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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0089
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drängten auf Beschleunigung in dieser Frage. Glaubte der Rat nunmehr, nicht widerstreben zu dürfen,
so stieß er bei den Predigern sowie bei der Bürgerschaft auf heftigen Widerstand. Am 1. November 1548
ließ das Domkapitel erstmals wieder zur Messe läuten ; da fragten die Prediger die Ratsherren, ob man
bei der reinen Lehre bleiben wollte11. In der Folgezeit beschäftigten sich die befreundeten Städte mit der
Erregung in Hildesheim wegen der Einführung der päpstlichen Religion. Schließlich wandte sich die
Hildesheimer Stadtverwaltung am 26. März 1549 um Rat an Melanchthon : „So wollen aber unßer
hern predicanten in gar kein medium willigen, dringen vor und furo uff die ordinantien, ßo unß durch
Doctorem Pomerum uffgericht ...“.

Melanchthon und Bugenhagen antworteten am 2. April: „Und erstlich raten wir, zu Gottes ehren
und zur seligkeit der christlichen menschen in Hildesheim, daß ihr die reine christliche lehre des evangelii,
die ich, D. Johann Bugenhagen, Pomeranus, bei euch gepredigt habe, und welche ihr nun etliche jahre von
christlichen prädicanten bei euch gehört habt, und rechten brauch der sacramente in Hildesheim erhalten
wollet ... Denn es ist nicht kaiserlicher majestät declaration, wille und verstand, daß unsre kirchen
sollen zerstöret werden, obgleich bischoff und domherrn zu gründlicher zerstörung unsrer kirchen arbei-
ten... Und nachdem die stift vorhin die pfarren haben versorgen müssen, ist recht und billig, daß sie
nochmals, soviel zur unterhaltung eurer christlichen prediger und schulen not ist, folgen lassen ...“.
Notfalls müßte der Rat die Prediger selbst bezahlen

Man verlegte sich dann, auch von seiten des katholischen Klerus, aufs Verhandeln. Bereits im Herbst
1548 war den Kreuzherren ihre Kirche zurückgegeben worden. In den nächsten Jahren konnten die Kar-
thäuser und die Sülteherren ihre Klöster vor den Toren wieder aufbauen. Mit dem Abt von St. Godehard
kam eine Aussöhnung zustande ; den Mönchen wurden ihre beiden Kirchen zurückgegeben13. Mit den
letzten Dominikanern dagegen schloß die Stadt im April 1550 einen förmlichen Vertrag14, durch den
Kirche, Klöster und alles Zubehör der Stadtgemeinde ausgeliefert wurde. Etliche Jahre später kam ein
entsprechender Vertrag mit den restlichen Franziskanern zustande15. Die Mönche zu St. Michaelis
konnten ihre Gotteshäuser nicht zurückgewinnen, die Johannisherren erhielten ihre Kirche nicht wieder
und ebenso wie die Chorherren zu St. Andreas auch nicht ihre Kurien. Bei Sämtlichen Stiftern und
Klöstern wurde zunächst kein öffentlicher Gottesdienst gehalten, Sondern nur der Chordienst versehen.
Melanchthon hatte in einem Bedenken an die Hildesheimer Pastoren vom 6. Dezember 1549 klargelegt :
„die Christen sollen ihre pfarrkirchen, und sonderlich in denselbigen kirchen, da sie zus patronatus
oder obrigkeit haben, mit rechter lehr bestellen und abgötterei darin abtun ... Daneben aber, so andre obrig-
keit in andern kirchen abgötterei erhalten wollen und achten der christlichen vermahnung und lehr nicht,
daran sind gottsförchtige Christen außer derselbigen kirchen nicht schuldig, soferne sie es lieber anders
sähen, und machen sich nicht teilhaftig an solchen sünden.“ An diesen Rat konnten sich die Hildes-
heimer weithin halten16.

Dafür, daß die Stadt Bischof Friedrich die Huldigung versprach und auf Peine verzichtete, erlangte

11 H. A. Lüntzel, aa0,. 123.

12 Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/56 und 56a; CR VII, 359ff., Nr. 4512 Antwort von Melanchthon und Bugenhagen.

13.H. A. Lüntzel, aaO. 125f,

14 Urkundenbuch VIII, Nr. 889: Die zum Protestantismus übergetretenen noch übrigen Mitglieder des Dominikaner-
konvents zu S. Pauli übergeben die Kirche und alles Zubehör dem Rate unter Vorbehalt je eines Wohnraumes bis zu
ihrem Tode. 1550 April 26.

15 Urkundenbuch VIII, Nr. 905: Guardian, Kellner und Konvent des Martiniklosters übereignen das Kloster mit
allem Zubehör den Älterleuten oder Kistenherren der Martinikirche unter Vorbehalt freier Wohnung und des
Zinsgenusses von Kleinodien und mit Bestimmungen über die Teilung der durch Todesfall freiwerdenden Ein-
künfte zwischen beiden Teilen. 1556 Mai 4. - Vgl. auch H. A. Lüntzel, aaO. 127.

16 Melanchthons „Bedenken von den hohen geistlichen stiften, ob die bischoff und canonici in den städten zu dulden
oder zu vertreiben“ vom 6. Dez. 1549; CR VII, 510, Nr. 4634. Vgl. dazu J. Heckel, Cura religionis, ius in sacra,
ius circa sacra, in: Kirchenrechtliche Abhandlungen, Heft 117/118. 1938, 237 ff.

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