Erzstift Bremen
men ist 39, abgetan wurde und keine kinder, knecht
oder megde, die nicht gebetten, mit ihren eltern
oder hern zur brauthauß gehen solten 40.
Item, das die hochzeit oder brauthauß nicht mehr
alß zwei tage wehren und am dritten abend allein
die negsten freunde, auch in gewisser, jedoch ge-
ringer anzall gebeten werden solten.
Item, das im sommer nicht lenger alß zu zehen
uhren und im winter über acht uhren die geste
nicht satzen, dan auch die nachtenze, alß darauß
mannigerlei schaden, unzucht und anderß erfolget,
ganz abgetan, auch alle wehr, auf die brautheuser
zu tragen, verbotten worden bei einer namhaften
peen 41.
Kindelbier 42.
Der kindelbiere halben solten die eltern, wan ein
kind getauft wirt, Gott vor seine gabe und grosse
woltat danken und ihme das kind befelen. So dan
jemands kindelbier halten wolte, der solte es mes-
sig machen und allein die gevattern und etliche
negste oder guete freunde, nicht uber zehen oder
zwolf personen, pitten und nicht mehr alß ein mal-
zeit geben 43.
Item, wen die frau nach gehaltenem kindelbier
und sechs wochen in die kirche gehet, so solte sie
allein eine frauen, ihre negste verwandte oder an-
39 Daß sich ungebetene Gäste zur Hochzeit einfanden,
scheint auch sonst ein weit verbreiteter Brauch ge-
wesen zu sein; vgl. z. B. das Edikt des Herzogs
Franz I. von Lauenburg für Hadeln vom Sonntag
Oculi 1580, u. a. handelnd „Von denen, so ungebeten
zu hochzeiten, kindelbier und begrebniß gehen“, ab-
gedruckt bei F. E. v. Pufendorf, Observationes
juris universi I. 1744, Appendix, 32 ff.
40 Dieser Abschnitt deckt sich fast wörtlich mit dem
entsprechenden der Lüneburger Polizeiordnung (Bl.
H II).
41 Auch die Bestimmungen der letzten beiden Absätze
sind der Sache nach mit geringen Abweichungen aus
der Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H II v - H III)
genommen.
dere mitnehmen und in die kirchen zu rechter zeit,
wan andere leute darinnen sein, gehen und Godt
danken und derhalben keine geste haben noch bit-
ten 44.
Kirchmessen 45.
Von wegen der kirchmessen sollen die krame nicht
geöffnet noch gegessen oder getrunken werden, es
sei den in der kirchen erstlich die predigt und got-
tesdienste geschehen 46.
Alß dan auch von wegen des mannigfaltigen zu-
laufens, ohn allen unterscheid, der frembden und
freunde, nicht allein viel unkosten aufgehet, son-
dern auch oftmalß daraus allerhand ungluck und
zanks, ja, schlahen und ermorden entstehet, so
solte niemands zu einem freunde oder bekanten zur
kirchmeß kommen, ehr were dan verwandter,freund
oder sonderlich darzu gebetten, auch lenger nicht
alß einen tag bei einem wirt zur kirchmeß pleiben.
So solte auch das unordentliche zu- und ablaufen
auß dem einen hauß inß ander verbotten werden,
also der in einem hauß die zeche auf einen morgen
oder tag anfinge und hernach darauß in eine andere
zeche ginge, das der dieselbe zu verlassen und
widerumb in das erste hauß zur geselschaft zu
gehen und also auf einen tag mehr alß einen wirt
zu besuchen, nicht solte verstattet werden.
42 Diese Überschrift steht in der Druckvorlage am
Rand.
43 Dieser Abschnitt lehnt sich teils wörtlich an den ent-
sprechenden der Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H
IVr) an, weicht aber z.T. in den Bestimmungen ab.
Lüneburg: .. .die gevattern und etliche nechste oder
gute freunde, in den stedten nicht uber zehen und
auf den dörfern nicht uber sechs personen bitten und
allein eine malzeit geben.
44 In diesem Abschnitt teils wörtliche Anlehnung an
die Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H IV v).
45 DieseÜberschriftstehtinder Druckvorlage am Rand.
46 In diesem Abschnitt teils wörtliche Anlehnung an
den entsprechenden der Lüneburger Polizeiordnung
(Bl, J Iv).
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men ist 39, abgetan wurde und keine kinder, knecht
oder megde, die nicht gebetten, mit ihren eltern
oder hern zur brauthauß gehen solten 40.
Item, das die hochzeit oder brauthauß nicht mehr
alß zwei tage wehren und am dritten abend allein
die negsten freunde, auch in gewisser, jedoch ge-
ringer anzall gebeten werden solten.
Item, das im sommer nicht lenger alß zu zehen
uhren und im winter über acht uhren die geste
nicht satzen, dan auch die nachtenze, alß darauß
mannigerlei schaden, unzucht und anderß erfolget,
ganz abgetan, auch alle wehr, auf die brautheuser
zu tragen, verbotten worden bei einer namhaften
peen 41.
Kindelbier 42.
Der kindelbiere halben solten die eltern, wan ein
kind getauft wirt, Gott vor seine gabe und grosse
woltat danken und ihme das kind befelen. So dan
jemands kindelbier halten wolte, der solte es mes-
sig machen und allein die gevattern und etliche
negste oder guete freunde, nicht uber zehen oder
zwolf personen, pitten und nicht mehr alß ein mal-
zeit geben 43.
Item, wen die frau nach gehaltenem kindelbier
und sechs wochen in die kirche gehet, so solte sie
allein eine frauen, ihre negste verwandte oder an-
39 Daß sich ungebetene Gäste zur Hochzeit einfanden,
scheint auch sonst ein weit verbreiteter Brauch ge-
wesen zu sein; vgl. z. B. das Edikt des Herzogs
Franz I. von Lauenburg für Hadeln vom Sonntag
Oculi 1580, u. a. handelnd „Von denen, so ungebeten
zu hochzeiten, kindelbier und begrebniß gehen“, ab-
gedruckt bei F. E. v. Pufendorf, Observationes
juris universi I. 1744, Appendix, 32 ff.
40 Dieser Abschnitt deckt sich fast wörtlich mit dem
entsprechenden der Lüneburger Polizeiordnung (Bl.
H II).
41 Auch die Bestimmungen der letzten beiden Absätze
sind der Sache nach mit geringen Abweichungen aus
der Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H II v - H III)
genommen.
dere mitnehmen und in die kirchen zu rechter zeit,
wan andere leute darinnen sein, gehen und Godt
danken und derhalben keine geste haben noch bit-
ten 44.
Kirchmessen 45.
Von wegen der kirchmessen sollen die krame nicht
geöffnet noch gegessen oder getrunken werden, es
sei den in der kirchen erstlich die predigt und got-
tesdienste geschehen 46.
Alß dan auch von wegen des mannigfaltigen zu-
laufens, ohn allen unterscheid, der frembden und
freunde, nicht allein viel unkosten aufgehet, son-
dern auch oftmalß daraus allerhand ungluck und
zanks, ja, schlahen und ermorden entstehet, so
solte niemands zu einem freunde oder bekanten zur
kirchmeß kommen, ehr were dan verwandter,freund
oder sonderlich darzu gebetten, auch lenger nicht
alß einen tag bei einem wirt zur kirchmeß pleiben.
So solte auch das unordentliche zu- und ablaufen
auß dem einen hauß inß ander verbotten werden,
also der in einem hauß die zeche auf einen morgen
oder tag anfinge und hernach darauß in eine andere
zeche ginge, das der dieselbe zu verlassen und
widerumb in das erste hauß zur geselschaft zu
gehen und also auf einen tag mehr alß einen wirt
zu besuchen, nicht solte verstattet werden.
42 Diese Überschrift steht in der Druckvorlage am
Rand.
43 Dieser Abschnitt lehnt sich teils wörtlich an den ent-
sprechenden der Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H
IVr) an, weicht aber z.T. in den Bestimmungen ab.
Lüneburg: .. .die gevattern und etliche nechste oder
gute freunde, in den stedten nicht uber zehen und
auf den dörfern nicht uber sechs personen bitten und
allein eine malzeit geben.
44 In diesem Abschnitt teils wörtliche Anlehnung an
die Lüneburger Polizeiordnung (Bl. H IV v).
45 DieseÜberschriftstehtinder Druckvorlage am Rand.
46 In diesem Abschnitt teils wörtliche Anlehnung an
den entsprechenden der Lüneburger Polizeiordnung
(Bl, J Iv).
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