bruch und Unzucht werden unter Strafe gestellt. Was die Beteiligung von Geistlichen am Ehegericht
betrifft, so kommt es später vor, daß die Gerichtsakten dem gesamten Ministerium zugestellt werden mit
der Aufforderung, nach den Rechten zu prüfen und darauf Bericht zu erstatten. Eine solche Aufforderung
zur Begutachtung läßt freilich eher darauf schließen, daß die Geistlichen keine ordentlichen Mitglieder
des Ehegerichts waren. Die eigentliche Organisation des Ehegerichts bleibt lange in Dunkel gehüllt. Erst
1589 tritt es in das Licht der Beurkundung. Die Vereinigung von Altstadt und Neustadt 1583 hatte 1589
eine Neuordnung des Konsistoriums im Gefolge7. Bis dahin, so stellt der Beschluß der Samtregierung
beider Gemeinden vom 20. Dezember 1589 klar, war wohl ein Konsistorium in Matrimonialsachen
gehalten worden, aber nach der zustandegekommenen Union waren noch keine Personen der Neustädti-
schen Regierung hineingenommen. Das sollte nun anders werden. In Zukunft sollten zwei Personen der
Neustadt Hildesheim, eine aus der Regierung, die andere aus den Geistlichen, vom ehrbaren Rat daselbst
dazu verordnet, den anderen Konsistorialen hinzugefügt und jedesmal mit zu Audienz, Deliberation und
Rat hinzugezogen werden. Man darf aus dieser Bestimmung gewiß Rückschlüsse vornehmen auf das
bereits bestehende Konsistorium der Altstadt. Auch hier dürfte der geistliche Stand in gleicher Zahlen-
stärke wie der weltliche vertreten gewesen sein. Da aber die Altstadt wesentlich größer war als die Neu-
stadt, was sich auch in der Zusammensetzung des Samtrates geltend machte - das Verhältnis war 12 zu
4 Ratsherren —, so wird auch die Zahl der Konsistorialen der Altstadt entsprechend größer gewesen sein
als die Zahl der Konsistorialen der Neustadt8. Für eine spätere Zeit ist bezeugt, daß das Konsistorium
insgesamt neun Mitglieder umfaßte, sieben aus der Altstadt, zwei aus der Neustadt, nämlich den ersten
Syndikus, der das Direktorium führte, die beiden ältesten Senatoren der Altstadt, den Senior der Neu-
Stadt, den Superintendenten, den Senior ministerii der Altstadt und den der Neustadt , den Ratsprediger
der Altstadt und den Sekretär oder Gerichtsschreiber, der das Protokoll führte9 . Mandate, die konsisto-
rialen Belange betreffend, erließ der Rat. 1592 erging nach Beratung mit den Konsistorialen aber-
mals ein Gebot, die versprochenen Ehen zu vollziehen. Damit wurde - wie schon 1562 - der herrschen-
den Rechtsauffassung entsprochen, wonach das Verlöbnis bereits die Ehe begründete10. Die Kompetenzen
des Konsistoriums werden genauer umrissen durch die Konsistorialordnung von 167811 . Das Konsi-
storium sei vom Rat gegründet worden in Kraft seines von Gott ihm anbefohlenen obrigkeitlichen Amtes
zur Pflege und Erhaltung der christlichen reinen Lehre, auch guter Ordnung in Kirchensachen und
solchen Sachen, die diesen anhängig wären. Durch die getreue, vernünftige und christliche „obsicht“
sollte die wahre christliche Religion samt guter Disziplin, Zucht und Ehrbarkeit sowohl beim Gottesdienst
als auch im gemeinen Leben gestiftet und behauptet, Ärgernis und Zerrüttung dagegen abgeschafft werden.
In Ehesachen und anderen zum geistlichen Konsistorium gehörigen Angelegenheiten sollte überall ge-
mäß göttlichen und weltlichen Rechten gehandelt werden. Der Gerichtsbarkeit des Konsistoriums unter-
7 Text Nr. 11 nach einer Kanzleireinschrift im Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 154, Bd. I, fol. 200-206, unten
S. 929.
8 Vgl. J.H. Gebauer, aaO. 15.
9 Hs. der Altstadt Nr. 8, Berichte des J. Zeppenfeldt an die preußische Verwaltung aus den Jahren 1802/03, fol. 16v.
10 Text Nr. 12 nach dem Original im Stadt-A. Hildesheim, Akte 173/1, Bl. 37, unten S. 936. Dazu vgl. J. Brandis
in Seinem Diarium, 3252 „It geschach und droich sich to itliche mal lichferdigerwise im Hildensheim, dat twe per-
sonen van man- und fruwesbilden sich mit fürwissen ihrer elteren und freunde, vormünder und anderer miteinander
zu der ehe verlobeten und richten ehereceß up und heilden wol loifte und gesterie. Und geschach, dat sie ein den an-
deren upworpen, sich füruneinigeden und den koip einer dem anderen upsegte, dat ganß ergerlich und wider Gottes
und gemeine rechte is. Derwegen wort vam samptrade beraden und van allen kanzelen afgelesen, dat sodanes hen-
fürder nicht mer geschein soll, sunder wen die ehereceß fullentogen und beider consens also darzu gegeben, so soll it
künftich kreftich sin und bindende bliven, und der oder de, dar de mangel an befunden würde, soll der stat ewig für-
wiset werden.“
11 Konsistorialordnung vom 11. Juni 1678: Stadt-A. Hildesheim, Akte 36/60a; Ph. J. Hillebrandt,
300ff.
819
betrifft, so kommt es später vor, daß die Gerichtsakten dem gesamten Ministerium zugestellt werden mit
der Aufforderung, nach den Rechten zu prüfen und darauf Bericht zu erstatten. Eine solche Aufforderung
zur Begutachtung läßt freilich eher darauf schließen, daß die Geistlichen keine ordentlichen Mitglieder
des Ehegerichts waren. Die eigentliche Organisation des Ehegerichts bleibt lange in Dunkel gehüllt. Erst
1589 tritt es in das Licht der Beurkundung. Die Vereinigung von Altstadt und Neustadt 1583 hatte 1589
eine Neuordnung des Konsistoriums im Gefolge7. Bis dahin, so stellt der Beschluß der Samtregierung
beider Gemeinden vom 20. Dezember 1589 klar, war wohl ein Konsistorium in Matrimonialsachen
gehalten worden, aber nach der zustandegekommenen Union waren noch keine Personen der Neustädti-
schen Regierung hineingenommen. Das sollte nun anders werden. In Zukunft sollten zwei Personen der
Neustadt Hildesheim, eine aus der Regierung, die andere aus den Geistlichen, vom ehrbaren Rat daselbst
dazu verordnet, den anderen Konsistorialen hinzugefügt und jedesmal mit zu Audienz, Deliberation und
Rat hinzugezogen werden. Man darf aus dieser Bestimmung gewiß Rückschlüsse vornehmen auf das
bereits bestehende Konsistorium der Altstadt. Auch hier dürfte der geistliche Stand in gleicher Zahlen-
stärke wie der weltliche vertreten gewesen sein. Da aber die Altstadt wesentlich größer war als die Neu-
stadt, was sich auch in der Zusammensetzung des Samtrates geltend machte - das Verhältnis war 12 zu
4 Ratsherren —, so wird auch die Zahl der Konsistorialen der Altstadt entsprechend größer gewesen sein
als die Zahl der Konsistorialen der Neustadt8. Für eine spätere Zeit ist bezeugt, daß das Konsistorium
insgesamt neun Mitglieder umfaßte, sieben aus der Altstadt, zwei aus der Neustadt, nämlich den ersten
Syndikus, der das Direktorium führte, die beiden ältesten Senatoren der Altstadt, den Senior der Neu-
Stadt, den Superintendenten, den Senior ministerii der Altstadt und den der Neustadt , den Ratsprediger
der Altstadt und den Sekretär oder Gerichtsschreiber, der das Protokoll führte9 . Mandate, die konsisto-
rialen Belange betreffend, erließ der Rat. 1592 erging nach Beratung mit den Konsistorialen aber-
mals ein Gebot, die versprochenen Ehen zu vollziehen. Damit wurde - wie schon 1562 - der herrschen-
den Rechtsauffassung entsprochen, wonach das Verlöbnis bereits die Ehe begründete10. Die Kompetenzen
des Konsistoriums werden genauer umrissen durch die Konsistorialordnung von 167811 . Das Konsi-
storium sei vom Rat gegründet worden in Kraft seines von Gott ihm anbefohlenen obrigkeitlichen Amtes
zur Pflege und Erhaltung der christlichen reinen Lehre, auch guter Ordnung in Kirchensachen und
solchen Sachen, die diesen anhängig wären. Durch die getreue, vernünftige und christliche „obsicht“
sollte die wahre christliche Religion samt guter Disziplin, Zucht und Ehrbarkeit sowohl beim Gottesdienst
als auch im gemeinen Leben gestiftet und behauptet, Ärgernis und Zerrüttung dagegen abgeschafft werden.
In Ehesachen und anderen zum geistlichen Konsistorium gehörigen Angelegenheiten sollte überall ge-
mäß göttlichen und weltlichen Rechten gehandelt werden. Der Gerichtsbarkeit des Konsistoriums unter-
7 Text Nr. 11 nach einer Kanzleireinschrift im Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 154, Bd. I, fol. 200-206, unten
S. 929.
8 Vgl. J.H. Gebauer, aaO. 15.
9 Hs. der Altstadt Nr. 8, Berichte des J. Zeppenfeldt an die preußische Verwaltung aus den Jahren 1802/03, fol. 16v.
10 Text Nr. 12 nach dem Original im Stadt-A. Hildesheim, Akte 173/1, Bl. 37, unten S. 936. Dazu vgl. J. Brandis
in Seinem Diarium, 3252 „It geschach und droich sich to itliche mal lichferdigerwise im Hildensheim, dat twe per-
sonen van man- und fruwesbilden sich mit fürwissen ihrer elteren und freunde, vormünder und anderer miteinander
zu der ehe verlobeten und richten ehereceß up und heilden wol loifte und gesterie. Und geschach, dat sie ein den an-
deren upworpen, sich füruneinigeden und den koip einer dem anderen upsegte, dat ganß ergerlich und wider Gottes
und gemeine rechte is. Derwegen wort vam samptrade beraden und van allen kanzelen afgelesen, dat sodanes hen-
fürder nicht mer geschein soll, sunder wen die ehereceß fullentogen und beider consens also darzu gegeben, so soll it
künftich kreftich sin und bindende bliven, und der oder de, dar de mangel an befunden würde, soll der stat ewig für-
wiset werden.“
11 Konsistorialordnung vom 11. Juni 1678: Stadt-A. Hildesheim, Akte 36/60a; Ph. J. Hillebrandt,
300ff.
819