Kirchenordnung 1581
oder mit dem zehenden und theil geben listig
und untreulich handeln und umbgehen würden,
in solchen fellen sollen gedachte unsere pastorn
und kirchendiener die güter von solchen un-
threuen und unfleissigen meyern (doch in allwege
mit vorwissen und nachgebung unser und unser
consistorialn) an sich zu nemen und zu gebrau-
chen ermechtiget sein. So sich hierinne jemand
wiederspenstig machen würde, derselbe sol un-
serm amptsverwalter, der uber die kirchendiener
halten sol, angezeigt werden.
Zum sechsten23a: Nachdem der pastorn, pre-
diger und kirchendiener witwen und waisen nach
der pastorn und diener abfall fast trostlos wer-
den, ordnen wir, das denselben zu troste ein
ganz unverdienet gnadenjhar mit aller abnutzung
und einkommen sol nachgegeben werden und
folgen, doch das sie auf unsers superintendenten
und amptleuten gutachten einen, so das nach-
jhar versorge, bestellen sollen.
Zum siebenden: So unsere pastorn und küster
etliche nottürftig weren, ordnen wir, das nach
fleissiger erkundung, auch zulassung unsers consi-
storii, die länderey, so zur fabrica gehörig, den-
selben umb die gebürende zinse eingegeben wer-
den sollen, nachdem sie der kirchen teglich die-
nen müssen.
XI.
Von den wohnungen der pastorn und
kirchendienern23b.
Die kirchgeschwornen in den stedten, flecken
und dörfern unserer graffschaft sollen für ihre
pastorn und kirchendiener ehrliche und bequeme
wohnung verschaffen sampt allen gebeuen, so
zur haushaltung und ander notturft dienstlich
ist. Sie sollen auch die gebeude im tach24 und
besserung halten, damit die kirchendiener trucken
und ohne gefahr drinnen wohnen mögen. Wo-
fern hierin einiger mangel befunden würde, sol-
len die pastorn und kirchendiener denselben an
23a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XXII (Funck, 161. Richter II, 357).
23b Vgl. dazu KO 73, Art. XX (Funck, 160. Rich-
ter II, 357).
den inspectorem und der an unser consistorium
gelangen lassen und bescheid darauf erwarten.
Zum andern ordnen wir, da unsere pastorn und
kirchendiener an ihren heusern und gebeuden,
zur wedem25 und küstereyen gehörig, etwas mit
vorwissen und willen unser visitatorn notwendig
gebessert und unkosten dran gewendet hetten,
das ihnen solchs auf ihr fordern aus der kirchen
güter, oder da die es nicht vermögen, von dem
kaspel wiederumb erleget und bezalet werden
sol, nachdem sie solch gebeude zu halten nicht
schüldig sein.
XII.
Von ausgearbeiteten und verkrenkten
pastorn und predigern.
Ein aus- oder abgearbeiteter pastor, prediger
und schuldiener, das ist ein solcher, so in sei-
nem ampt geschickt gewesen, lange und threu
gedienet hat und kan von wegen seiner schwach-
heit nu nicht lenger dienen. Wann wir darumb
angelanget werden, so wollen wir ihnen gnedige
versehung verschaffen.
XIII.
Privilegia der pastorn und kirchendiener.
Damit das wort Gottes und alle tugent in ehren
gehalten werden, so wollen wir nach dem exem-
pel anderer christlichen fürsten, herren, städte
und obrigkeit, das die pastorn, prediger und an-
dere kirchen- und schuldiener ihre gewönliche
privilegia und freyheiten behalten und das sie
frey sein von aller schatzung, dienst und be-
schwerungen; denn solche leute genug zu thun
haben, das sie auf ihr ampt, so der gemeine zu
nutz gereichet, sehen und acht geben müssen.
Von solchen beschwerungen wollen wir auch
ihre nachgelassene witfrauen, solange dieselben
im witwenstande ehrlich besitzen bleiben, ge-
freyet haben.
24 = unter guter Bedeckung; vgl. Grimm, Deut-
sches Wörterbuch II (1860), 660 ff.
25 = geistliche Güter, bes. das Pfarrhaus; vgl.
Schiller u. Lübben V, 644 f.
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oder mit dem zehenden und theil geben listig
und untreulich handeln und umbgehen würden,
in solchen fellen sollen gedachte unsere pastorn
und kirchendiener die güter von solchen un-
threuen und unfleissigen meyern (doch in allwege
mit vorwissen und nachgebung unser und unser
consistorialn) an sich zu nemen und zu gebrau-
chen ermechtiget sein. So sich hierinne jemand
wiederspenstig machen würde, derselbe sol un-
serm amptsverwalter, der uber die kirchendiener
halten sol, angezeigt werden.
Zum sechsten23a: Nachdem der pastorn, pre-
diger und kirchendiener witwen und waisen nach
der pastorn und diener abfall fast trostlos wer-
den, ordnen wir, das denselben zu troste ein
ganz unverdienet gnadenjhar mit aller abnutzung
und einkommen sol nachgegeben werden und
folgen, doch das sie auf unsers superintendenten
und amptleuten gutachten einen, so das nach-
jhar versorge, bestellen sollen.
Zum siebenden: So unsere pastorn und küster
etliche nottürftig weren, ordnen wir, das nach
fleissiger erkundung, auch zulassung unsers consi-
storii, die länderey, so zur fabrica gehörig, den-
selben umb die gebürende zinse eingegeben wer-
den sollen, nachdem sie der kirchen teglich die-
nen müssen.
XI.
Von den wohnungen der pastorn und
kirchendienern23b.
Die kirchgeschwornen in den stedten, flecken
und dörfern unserer graffschaft sollen für ihre
pastorn und kirchendiener ehrliche und bequeme
wohnung verschaffen sampt allen gebeuen, so
zur haushaltung und ander notturft dienstlich
ist. Sie sollen auch die gebeude im tach24 und
besserung halten, damit die kirchendiener trucken
und ohne gefahr drinnen wohnen mögen. Wo-
fern hierin einiger mangel befunden würde, sol-
len die pastorn und kirchendiener denselben an
23a Folgende Bestimmung entspricht KO 73, Art.
XXII (Funck, 161. Richter II, 357).
23b Vgl. dazu KO 73, Art. XX (Funck, 160. Rich-
ter II, 357).
den inspectorem und der an unser consistorium
gelangen lassen und bescheid darauf erwarten.
Zum andern ordnen wir, da unsere pastorn und
kirchendiener an ihren heusern und gebeuden,
zur wedem25 und küstereyen gehörig, etwas mit
vorwissen und willen unser visitatorn notwendig
gebessert und unkosten dran gewendet hetten,
das ihnen solchs auf ihr fordern aus der kirchen
güter, oder da die es nicht vermögen, von dem
kaspel wiederumb erleget und bezalet werden
sol, nachdem sie solch gebeude zu halten nicht
schüldig sein.
XII.
Von ausgearbeiteten und verkrenkten
pastorn und predigern.
Ein aus- oder abgearbeiteter pastor, prediger
und schuldiener, das ist ein solcher, so in sei-
nem ampt geschickt gewesen, lange und threu
gedienet hat und kan von wegen seiner schwach-
heit nu nicht lenger dienen. Wann wir darumb
angelanget werden, so wollen wir ihnen gnedige
versehung verschaffen.
XIII.
Privilegia der pastorn und kirchendiener.
Damit das wort Gottes und alle tugent in ehren
gehalten werden, so wollen wir nach dem exem-
pel anderer christlichen fürsten, herren, städte
und obrigkeit, das die pastorn, prediger und an-
dere kirchen- und schuldiener ihre gewönliche
privilegia und freyheiten behalten und das sie
frey sein von aller schatzung, dienst und be-
schwerungen; denn solche leute genug zu thun
haben, das sie auf ihr ampt, so der gemeine zu
nutz gereichet, sehen und acht geben müssen.
Von solchen beschwerungen wollen wir auch
ihre nachgelassene witfrauen, solange dieselben
im witwenstande ehrlich besitzen bleiben, ge-
freyet haben.
24 = unter guter Bedeckung; vgl. Grimm, Deut-
sches Wörterbuch II (1860), 660 ff.
25 = geistliche Güter, bes. das Pfarrhaus; vgl.
Schiller u. Lübben V, 644 f.
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