Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0380
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Schulaufsicht lag bei den Predigern und Scholarchen, die Mitglieder des Kirchenrates oder des
Magistrates waren 86a; Verhandlungen darüber fanden häufig in den Kirchenratsversammlungen statt.

Wir teilen die Schulordnung von 1582 nach der anscheinend älteren Abschrift im Stadtarchiv Em-
den und die Ordnung von 1596, von der kein Exemplar mehr ermittelt werden konnte 86b, nach Schwek-
kendieck, ergänzendes Material aus den Kirchenratsprotokollen in den Anmerkungen mit: Text
Nr. 15 und 16 (111b β).

Eine neue Ordnung erhielt die Lateinschule 1621 87.

Am 26. Juni 1596 erließen Bürgermeister und Rat auch eine Eheordnung, die neben polizeilichen
Vorschriften über Verlobungs- und Hochzeitsfeier auch Bestimmungen eherechtlicher Art enthielt. Offen-
bar war der Rat zum Erlaß einer solchen Ordnung nicht berechtigt, da die Ehegerichtsbarkeit auch nach
dem Delfzijler Vergleich, der dem Magistrat die Ausübung der Gerichtsbarkeit sonst wohl in weiterem
Umfang zubilligte, als sie ihm vorher zugestanden hatte, eine landesherrliche Angelegenheit blieb, die
der Landesherr mit anderen bischöflichen Rechten auch jetzt noch beanspruchte 87 a. Im Gegensatz zur
Genfer Eheordnung 87b, die, wie es scheint, bei Abfassung der Ordnung, die im übrigen auf das römische
und das kanonische Recht zurückgreift, herangezogen wurde, enthält unsere Ordnung aber keine Richt-
linien über die Jurisdiktion in Scheidungssachen. Das Scheidungsrecht wurde demnach anscheinend
als landesherrliche Kompetenz anerkannt.

Die Ordnung wurde 1596 zu Emden gedruckt; doch scheint sich kein Exemplar erhalten zu haben.
Eine Abschrift von dem Druck, die dem 17. Jh. angehört, befindet sich im Staatsarchiv Aurich 87c.
Offenbar nach einer anderen Quelle ist die Ordnung ohne Angabe des Fundortes im Ostfriesischen Mo-
natsblatt 87d abgedruckt. Mehrfach wurde die Eheordnung von 1596 neu eingeschärft bzw. erneuert 87e.
Am 21. Dezember 1607 bestätigte der Rat eine unter Mitwirkung des Kirchenrates zustande gekommene
revidierte Fassung, die im folgenden Jahr zu Groningen gedruckt wurde. Ein Exemplar des Druckes be-
sitzt das Stadtarchiv Emden 87f. Auf eine Erneuerung der Eheordnung im Jahr 1690 und einen Emder
Druck dieser revidierten Form in hochdeutscher Sprache weist Hahn hin 87g.

Wir teilen die Eheordnung von 1596 nach der Abschrift aus dem Staatsarchiv Aurich unter Heran-
ziehung des Druckes im Ostfriesischen Monatsblatt und der revidierten Eheordnung von 1607/08 mit:
Text Nr. 17 (III b β).

de Vries benutzt hat. Pixberg versucht, den Zusammenhang zwischen dem Emder und dem übrigen reformierten
Schulwesen jener Zeit deutlich werden zu lassen. 86a Vgl. L. Hahn, Schulordnung, 64.

86b Ein Exemplar des Druckes von 1596 befand sich in der „Kunst“ in Emden; vgl. Catalog, 79. Vermutlich hat
Schweckendieck dieses Exemplar benutzt; demnach wäre es, soweit ihm bekannt war, das einzige erhaltene
gewesen. Auch Borchling und Claußen I, 1108f. nennen nur dieses Exemplar. Gegenwärtig ist es nicht auffind-
bar. Nach Borchling und Claußen, aaO., umfaßte die Schulordnung von 1596, gedruckt zu Emden bei Warner
Berendtß, 10 Bll. in Quart. 87 Abgedruckt bei W. Schweckendieck, 14ff.

87a Vgl. J. König, 385; unten S. 429; zur landesherrlichen Ausübung der Ehegerichtsbarkeit auch unten S. 355.

87b Im Rahmen der Ordonnances ecclesiastiques 1561; CR 38, 1, 105ff.; COpp II, 346ff.

87c Dep. I Msc. 67, Nr. 19. 87d Ostfriesisches Monatsblatt... 7 (1879), 252-261.

87e Am 24. September 1597 ließ der Rat ein Mandat ausgehen (Stadt-A. Emden, Protokoll-Registratur VII, 1), in
dem er darüber klagte, „datt die im vorgangenen jarr van uns mit rypem und wollvorbedachtem raede uffgerichtede
und publicierde hochnöttige und früchtbarlicke eheordnung in vöele wege, manneer und wyse nicht allein to unser,
als der ordentlich overichkeit vorachtung, sunder voelmehr to vorkleinerung der ehren Gottes und handhavinge alles
unwesendes to bueten gegangen und avergetreden wart“, insbesondere bezüglich der von der Stadt verordneten Schen-
ker, und die Beachtung der Eheordnung erneut einschärfte (vgl. auch unten S. 536, Anm. 24). In einem Schreiben
der Emder Prediger an den Rat vom 26. März 1604 (Stadt-A. Emden 1. Begistratur 427) wird anläßlich einer
strittigen Eheangelegenheit auf „unse gedruckde eheordnung“ Bezug genommen und der Rat ermahnt: Watt ein
erb. rat anno 96 und anno 1600, item anno 1602 guet geachtet und beslaten, ock twemalen vam predigstuell hefft
publiceren laten, datt sollen je billich, de nu im rade sind, nicht abrogeren... (vgl. auch unten S. 529, Anm. 26).

87f 2. Begistratur 1035a, Nr. 62. - Borchling und Claußen II, 1221f., beschreiben die Eheordnung von 1607/08
nach einem Exemplar in der Staatsbibliothek Berlin. - Zur Mitwirkung des Kirchenrates bei der Revision vgl.
unten S. 536, Anm. 31. 87g Vgl. L. Hahn, Schriftsprache, 229. Als Drucker ist Menno Kallenbach angegeben.

348
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften