nungen des Hildesheimer Dechanten Johan Oldecop (1493-1574 ). Reformation und katholische Kirche im Spiegel von
Chroniken des 16. Jahrhunderts. Münster 1972. — A.Sprengler-Ruppenthal, Bugenhagen und das prote-
stantische Kirchenrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte 88 (1971), 196-233.- R. Stein
metz, Die Generalsuperintendenten von Hildesheim. In: ZnKG 43 (1938), 117-185. — P. Tschackert, Antonius
Corvinus Leben und Schriften = Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Band 3. Han-
nover u. Leipzig 1900. — P. Tschackert (Hrsg.), Briefwechsel des Antonius Corvinus = Quellen und
Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Band 4. Hannover u. Leipzig 1900. — G. Uhlhorn, Urbanus Rhegius.
Leben und ausgewählte Schriften. Leben und ausgewählte Schriften der Väter und Begründer der lutherischen Kirche,
Teil 7. Elberfeld 1861. - L. Zeppenfeldt, Verzeichnis der evangelischen Geistlichen Hildesheims bis 1866. In:
ZnKG 34 (1929), 368-392.
Die dänische KO von 1537 ist zitiert nach E.Feddersen (Hrsg.), Die lateinische Kirchenordnung König
Christians III. von 1587. In: Schriften des Ver. f. Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte. 1. Reihe, 18. Heft.
Kiel 1934, 1-93; die Schleswig-Holsteinische KO von 1542 nach E. Michelsen (Hrsg.) in: Schriften des Ver.
f. Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, 1. Reihe, 10. Heft. Kiel 1920.
Archive: Stadtarchiv Hildesheim ; Kirchenarchiv Hildesheim (Kirchenbuchamt ) ; Dombibliothek Hildesheim,
1. Die Stadt
Im hohen Mittelalter tritt die Stadt allmählich als selbständige Macht neben den Bischof. Um 12491
wurde erstmals ihr Recht aufgezeichnet. Das Gericht hegte zunächst der bischöfliche Vogt; aber der Vogt
mußte Recht sprechen, wie es die Urteilsfinder aus den Bürgern für richtig hielten, für Recht fanden.
Bürger und Vogt wirkten in gemeinsamen Sachen der Stadt gemeinsam. 1249 erhielten die Bürger auch
ein Privileg militärischer Natur im Hinblick auf die Stadtbefestigungen2.
Die Altstadt war in sechs Bäuerschaften eingeteilt : große Bäuerschaft (villa major ), Hagenbäuer-
schaft (Indago), Georgi- und Jacobibäuerschaft, Schuhbäuerschaft (Sutorum) und die Stein- (oder
Lapidum-) Bäuerschaft. Zeitweilig wird auch der Brühl als besonderer Bezirk genannt3. Die Ratsver-
fassung wechselte mehrfach. 1449 setzte man die Zahl der Ratsherren auf 24 fest (12 als sitzender Rat,
12 als Nachrat) ; dem Rat zur Seite stand das Kollegium der 24 Mann. Beim Rat lagen Verwaltung
und Gesetzgebung, auch eine beschränkte Gerichtsbarkeit. Für seine Geschäfte wurden Sitzungen anbe-
raumt, einzelne Aufgaben von engeren Kommissionen (städtische Ämter, ammechte )4 erledigt5. Die
Neustadt findet zuerst 1223 Erwähnung. 1246 wird sie im Gegensatz zur Stadt (civitas) „novum
oppidum praepositi" genannt. Sie war auf Grundstücken der Dompropstei entstanden und durch Hein-
rich VII. dem Dompropst unterstellt worden, der für sie 1226 einen königlichen Gnadenbrief erwirkt
hatte6. Aus zerstörten Dörfern der Nachbarschaft erhielt sie Zuzug. Die Neustadt bestand aus drei Bäuer-
schaften: aus der Schuhbäuerschaft, der Goslarschen oder Goschen-Bäuerschaft und der Wollenweber-
bäuerschaft. Die Hoheitsrechte, die der Dompropst in der Neustadt ausübte, entsprachen fast einer
Landeshoheit7. Nach dem Rezeß vom 30. Juli 14998 sah die Ratsverfassung in der Neustadt so aus:
es bestand ein Oldermannstuhl, in welchem 12 Olderleute aus der Gemeinheit saßen ; diese hatten 12 Bür-
ger zum 12mannstuhl als Beirat des Stadtregimentes zu küren und zu luttern ; die Zwölfmann wiederum
lutterten und kürten den Rat auf ein Jahr als sitzenden Rat; nach einem Jahr gab es einen neuen
sitzenden Rat; der alte sitzende Rat hieß Nachrat9. Bis 1583 blieb die Neustadt eine eigene Stadt-
1 Urkundenbuch 1, Nr. 209.
2 Urkundenbuch I, Nr. 206; vgl. A. Bertram 1, 274ff.
3 Vgl. A. Bertram I, 514; H. Pape, Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände, 3.
4 Liste im Urkundenbuch VIII, Nr. 411: Verteilung der städtischen Ämter 1500 „Ordinacio proconsulis Henninges
van Haringen anno MVc...“. Näheres zur Formel „Unse hern vam raide, 24 mahn, ock olderlude der gemeinheit,
van ampten und gylden“ unten S. 885 mit Anm. 2.
5 Vgl. A. Bertram I, 514f.
6 Urkundenbuch I, Nr. 96; vgl. H. W. H. Mithoff III, 94.
7 Vgl. A. Bertram I, 515.
8 Urkundenbuch VIII, Nr. 405.
9 Vgl. K. Kayser, Aus vergangenen Tagen der Hildesheimer Neustadt, 16ff.; 4. Bertram I, 441.
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Chroniken des 16. Jahrhunderts. Münster 1972. — A.Sprengler-Ruppenthal, Bugenhagen und das prote-
stantische Kirchenrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte 88 (1971), 196-233.- R. Stein
metz, Die Generalsuperintendenten von Hildesheim. In: ZnKG 43 (1938), 117-185. — P. Tschackert, Antonius
Corvinus Leben und Schriften = Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Band 3. Han-
nover u. Leipzig 1900. — P. Tschackert (Hrsg.), Briefwechsel des Antonius Corvinus = Quellen und
Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Band 4. Hannover u. Leipzig 1900. — G. Uhlhorn, Urbanus Rhegius.
Leben und ausgewählte Schriften. Leben und ausgewählte Schriften der Väter und Begründer der lutherischen Kirche,
Teil 7. Elberfeld 1861. - L. Zeppenfeldt, Verzeichnis der evangelischen Geistlichen Hildesheims bis 1866. In:
ZnKG 34 (1929), 368-392.
Die dänische KO von 1537 ist zitiert nach E.Feddersen (Hrsg.), Die lateinische Kirchenordnung König
Christians III. von 1587. In: Schriften des Ver. f. Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte. 1. Reihe, 18. Heft.
Kiel 1934, 1-93; die Schleswig-Holsteinische KO von 1542 nach E. Michelsen (Hrsg.) in: Schriften des Ver.
f. Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, 1. Reihe, 10. Heft. Kiel 1920.
Archive: Stadtarchiv Hildesheim ; Kirchenarchiv Hildesheim (Kirchenbuchamt ) ; Dombibliothek Hildesheim,
1. Die Stadt
Im hohen Mittelalter tritt die Stadt allmählich als selbständige Macht neben den Bischof. Um 12491
wurde erstmals ihr Recht aufgezeichnet. Das Gericht hegte zunächst der bischöfliche Vogt; aber der Vogt
mußte Recht sprechen, wie es die Urteilsfinder aus den Bürgern für richtig hielten, für Recht fanden.
Bürger und Vogt wirkten in gemeinsamen Sachen der Stadt gemeinsam. 1249 erhielten die Bürger auch
ein Privileg militärischer Natur im Hinblick auf die Stadtbefestigungen2.
Die Altstadt war in sechs Bäuerschaften eingeteilt : große Bäuerschaft (villa major ), Hagenbäuer-
schaft (Indago), Georgi- und Jacobibäuerschaft, Schuhbäuerschaft (Sutorum) und die Stein- (oder
Lapidum-) Bäuerschaft. Zeitweilig wird auch der Brühl als besonderer Bezirk genannt3. Die Ratsver-
fassung wechselte mehrfach. 1449 setzte man die Zahl der Ratsherren auf 24 fest (12 als sitzender Rat,
12 als Nachrat) ; dem Rat zur Seite stand das Kollegium der 24 Mann. Beim Rat lagen Verwaltung
und Gesetzgebung, auch eine beschränkte Gerichtsbarkeit. Für seine Geschäfte wurden Sitzungen anbe-
raumt, einzelne Aufgaben von engeren Kommissionen (städtische Ämter, ammechte )4 erledigt5. Die
Neustadt findet zuerst 1223 Erwähnung. 1246 wird sie im Gegensatz zur Stadt (civitas) „novum
oppidum praepositi" genannt. Sie war auf Grundstücken der Dompropstei entstanden und durch Hein-
rich VII. dem Dompropst unterstellt worden, der für sie 1226 einen königlichen Gnadenbrief erwirkt
hatte6. Aus zerstörten Dörfern der Nachbarschaft erhielt sie Zuzug. Die Neustadt bestand aus drei Bäuer-
schaften: aus der Schuhbäuerschaft, der Goslarschen oder Goschen-Bäuerschaft und der Wollenweber-
bäuerschaft. Die Hoheitsrechte, die der Dompropst in der Neustadt ausübte, entsprachen fast einer
Landeshoheit7. Nach dem Rezeß vom 30. Juli 14998 sah die Ratsverfassung in der Neustadt so aus:
es bestand ein Oldermannstuhl, in welchem 12 Olderleute aus der Gemeinheit saßen ; diese hatten 12 Bür-
ger zum 12mannstuhl als Beirat des Stadtregimentes zu küren und zu luttern ; die Zwölfmann wiederum
lutterten und kürten den Rat auf ein Jahr als sitzenden Rat; nach einem Jahr gab es einen neuen
sitzenden Rat; der alte sitzende Rat hieß Nachrat9. Bis 1583 blieb die Neustadt eine eigene Stadt-
1 Urkundenbuch 1, Nr. 209.
2 Urkundenbuch I, Nr. 206; vgl. A. Bertram 1, 274ff.
3 Vgl. A. Bertram I, 514; H. Pape, Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände, 3.
4 Liste im Urkundenbuch VIII, Nr. 411: Verteilung der städtischen Ämter 1500 „Ordinacio proconsulis Henninges
van Haringen anno MVc...“. Näheres zur Formel „Unse hern vam raide, 24 mahn, ock olderlude der gemeinheit,
van ampten und gylden“ unten S. 885 mit Anm. 2.
5 Vgl. A. Bertram I, 514f.
6 Urkundenbuch I, Nr. 96; vgl. H. W. H. Mithoff III, 94.
7 Vgl. A. Bertram I, 515.
8 Urkundenbuch VIII, Nr. 405.
9 Vgl. K. Kayser, Aus vergangenen Tagen der Hildesheimer Neustadt, 16ff.; 4. Bertram I, 441.
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