Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0055
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Reformation und Ordnung 1580

lande, aber keine frembde, in diese siechenheuser ge-
nommen werden, domit die inlendische durch die
außlendischen nicht verdrungen oder verhindert
werden 34.

Lobelbier 35.

Die lobelbier belangend, das diejennigen, so ihren
töchtern 200 gulden brautschatz mitgeben, dreissig
personen und die andern, so weniger brautschatz
geben, nicht mehr dan 20 personen zu verlobnuß
bitten und solche gasterei nicht lenger alß einen
abend, im sommer biß zu zehen und im winter biß
zu neun uhren, wehren solte.

Und wo an etlichen örtern biß hieher gepreuch-
lich gewesen, das kein malzeit gegeben, sondern
allein ein tonne bier aufgelegt und geschenkt wor-
den, oder das sie gar keine geste gehapt hetten, so
solte es an denselbigen ortern auch hinfurder da-
bei pleiben.

Hochzeit 36.

Gleicher gestalt solte auch von wegen der hoch-

34 Es folgen die Kapitel: Von frömbden inkömlingen.
Von wucherlichen contracten und bürgschaften (ein
besonderes Edikt „Von wucherlichen contracten“,
das sich in erster Linie gegen die Bewohner der
Marschländer richtete, ließ Erzbischof Heinrich am
9. Dezember 1580 ausgehen; vgl. oben S. 18, Anm. 4).
Von versatzten prief und siegeln. Von monopolien
und vorkauf. Von verkaufen der fruchte im felde,
auch gelts verstreckung auf korn. Von auflauf und
gezenke, auch einfallen in eines andern grenz (vgl.
in der Lüneburger Polizeiordnung von 1564 das Ka-
pitel: Von auflauf und gezenke, auch einfallen in
eines andern haus). Von tettlicher bedrauung (vgl.
das entsprechende Kapitel der Lüneburger Polizei-
ordnung). Von todtschlegern, derselben verfolgung
und straffe. Von plackerey und nachjagt (vgl. das
entsprechende Kapitel in der Lüneburger Polizei-
ordnung). Landwehren, wege und stege zu bessern
(vgl. das entsprechende Kapitel in der Lüneburger
Polizeiordnung). Von büchsen abschiessen (vgl. das
entsprechende Kapitel der Lüneburger Polizeiord-
nung). Von maß, eln und gewichte (vgl. das entspre-
chende Kapitel in der Lüneburger Polizeiordnung).
Acker und wisken von den höfen nicht zu verändern
(vgl. das entsprechende Kapitel der Lüneburger
Polizeiordnung). Von der pupillen und minderjärigen
kindern tutorn und vormündern. Eid der vormün-
der. Von verwüstung der wildpanen und wildschies-
sen. Von kleidung (vgl. das entsprechende Kapitel
der Lüneburger Polizeiordnung). — Diese Kapitel
werden hier nicht abgedruckt. Sie entsprechen z. T.
auch den Bestimmungen der Reichspolizeiordnung

zeite ein ordnung gemacht, also das der, so seiner
tochter 200 gulden mitgeben wurde, etwan dreissig
oder 35 par volkes und darunter eine genante zal
von junkfern und den andern, so unter 200 gulden
brautschatz geben, 20 par volks uff die hochzeit zu
bitten, zugelassen sein, jedoch auch unter den
geist- 37 und marschleuten nach gelegen- und ver-
mügenheit ein unterscheid gemacht, hirin auch das
hofgesinde, frembde leute auß andern stedten oder
landen, pastorn, kirchendiener und schulgesellen,
auch die armen leute nicht gerechnet wurden.

Und welcher mehr personen zu seiner hochzeit
dan unterschiedlich obgemeldt ist, bitten und ha-
ben wurde, das der fur jede person, soviel ehr der
uber gesatzte zall hat, ein ort vom gulden zu straff
geben solte 38.

Item, das uber drei oder vier essen nicht solte
gespeiset werden.

Item, das der mißbrauch, so hievor auf den dör-
fern gewesen, wan ein haußwirt zur hochzeit ge-
beten, das ehr mit alle seinem haußgesinde kom-

von 1577. Vgl. jeweils zu den einschlägigen Kapiteln
unserer Ordnung: Tit. IX Von unordnung und köst-
lichkeit der kleider (aaO. 383f.). Tit. XV (zu Maßen
und Gewichten; aaO. 385f.). Tit. XVII Von wucher-
lichen contracten (aaO. 386f.). Tit. XVIII Die mo-
nopolia und schädliche auf- und fürkäuf belangend
(aaO. 388 f.). Tit. XIX Von verkaufung der frücht
im feld, auch korn und weingülten (aaO. 389). Tit.
XXXII Von der pupillen und minderjährigen kin-
dern tutorn und vormündern (aaO. 394f).

35 Diese Überschrift steht in der Druckvorlage am
Rand. - Vgl. zu den folgenden Kapiteln die Reichs-
polizeiordnung von 1577, Tit. XV, § 1: Ferner haben
wir zu gemüt geführt, daß vielerhand unnotwendigs,
übermässigs kostens, so auf den hochzeiten, kinder-
taufen, kirchweyhen, begräbnussen und dergleichen
vielfältig und unnützlich aufgewendet würdet... § 3
und 4 erlegen es wegen der Ungleichheit der Län-
der, ihrer Gebräuche, Gewohnheiten und Sitten wie
ihrer Gelegenheiten den Territorialherren auf, hierin
eine beständige Ordnung zu schaffen (aaO. 385f.).-
Zu unserm Kapitel „Lobelbier“ vgl. das entspre-
chende der Lüneburger Polizeiordnung „Von ver-
löbnis und löbelbier“ (Bl. G IV v - H Ir), mit dem
unser Kapitel sachlich, teils auch wörtlich überein-
stimmt.

36 Diese Überschrift steht in der Druckvorlage am

Rand. 37 = Geest-.

38 Dieser Abschnitt deckt sich fast wörtlich mit dem
entsprechenden der Lüneburger Polizeiordnung (Bl.
H Iv). Ort = der vierte Teil; vgl. Schiller und
Lübben III, 239.

23
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften