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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0169
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Stadt Hildesheim

lebet oder im Brülle6 wohnend bleibet. Stirbet
aber oder verzochet den Brüll, auf was weyse das
auch geschehe, so soll die gemeldet städte wieder-
um loß und an die kirchen gefallen seyn ohn alle
gefehrde, und die kastenherrn, so zu jeder zeit
sein werden, sollen macht haben, solche gefallene
stede zu verkaufen, weme sie wollen.
3. Begebe es sich auch, das nach verlaufener zeit
dieselbe verzochte persone wiederum in den Brüll
zoche, und vermeinete alsdan dieselbe verzochte
stede wiederum zu berechten, daßelbe kan keine
stadt haben, sonderlich, da sie jemand anders
verkauft were.
4. Wen nun solche verzochte stede einen andern
eingetan und verkauft were, so sol derselbe die-
selbe stede bahalten die zeit seines lebens, oder
daß er sie verzoche, so der eins geschege, wolte
den die erste person die stede wiederum berechten,
daßelbe soll mit der kastenherrn willen geschehen,
sonsten könte sie dieselbe nicht berechten.
5. Eß soll auch keine frauwensperson eine stede

f Abschrift: sie
g Abschrift: obgesetzten
h Abschrift: gebehrn
i Abschrift: Actum anno ut supra
6 Der Stadtteil Brühl ist hervorgewachsen aus der An-
siedlung wohl ärmerer Bürger zwischen den beiden

einer anderen übergeben ohne der kastenherrn
vorwißen und willen.
6. Stirbet auch eine frauwe oder jungfrauwe, die
eine stede in unser kirchen hette, so soll der ver-
storbenen frauwen man, indeme er die stede be-
halten wolle, in der vier wochen nach der frauwen
todte mit einem stübichen7 wein an sich lösen
(oder so viel geld), anders sollen sie die kasten-
herrn nach außgange der vier wochen zu ver-
kaufen macht haben ohn alle entgeltniß, einsage
oder behelf.
7. Also auch mit den jungfrauwen, wen die ver-
storben oder eine stede verzochet: und hat die-
selbe eine schwester, die mag in den vier wochen
die stede (mit vorgedachtem gelde) wieder lösen,
oder derselbigen verfallen seyn.
Dieses soll den einen sowoll alß den andern
stedt, feste gehalten werden, und keine person, erf
sey adel oder unadel, reich oder arm, hierinne an-
gesehen werden, sondern nach abgesetzteng buch-
staben verfahren und gehalten werdenh .
Actum ut anno ut suprai .

Verbindungsstraßen zwischen dem Dom bzw. der
Altstadt zum Gotthardikloster, die zunächst ohne
Verbindung nebeneinander herliefen. Vgl. J. Ge-
bauer I, 73.
7 = Maßbezeichnung (für Wein); vgl. Grimm,
Deutsches Wörterbuch X, 4, 195 (Erklärung für
stüblein).

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