem pastorn einen ortsthaler für den
schinken und dem küster sechs gröschen für
die schulter vergnügen. Wo sich jemand dagegen
gedechte aufzulegen, sol es unsern amptleuten,
die gebürliche bezalung zu befürdern, vermeldet
werden.
Zum fünften22a: Dieweil es billich und recht
ist, das unsere pastorn, prediger, schulmeister
und küster der güter, so zu ihren pfarren und
diensten gehörig, mechtig sein und sich und die
ihren davon erneeren mögen, nachdem ihnen, wie
im bapsthumb geschehen, nicht zugetragen, son-
dern vielmehr jherlich und teglich entzogen, ab-
gebrochen, gestolen, abgepflücket und vergerin-
gert, ja, oft auch ihre tegliche pflicht und ge-
rechtigkeit vorenthalten wird, ordnen wir, so sie
ihrer güter dürftig weren und umb die jherliche
pension nicht könten entrhaten, das sie dann
derselben an zehenden, acker und lande, oder
wie sie möchten einen namen haben, so es also
von dem consistorio geschlossen und nachge-
geben wird, mechtig sein sollen, dieselben zu
ihrem und ihrer armen weib und kinder besten
und unterhaltung zu gebrauchen, dabey sie auch
durch unsere amptsverwalter sollen beschützet
und gehandhabt werden.
Item: So es sich zutrüge, das etliche befunden
würden, welche von den pastorn und kirchen-
dienern länderey, wiesen oder gärten umb die
jherlichen zinse inne hetten und mit denselben
gütern ihres gefallens handeln, die verkaufen,
versetzen, verpfenden, ihren kindern mitgeben
oder die zehendbare äcker mit begeilen23 und
düngen, auch für abpflogen nicht fleissig verwaren
23 = mit fettem Mist düngen; vgl. Grimm, Deut-
sches Wörterbuch I (1854), 1290; IV, 1, 2 (1897),
2605 (geilung).
1194
X.
Von versorgung der pastorn.
Wofern etliche unsere pastorn und kirchen-
diener mit gnugsamer unterhaltung nicht ver-
sorget befunden würden, ordnen wir, das auf
den fall die verordneten altarleute aus den gü-
tern, zur kirche gehörig, nach vermöge der gü-
ter mit unserm, unsers consistorii und der visita-
torn wissen und rhat nach des pastorn anliegen
und noth sollen zulegen.
Zum andern21a gebieten wir ernstlich, das ein
jeder kaspelsverwandter dem pastori und kü-
ster ihre alte, gewönliche, hergebrachte jher-
liche pflicht an provent, vierzeitsopfer22, kinder-
taufe- und begrebnisgeld, und was ihnen sonst
von alters her gebüren mag, auch andere zinse,
renthe, aufkunft und wiederstattung, was von
der pflicht oder herkunft hiebevor möchte ab-
gebrochen sein, ohne einigen behelf gütlich und
freundlich entrichte. So jemand hierin ungehor-
sam befunden würde, derselbe sol von den ver-
ordneten unsers consistorii gebürlich unterwiesen
und nach befindung gestrafft werden.
Zum dritten: So jemand unsern pastorn und
kirchendienern ihr korn oder gras bey nacht
oder tage abreufen oder zertreten, ihren äckern
abpflügen oder sonst an ihrer leibsunterhaltung
schaden zufügen würde, derselbe sol ihnen wie-
derumb gedoppelte erstattung thun und neben
dem unsere ungnade und straffe gewertig sein.
Zum vierden: Dieweil wir auch befinden, das
sich ein teil unser unterthanen, so, den pastom
jherlich einen schinken und den küstern eine
schulter zu geben, von alters her schüldig sein,
sich etwas unwillig vernemen lassen, auf frembde,
auslendische gewonheiten lehnen und ihres ge-
fallens geben wollen, ist hiemit unsere ernst-
liche meinung und befehl, das ein jeder, so von
alters her schinken und schuldern gegeben, sei-
nen kirchendienern, soferne er schweine auf den
eckern oder böcke feist gemacht, ihren gebüren-
21a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XX (Funck, 160. Richter II, 357).
22 Vgl. oben S. 1151 und Anm. 92.
22a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XX (Funck, 160. Richter II, 357).
den schinken und schulder unstrefflich geben und
ihnen aus geiz oder abgunst nichts abbrechen
oder verkürzen sol. Wofern aber keine maste
verhanden gewesen und er in eckern und böcke
keine schweine feist gemacht hette, auf den fall
sol er von seinen selbst mit korn gemesteten
schweinen den berürten dienern ihre pflicht ge-
ben oder dem pastorn einen ortsthaler für den
schinken und dem küster sechs gröschen für
die schulter vergnügen. Wo sich jemand dagegen
gedechte aufzulegen, sol es unsern amptleuten,
die gebürliche bezalung zu befürdern, vermeldet
werden.
Zum fünften22a: Dieweil es billich und recht
ist, das unsere pastorn, prediger, schulmeister
und küster der güter, so zu ihren pfarren und
diensten gehörig, mechtig sein und sich und die
ihren davon erneeren mögen, nachdem ihnen, wie
im bapsthumb geschehen, nicht zugetragen, son-
dern vielmehr jherlich und teglich entzogen, ab-
gebrochen, gestolen, abgepflücket und vergerin-
gert, ja, oft auch ihre tegliche pflicht und ge-
rechtigkeit vorenthalten wird, ordnen wir, so sie
ihrer güter dürftig weren und umb die jherliche
pension nicht könten entrhaten, das sie dann
derselben an zehenden, acker und lande, oder
wie sie möchten einen namen haben, so es also
von dem consistorio geschlossen und nachge-
geben wird, mechtig sein sollen, dieselben zu
ihrem und ihrer armen weib und kinder besten
und unterhaltung zu gebrauchen, dabey sie auch
durch unsere amptsverwalter sollen beschützet
und gehandhabt werden.
Item: So es sich zutrüge, das etliche befunden
würden, welche von den pastorn und kirchen-
dienern länderey, wiesen oder gärten umb die
jherlichen zinse inne hetten und mit denselben
gütern ihres gefallens handeln, die verkaufen,
versetzen, verpfenden, ihren kindern mitgeben
oder die zehendbare äcker mit begeilen23 und
düngen, auch für abpflogen nicht fleissig verwaren
23 = mit fettem Mist düngen; vgl. Grimm, Deut-
sches Wörterbuch I (1854), 1290; IV, 1, 2 (1897),
2605 (geilung).
1194