STADT HAMELN
LITERATUR: Urkundenbuch des Stiftes und der Stadt Hameln II (1408—1576), hrsg. v.
E. Fink. Hannover 1903 = Quellen und Darstellungen z. Gesch. Nieders. 10 (zit. Fink,
Urk.Buch). — H. Kittel, Zur Erinnerung an die Einführung der Reformation in der Stadt
Hameln 1540—1940. Hameln 1940. In: H. Spanuth (Hrsg.), Geschichte der Stadt Hameln von
den Anfängen bis zur Reformation. Hameln 1940, S. 186—192. — F. G. Schläger, Kurze Re-
formationsgeschichte der Stadt Hameln. Hannover 1840 — F r. Spr enger, Geschichte der Stadt
Hameln. Hannover 1826. In 2. Aufl. bearbeitet von Reitzenstein. Hameln 1861. — Ferner
Brenneke, Hennecke, Ordination (vgl. allgem. Literatur) und Regula (vgl. oben
S. 901).
Stadtarchiv Hameln. (Die Bestände im Staatsarchiv Hannover sind vernichtet.)
den vier großen Städten des Fürstentums Calenberg-Göttingen, die im Gandersheimer
Landtagsabschied von 1601 durchsetzten, daß ihre städtischen KOO hinsichtlich der Zeremo-
nien in Geltung blieben, gehört auch Hameln. Jedoch hat Hameln keine eigene KO drucken
lassen wie die übrigen drei Städte. Der genannte Landtagsabschied bringt auch nicht zum
Ausdruck, welche KO für Hameln maßgeblich sein sollte. Trotzdem ist im Folgenden auf die
Verhältnisse in Hameln näher einzugehen.
An Hameln hatte seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert das Herzogshaus Grubenhagen
oberherrliche Anrechte; doch hatte dieses Haus Hameln seit 1372 verpfändet, und seitdem
wechselte der Ort ständig den Landesherrn (vgl. Fink, Urk.Buch, S. XXXIV ff.). Seit
dem Ausgang der Hildesheimer Stiftsfehde 1523 befand sich Hameln in der Pfandschaft und
damit unter der Landesherrschaft der braunschweigischen Herzöge calenbergischen Teils. Mit
dem Anfall Calenbergs an Wolfenbüttel gelangte auch Hameln in den Besitz des Herzogs Ju-
lius und mit dem Aussterben des Hauses Grubenhagen erlosch endlich die Verpfändung.
Infolge der ungünstigen Quellenüberlieferung sind die Fragen nach Hamelns KO nicht ein-
wandfrei zu klären. Entgegen der allgemeinen Annahme, daß Hameln es zu keiner eigenen KO
gebracht habe, vermerkt Hennecke (Ordination, S. 22, Anm. 4, leider ohne Quellen-
angabe), daß auch für Hameln eine gesonderte, von Rudolf Moller verfaßte KO (1552) bestan-
den haben soll. Nachzuweisen ist auf Grund namentlich des Urkundenbuches folgendes:
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LITERATUR: Urkundenbuch des Stiftes und der Stadt Hameln II (1408—1576), hrsg. v.
E. Fink. Hannover 1903 = Quellen und Darstellungen z. Gesch. Nieders. 10 (zit. Fink,
Urk.Buch). — H. Kittel, Zur Erinnerung an die Einführung der Reformation in der Stadt
Hameln 1540—1940. Hameln 1940. In: H. Spanuth (Hrsg.), Geschichte der Stadt Hameln von
den Anfängen bis zur Reformation. Hameln 1940, S. 186—192. — F. G. Schläger, Kurze Re-
formationsgeschichte der Stadt Hameln. Hannover 1840 — F r. Spr enger, Geschichte der Stadt
Hameln. Hannover 1826. In 2. Aufl. bearbeitet von Reitzenstein. Hameln 1861. — Ferner
Brenneke, Hennecke, Ordination (vgl. allgem. Literatur) und Regula (vgl. oben
S. 901).
Stadtarchiv Hameln. (Die Bestände im Staatsarchiv Hannover sind vernichtet.)
den vier großen Städten des Fürstentums Calenberg-Göttingen, die im Gandersheimer
Landtagsabschied von 1601 durchsetzten, daß ihre städtischen KOO hinsichtlich der Zeremo-
nien in Geltung blieben, gehört auch Hameln. Jedoch hat Hameln keine eigene KO drucken
lassen wie die übrigen drei Städte. Der genannte Landtagsabschied bringt auch nicht zum
Ausdruck, welche KO für Hameln maßgeblich sein sollte. Trotzdem ist im Folgenden auf die
Verhältnisse in Hameln näher einzugehen.
An Hameln hatte seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert das Herzogshaus Grubenhagen
oberherrliche Anrechte; doch hatte dieses Haus Hameln seit 1372 verpfändet, und seitdem
wechselte der Ort ständig den Landesherrn (vgl. Fink, Urk.Buch, S. XXXIV ff.). Seit
dem Ausgang der Hildesheimer Stiftsfehde 1523 befand sich Hameln in der Pfandschaft und
damit unter der Landesherrschaft der braunschweigischen Herzöge calenbergischen Teils. Mit
dem Anfall Calenbergs an Wolfenbüttel gelangte auch Hameln in den Besitz des Herzogs Ju-
lius und mit dem Aussterben des Hauses Grubenhagen erlosch endlich die Verpfändung.
Infolge der ungünstigen Quellenüberlieferung sind die Fragen nach Hamelns KO nicht ein-
wandfrei zu klären. Entgegen der allgemeinen Annahme, daß Hameln es zu keiner eigenen KO
gebracht habe, vermerkt Hennecke (Ordination, S. 22, Anm. 4, leider ohne Quellen-
angabe), daß auch für Hameln eine gesonderte, von Rudolf Moller verfaßte KO (1552) bestan-
den haben soll. Nachzuweisen ist auf Grund namentlich des Urkundenbuches folgendes:
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