Stadt Hildesheim
nemen. Und so jemands der unsern betretten wurde,
der mer dan funf gulden uff das hundert von bor-
gern oder burgerschen nemen wurde, soll ehr das
uberig, alß ehr eingenomen, seinem schuldener
widerumb heraußzugeben schuldig und unß, so oft
ehr wieder diesse unsere ordnunge hirmit handeln
wurde, in zehen gulden straffe vorfallen sein, welche
straff von ihme unablessig soll gefurdert werden.
Welchs semptlich und sonderlich wir allen unsern
burgern, burgerschen und diesser stadt einwonern
hiemit vorkundet haben wolten, sich hirnach zu
sonst nichts gelernt haben, ein Notwucherlein zuge-
billigt; ebd. 371 f.). - Die Reichspolizeiordnungen
von 1530 und 1548 gestatten hinsichtlich des Ren-
tenkaufes einen Zinssatz von 5%; vgl. 1530, Tit.
XXVI, § 8. 1548, Tit. XVII, § 8; Koch-Sencken-
richten und vor der gesetzten straff zu warten. Wir
wollen uns aber nichtdestoweiniger hiemit furbehal-
ten haben, in obgesetzten stucken nach gelegenheit
die gemachte ordnunge zu endern und zu verbessern,
auch die gesetzte straff zu scherfen und zu erhohen,
wie solchs die notturft wird erfordern und uns darzu
ursach mach gegeben werden.
In urkund haben wir unser stadt secrett an dies-
sen brief wissentlich drucken lassen. Geschehen
nach Christi unsers Herrn und salichmachers geburt
1562, Fieitags nach Panthaleonis11 .
berg, aaO. Th. 2, 342. 597. Zum Ganzen H. F. Ja-
cobson-E. Sehling, RE3 21, 521ff.
11 31. Juli; vgl. H. Grotefend-Th. Ulrich, Taschen-
buch der Zeitrechnung des dt. Mittelalters und der
Neuzeit10 . 1960, 159.
898
nemen. Und so jemands der unsern betretten wurde,
der mer dan funf gulden uff das hundert von bor-
gern oder burgerschen nemen wurde, soll ehr das
uberig, alß ehr eingenomen, seinem schuldener
widerumb heraußzugeben schuldig und unß, so oft
ehr wieder diesse unsere ordnunge hirmit handeln
wurde, in zehen gulden straffe vorfallen sein, welche
straff von ihme unablessig soll gefurdert werden.
Welchs semptlich und sonderlich wir allen unsern
burgern, burgerschen und diesser stadt einwonern
hiemit vorkundet haben wolten, sich hirnach zu
sonst nichts gelernt haben, ein Notwucherlein zuge-
billigt; ebd. 371 f.). - Die Reichspolizeiordnungen
von 1530 und 1548 gestatten hinsichtlich des Ren-
tenkaufes einen Zinssatz von 5%; vgl. 1530, Tit.
XXVI, § 8. 1548, Tit. XVII, § 8; Koch-Sencken-
richten und vor der gesetzten straff zu warten. Wir
wollen uns aber nichtdestoweiniger hiemit furbehal-
ten haben, in obgesetzten stucken nach gelegenheit
die gemachte ordnunge zu endern und zu verbessern,
auch die gesetzte straff zu scherfen und zu erhohen,
wie solchs die notturft wird erfordern und uns darzu
ursach mach gegeben werden.
In urkund haben wir unser stadt secrett an dies-
sen brief wissentlich drucken lassen. Geschehen
nach Christi unsers Herrn und salichmachers geburt
1562, Fieitags nach Panthaleonis11 .
berg, aaO. Th. 2, 342. 597. Zum Ganzen H. F. Ja-
cobson-E. Sehling, RE3 21, 521ff.
11 31. Juli; vgl. H. Grotefend-Th. Ulrich, Taschen-
buch der Zeitrechnung des dt. Mittelalters und der
Neuzeit10 . 1960, 159.
898